II. Oberlandesgericht Koblenz
Am 2. November 1963 begab sich die damals
14 Jahre alte Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale dem Beklagten in Sch. ,
einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach Aussuchen der
Waren noch an der Kasse stand, ging die Klägerin um die Kasse herum zur
Packablage, um ihrer Mutter beim Einpacken behilflich zu sein. Dabei fiel sie zu
Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguss am rechten Knie zu, der
eine längere ärztliche Behandlung erforderlich machte. Mit der Behauptung, sie
sei auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, hat die Klägerin die Beklagte aus
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen und mit ihrer am
5. März 1970 erhobenen Klage u. a. Ersatz des durch den Unfall in Höhe von
701,51 DM entstandenen und des künftig noch entstehenden Vermögensschadens
verlangt. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin auf einem Gemüseblatt
ausgerutscht sei, hilfsweise ihr Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt
und sich überdies auf Verjährung berufen.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen
an, dass die Klägerin in der Nähe der Packablage auf einem am Boden liegenden
Gemüseblatt ausgerutscht ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, die die
geltendgemachten Aufwendungen erforderlich gemacht haben und einen
Zukunftsschaden nicht ausschließen. Diese Feststellungen lassen einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat
die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, dass sie hinsichtlich der
Verkehrssicherheit in ihrem Ladenlokal alle ihr zuzumutende Sorgfalt beachtet
habe und der Unfall nur darauf zurückzuführen sei, dass ein anderer Kunde kurz
zuvor ein Gemüseblatt habe zu Boden fallen lassen, nicht geführt. Auch diese
Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen
hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eines Warenhausinhabers und der
insoweit aus § 282 BGB hergeleiteten Umkehr der Beweislast bei
Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss, auf die das
Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 = NJW 1962,31 = LM BGB
§ 276 (Fa) Nr.. 13; vgl. auch RGZ
78,239).
III. Die Beklagte hafte daher - so führt das
Berufungsgericht weiter aus - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin
auf 3/4 des eingetretenen und künftig noch zu erwartenden Schadens, - und zwar
nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss,
weil sie die mit Eröffnung des Selbstbedienungsladens der Klägerin selbst
gegenüber übernommene vertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt habe.
Überdies ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil
deren Mutter während des Unfalls in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten
gestanden habe und die Klägerin als Hilfsperson in den Schutzbereich dieses
vertragsähnlichen Schuldverhältnisses einbezogen gewesen sei. Für Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss gelte aber die dreißigjährige Verjährungsfrist,
so dass die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung rechtzeitig
unterbrochen sei.
IV. Diese Ausführungen halten - jedenfalls
im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings bestehen gegen die Haupterwägung
des Berufungsgerichts Bedenken, die Beklagte hafte, auch ohne dass es der
Heranziehung des Gesichtspunktes eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter bedürfe, der Klägerin unmittelbar aus Verschulden bei Vertragsschluss
(culpa in contrahendo). Die Haftung aus culpa in contrahendo, die den Geschädigten
in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung
aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - etwa im Hinblick auf die verschärfte
Gehilfenhaftung (§ 278 BGB gegenüber § 831 BGB), die längere Verjährungsfrist
(§ 195 BGB gegenüber § 852 BGB) und die Umkehr der Beweislast (§ 282 BGB) -
wesentlich günstiger stellt, beruht auf einem in Ergänzung des geschriebenen
Rechtes geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis, das aus der Aufnahme von
Vertragsverhandlungen entspringt und vom tatsächlichen Zustandekommen eines
Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist (BGHZ 6,330,333; ständige
Rechtsprechung; vgl. Larenz Schuldrecht, 11. Aufl. Bd. I S. 94,96f mit weiteren
Nachweisen). Die aus diesem Schuldverhältnis hergeleitete Haftung für die
Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten findet bei Fällen der vorliegenden
Art ihre Rechtfertigung darin, dass der Geschädigte sich zum Zwecke der
Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teiles begeben hat und
damit redlicherweise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners
vertrauen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. Januar 1960 - VIII ZR 1/59 =
NJW 1960,720 = WM 1960,582; Larenz aaO sowie MDR 1954,515; Nirk in Festschrift für
Möhring 1965, S. 385 ff, 392). Das bestätigt gerade der vorliegende Fall, in
dem die Mutter der Klägerin zum Zwecke des Kaufabschlusses die Verkaufsräume
der Beklagten aufsuchen und sich damit einer Gefährdung, wie sie erfahrungsgemäß
der verstärkte Publikumsverkehr vor allem in der Kassenzone eines
Selbstbedienungsladens mit sich bringt, aussetzen musste. Voraussetzung für
eine Haftung aus culpa in contrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber
stets, dass der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch
der Anbahnung »geschäftlicher Kontakte« (so Larenz, Schuldrecht aaO 5.94 ff
und MDR 1954,515) - also als zumindest möglicher Kunde, wenn auch vielleicht
noch ohne feste Kaufabsicht - in die Verkaufsräume begeben hat (vgl. BGH Urteil
vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 aaO; Nirk aaO, S. 392).
