|
Teilschuldnerschaft(i) BegriffBei der Teilschuldnerschaft ist jeder Schuldner nur zu einem Teil der Leistung verpflichtet, § 420 BGB.
Bei der Teilschuldnerschaft handelt es sich letztlich um voneinander unabhängige Schulden der einzelnen Schuldner. Dementsprechend kann und muss jeder Schuldner seine Schuld unabhängig von den anderen Schuldnern tilgen. Die Schulden beruhen allerdings auf einem einheitlichen Schuldverhältnis. Dementsprechend kann ein Rücktritt oder eine Kündigung nur von allen oder gegenüber allen erklärt werden.
(ii) Anwendungsbereich der TeilschuldnerschaftWie die Teilgläubigerschaft setzt auch die Teilschuldnerschaft zunächst die Teilbarkeit der Leistung voraus.
Insoweit diese Voraussetzung gegeben ist, scheint nach der Regelung § 420 BGB die Teilschuldnerschaft der Regelfall zu sein. Dies ist jedoch in der Praxis ebenso wenig wie bei der Teilgläubigerschaft der Fall. Die Teilschuldnerschaft ist für den Gläubiger nachteilig. Er muss gegen alle Schuldner einzeln vorgehen, was mühselig ist. Darüber hinaus trägt er das Insolvenzrisiko mehrerer Personen.
Aufgrund dieser einseitigen Benachteiligung hat schon das Gesetz in praktisch wichtigen Fällen (z.B. bei der deliktischen Haftung, § 840 Abs. 1 BGB) ausdrücklich angeordnet, dass mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften und damit die Zweifelsregel des § 420 BGB keine Anwendung findet. Die gesamtschuldnerische Haftung ist für den Gläubiger wesentlich günstiger, wie sich zeigen wird. Deshalb wird die Auslegung der Vereinbarung auch bei vertraglich begründeten Verpflichtungen häufig eher eine Gesamtschuld oder Schuldnergemeinschaft als eine Teilschuldnerschaft ergeben. |
|