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Inhalts- und Erklärungsirrtum

Der Gesetzgeber hat sich in § 119 Abs. 1 BGB darauf beschränkt, die Anfechtung in den Fällen zu eröffnen, in denen dem Erklärenden der Irrtum bei der Willensumsetzung unterläuft. Dabei unterscheidet das Gesetz den Fall, dass jemand "bei Abgabe einer Willenserklärung, über deren Inhalt im Irrtume war" (§ 119 Abs. 1 Fall 1, "Inhaltsirrtum") von dem, dass jemand "eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte" (§ 119 Abs. 1 Fall 2, "Erklärungsirrtum"). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende etwas erklärt, was er so nicht erklären wollte, weil er sich verschreibt, verspricht oder vergreift. Bei dem Begriff Erklärungsirrtum ist allerdings Vorsicht geboten. Manche Autoren lehnen diesen Begriff zur Kennzeichnung der Fälle des § 119 Abs. 1 Fall 2 völlig ab und bevorzugen statt dessen die Begriffe "Irrung" oder "Abirrung". Den Begriff "Erklärungsirrtum" verwenden sie dann statt dessen als Oberbegriff für Inhaltsirrtum und Irrung.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende genau das erklärt, was er erklären will, sich aber dabei über den Sinn und die Bedeutung seiner Erklärung irrt. Ein Inhaltsirrtum kommt z.B. dann in Betracht, wenn jemand Willenserklärungen in einer Fremdsprache abgibt, die er nur unzureichend beherrscht und dabei Worte vertauscht oder wenn jemand in seiner eigenen Sprache Fachbegriffe oder Fremdwörter benutzt und sich über ihren Sinn irrt. 

Beispiel: Herr A ist ein wenig geizig und möchte daher in seinem Urlaub ein kleines, preiswertes Zimmer buchen. Als er im Hotel sein Zimmer bestellt, wird er gefragt, ob er eine Suite nehmen wolle. Da Herr K meint, das sei eine etwas vornehmere Bezeichnung für die billigeren Zimmer des Hotels, bejaht er die Frage, ohne zu zögern.

Ein typischer Fall des Inhaltsirrtums ist die Annahme eines Angebots, das man falsch verstanden hat. Man will "Ich nehme an!" sagen und sagt es auch (deshalb liegt kein Erklärungsirrtum vor). Man glaubt aber, die Annahme zu einem anders lautenden Angebot abgegeben zu haben. Das ist ein Irrtum über den Inhalt der eigenen Annahmeerklärung.

Ein Unterfall des Inhaltsirrtums ist der so genannte "Identitätsirrtum". Von einem Identitätsirrtum spricht man, wenn sich eine Erklärung ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach auf eine andere Person (error in persona) oder Sache (error in obiecto) bezieht, als der Erklärende meint. Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass jemand einen bestimmten ihm persönlich bekannten Handwerksmeister beauftragen will, daraufhin im Telefonbuch auf dessen Namensvetter stößt, der das gleiche Handwerk betreibt, und schließlich der Büroangestellten des vermeintlich von ihm gewünschten Handwerkers den Auftrag erteilt.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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