Dabei mag dahinstehen, ob es angesichts der
Besonderheiten des Kaufes in einem Selbstbedienungsladen bereits ausreicht, wenn
der Kunde beim Betreten der Verkaufsräume zunächst lediglich die Absicht hat,
sich einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen und sich dadurch möglicherweise
zum Kauf anregen zu lassen, oder wenn er vorerst nur einen vorbereitenden
Preisvergleich mit Konkurrenzunternehmen vornehmen will. Jedenfalls fehlt es für
eine über die deliktische Haftung hinausgehende vertragliche Haftung aus culpa
in contrahendo dann an einer hinreichenden Rechtfertigung, wenn die den
Selbstbedienungsladen betretende Person von vornherein gar keine Kaufabsicht
hatte, - etwa weil sie, abgesehen von dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall
des Ladendiebes, die Geschäftsräume ausschließlich als Schutz vor
Witterungseinflüssen aufsuchen oder als Durchgang zu einer anderen Straße oder
überhaupt nur als Treffpunkt mit anderen Personen benutzen wollte. Die
Abgrenzung mag im Einzelfall vor allem deswegen schwierig sein, weil sie auf
eine innere und somit nur schwer beweisbare Willensrichtung abstellt. Im
vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die Klägerin von vorneherein
nicht die Absicht hatte, selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten abzuschließen,
vielmehr lediglich ihre Mutter begleitete und diese bei ihrem Kauf unterstützen
wollte. Eine unmittelbare Anwendung der Haftung aus Verschulden der Beklagten
bei Vertragsschluss der Klägerin gegenüber scheidet mithin aus.
V. Gleichwohl erweist sich das
Berufungsurteil im Ergebnis als richtig, weil die Hilfserwägung des
Berufungsgerichts die Entscheidung trägt.
1. Wäre die Mutter der Klägerin auf
dieselbe Weise wie ihre Tochter zu Schaden gekommen, so bestünden gegen die
Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo - davon geht ersichtlich auch die
Revision aus - keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu der im
Schrifttum umstrittenen Frage, ob in einem Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag
dadurch zustandekommt, dass der Käufer das ihm mit der Aufstellung der Waren
gemachte Angebot durch Vorweisen der aus gesuchten Ware an der Kasse - sich bis
zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung vorbehaltend - annimmt, oder
ob in dem Aufstellen der Ware lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes liegt, das der Kunde seinerseits mit dem Vorweisen gegenüber der
Kassiererin abgibt und das letztere durch Registrieren für den Selbstbedienungsladen
annimmt (vgl. zum Meinungsstand Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Rdn. 55
mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe,
wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in
diese Richtung fehlt, erkennen, dass im Unfallzeitpunkt zwischen der Beklagten
und der Mutter der Klägerin, die die zum Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig
ausgewählt hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo
rechtfertigendes gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6,330,333) bestand.
2. (Zur Schutzwirkung der cic auf Dritte)
Auf dieses gesetzliche Schuldverhältnis kann
sich auch die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer vertraglichen
Schadensersatzansprüche berufen. Es entspricht seit langem gefestigter
Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats, dass unter besonderen
Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluss selbst nicht beteiligte
Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind mit der Folge, dass
ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung der primären Vertragspflicht, wohl aber
auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und dass
sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche
in eigenem Namen geltend machen können (Senatsurteile vom 16. Oktober 1963 -
VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33, vom 23. Juni 1965 - VIII ZR 201/63 =
WM 1965,871 = NJW 1965,1757, vom 10. Januar 1968 - VIII ZR 104/65 = WM 1968,300
= LM BGB § 328 Nr. 33; BGHZ 49,350; 56,269; 61,227). Die rechtsdogmatische
Frage, ob sich ein derartiger »Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter«
(s. Larenz, Schuldrecht aaO S. 183f und NJW 1960,77 f) - wovon bisher die
Rechtsprechung ausgegangen ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften
Vertrages herleitet (§§ 133,157 BGB), oder ob sich unmittelbare vertragsähnliche
Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem Maße angenommen wird, aus vom
hypothetischen Parteiwillen losgelösten Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht
oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - ergeben, bedarf hier keiner
Vertiefung und Entscheidung (vgl. zur letztgenannten Ansicht etwa Palandt/Heinrichs,
BGB, 35. Aufl. § 328 Anm. 2 b; Larenz, Schuldrecht aaO S. 185 f; Gernhuber,
Festschrift für Nikisch 1958 S. 249 ff und JZ 1962,553; Esser, Schuldrecht,
4. Aufl. Teil I S. 399; Canaris, JZ 1965,475). Nach
beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend darauf an, dass der Vertrag
nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine
Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und die eine
Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar - redlicherweise damit
rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße
auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGHZ 51,91,96; 56,269; BGH Urteil
vom 15. Mai
1959 - VI ZR 109/58 = NJW 1959,1676). Kaufverträge
generell von dieser rechtlich möglichen Vertragsgestaltung auszunehmen,
besteht - das zeigen insbesondere Käufe in Ladenlokalen, bei denen sich der Käufer
u. U. mit dem Dritten in den Einflussbereich des Verkäufers begeben muss - kein
rechtfertigender Anlass. Das nimmt auch der VI. Zivilsenat in der o. g.
