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Teilschuldnerschaft

(i) Begriff

Bei der Teilschuldnerschaft ist jeder Schuldner nur zu einem Teil der Leistung verpflichtet, § 420 BGB.

Beispiel: Wir behandeln noch einmal den bei der Teilgläubigerschaft genannten Fall der Kiesbestellung: G1 und G2, die auf benachbarten Grundstücken je ein Haus bauen, wollen einen Mengenrabatt erreichen und bestellen deshalb gemeinsam eine Ladung Kies, wobei sie mit dem Verkäufer S ausmachen, dass jeder der beiden die Hälfte der Ladung erhalten und zahlen soll. Hier sind G1 und G2 hinsichtlich der anteiligen Kaufpreiszahlung Teilschuldner. Jeder hat die Hälfte der Gesamtrechnung zu zahlen.

Bei der Teilschuldnerschaft handelt es sich letztlich um voneinander unabhängige Schulden der einzelnen Schuldner. Dementsprechend kann und muss jeder Schuldner seine Schuld unabhängig von den anderen Schuldnern tilgen. Die Schulden beruhen allerdings auf einem einheitlichen Schuldverhältnis. Dementsprechend kann ein Rücktritt oder eine Kündigung nur von allen oder gegenüber allen erklärt werden.

Beispiel: Wenn im obigen Fall nur G1 zahlt, G2 aber die Zahlung verweigert, steht K die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) gegen beide Schuldner gemeinsam zu. K muss also nur Zug um Zug gegen beide Leistungen liefern.

(ii) Anwendungsbereich der Teilschuldnerschaft

Wie die Teilgläubigerschaft setzt auch die Teilschuldnerschaft zunächst die Teilbarkeit der Leistung voraus.

Beispiel: So kann die Kaufpreiszahlung im Beispielsfall ohne Wesens- oder Wertveränderung in verschiedene Teilsummen geteilt werden.

Insoweit diese Voraussetzung gegeben ist, scheint nach der Regelung § 420 BGB die Teilschuldnerschaft der Regelfall zu sein. Dies ist jedoch in der Praxis ebenso wenig wie bei der Teilgläubigerschaft der Fall. Die Teilschuldnerschaft ist für den Gläubiger nachteilig. Er muss gegen alle Schuldner einzeln vorgehen, was mühselig ist. Darüber hinaus trägt er das Insolvenzrisiko mehrerer Personen.

Beispiel: Wenn G1 im Beispiel zahlungsunfähig ist, dann erlangt S nur die Hälfte des Preises der Gesamtlieferung. Wenn beide zahlungsunwillig sind, muss S gegen zwei verschiedene Personen vorgehen und diese verklagen.

Aufgrund dieser einseitigen Benachteiligung hat schon das Gesetz in praktisch wichtigen Fällen (z.B. bei der deliktischen Haftung, § 840 Abs. 1 BGB) ausdrücklich angeordnet, dass mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften und damit die Zweifelsregel des § 420 BGB keine Anwendung findet. Die gesamtschuldnerische Haftung ist für den Gläubiger wesentlich günstiger, wie sich zeigen wird. Deshalb wird die Auslegung der Vereinbarung auch bei vertraglich begründeten Verpflichtungen häufig eher eine Gesamtschuld oder Schuldnergemeinschaft als eine Teilschuldnerschaft ergeben.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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