Entscheidung BGHZ 51,91(96) nicht an.
3. Allerdings erfordert die Einbeziehung
Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages - soll die vom Gesetzgeber
getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Vertrags- und deliktischer
Haftung nicht aufgegeben oder verwischt werden - eine Beschränkung auf eng
begrenzte Fälle (BGH, Urteil vom 25. April 1956 - VI ZR 34/55 = NJW 1956,1193
mit Anmerkung von Larenz; Senatsurteil vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 =
WM 1968,1354 = NJW 1969,41; BGH Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR 254/67 =
WM 1969,1358 = NJW 1970,38; BGHZ 51,91,96 und 61,227,234). Ob insoweit der bloße
Umstand, dass der Kunde sich bei der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages
in einem Selbstbedienungsladen eines Dritten bedient, für die Annahme einer
Schutzwirkung ausreichen würde, kann dahingestellt bleiben; denn im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Mutter der Klägerin im Innenverhältnis
»für Wohl und Wehe« ihrer Tochter verantwortlich war (BGHZ 51,91,96) und
damit - auch für die Beklagte erkennbar - allein schon aus diesem Grunde
redlicherweise davon ausgehen durfte, dass die sie begleitende Tochter denselben
Schutz genießen würde wie sie selbst. In einem derartigen engen
familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von ) eher eine Rechtfertigung für
die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (BGH Urteil vom 8. Mai
1965 - VI ZR 58/55 = LM BGB § 254 [E] Nr. 2; Senatsurteil vom 16. Oktober
1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33; BGHZ 61,227,234).
4. Dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag
im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war, ist im Ergebnis ohne
entscheidende rechtliche Bedeutung. Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht
als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten
gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, dass der
Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß
schuldet, ist die Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger
Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Larenz,
Schuldrecht aaO S. 188). Es würde im übrigen auch an jedem vernünftigen
rechtfertigenden Grund dafür fehlen, die vertragliche Haftung vom reinen Zufall
abhängig zu machen, ob die Vertragsverhandlungen im Zeitpunkt der Schädigung
schon zum endgültigen Vertragsabschluß geführt hatten; das zeigt eindringlich
der vorliegende Fall, in dem die »Kaufverhandlungen« im wesentlichen
abgeschlossen waren und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise
bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende Verzögerung
bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar bevorstand. Die
Meinung der Revision, eine Kumulation von Haftung aus »culpa in contrahendo«
und »Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages« führe
zu einer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Risikos für den Verkäufer,
wendet sich im Grunde gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt.
Der insoweit in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer Ausuferung
hat die Rechtsprechung jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von jeher dadurch
Rechnung getragen, dass sie an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich
eines Vertrages strenge Anforderungen gestellt hat. Im Rahmen lediglich
vorvertraglicher Rechtsbeziehungen mag hierbei möglicherweise besondere Zurückhaltung
geboten sein. Aber auch bei noch so enger Grenzziehung bestehen jedenfalls dann
gegen die Erstreckung der Schutzwirkung keine Bedenken, wenn - wie hier der Schädiger
sich dem Ansinnen der die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später
zu Schaden gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie
ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen können. Soweit
schließlich die Revision meint, die lange Verjährungsfrist - verbunden zudem
mit einer Umkehr der Beweislast - verschlechtere in derartigen Fällen die
Beweissituation für den als Schädiger in Anspruch Genommenen in unerträglicher
Weise, bietet sich als Korrektiv die Verwirkung an, für deren Vorliegen es hier
allerdings an jedem Anhalt fehlt.