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Reaktionsmöglichkeiten des BeklagtenDer Beklagte kann auf die Klage mit Schweigen oder Unterwerfung, mit Geständnis oder Bestreiten, mit Zulässigkeitsrügen oder Rechtsausführungen reagieren. Er kann auch zum Gegenangriff übergehen und Widerklage erheben oder sich mit dem Kläger einigen. Ebenso vielfältig sind die prozessualen Folgen. Wir wollen sie an einem Beispiel durchspielen, das einem Beispiel im Lehrbuch von Schellhammer nachempfunden ist.
I. Säumnis im schriftlichen Verfahren
Folge: Wenn die Klage zulässig und schlüssig ist, ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten. Dieses Urteil wird nicht verkündet, sondern nur zugestellt, § 310 Abs. 3 ZPO. Es enthält keine Begründung, wenn es der Klage stattgibt und der Beklagte antragsgemäß verurteilt wird (vgl. § 313b ZPO). Im gegebenen Fall ist die Klage zulässig, das Landgericht Saarbrücken nach § 20 StVG örtlich zuständig. Die Schlüssigkeitsprüfung verlangt ein materiellrechtliches Gutachten auf der Basis des klägerischen Tatsachenvortrags. Wir begnügen uns mit der dem Kläger günstigsten Anspruchsgrundlage: § 7 Abs. 1 StVG. Sie hat die wenigsten anspruchsbegründenden Voraussetzungen: die Haltereigenschaft des Beklagten und eine Schadensverursachung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs. Beide Voraussetzungen sind gegeben. Damit ist die Schlüssigkeitsprüfung aber noch nicht am Ende. Soweit der Tatsachenvortrag Informationen enthält, die ein Gegenrecht des Beklagten begründen (sog. negative Tatsachen), sind auch diese in die Schlüssigkeitsprüfung einzubeziehen. Gegenüber der Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG kommen vor allem zwei Gegenrechte in Betracht: die höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG und ein Eigenbeitrag des Geschädigten, der nach § 17 Abs. 2 StVG oder nach § 254 BGB anspruchskürzend berücksichtigt werden kann (muss). Um Gegenrechte in Gestalt von anspruchshindernden Einwendungen handelt es sich deshalb, weil die Beweislast für die diese Positionen ausfüllenden Tatsachen beim Anspruchsgegner (hier dem Beklagten) liegen. Der Unfall beruhte für den Beklagten nicht auf höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG. Er war nicht durch ein von Außen kommendes Ereignis gezwungen, vor der grünen Ampel zu halten. Der Kläger muss sich aber eine hälftige Mitverursachung nach § 17 Abs. 2 StVG anrechnen lassen. Mag den Beklagten auch ein Verschulden an dem Unfall treffen, so gilt dasselbe für den Kläger. Dieses Mitverschulden erhöht die mitwirkende eigene Betriebsgefahr des Klägers. Seine eigene Unfallschilderung zeigt, dass er dem ersten Anschein nach unaufmerksam war oder zu dicht auffuhr. Nur in Höhe von 5.000 € hat die Klage deshalb Erfolg, im Übrigen wird sie trotz der Säumnis des Beklagten abgewiesen. Soweit der Beklagte verurteilt wird, handelt es sich um ein Versäumnisurteil, im Übrigen um ein gewöhnliches Urteil. § 313b ZPO gilt deshalb nicht, die Klagabweisung muss begründet werden, denn der Kläger kann Berufung einlegen. Fraglich ist, ob nicht das klagabweisende Urteil eine mündliche Verhandlung erfordert. Das wird vom OLG Celle (OLGZ 1980, 11) verneint und vom OLG Nürnberg (NJW 1980, 460) bejaht. Hier sprechen die besseren Gründe für das OLG Nürnberg. Der Kläger, dessen Klage abgewiesen wird, muss eine Chance haben, sich gegen die drohende Abweisung mit Gründen zu wehren. Das kann er nur, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. II. Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
Folge: Der prozessuale Anspruch selbst, nicht nur der Sachverhalt, ist außer Streit. Da die Klage zulässig, das Anerkenntnis prozessual wirksam ist, wird der Beklagte nach § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren verurteilt. Die Schlüssigkeitsprüfung erübrigt sich, denn der Beklagte hat sich dem Klagebegehren in Bausch und Bogen vorbehaltlos unterworfen. Es geht dabei nicht um ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB, das bei fehlendem Schuldgrund kondiziert werden könnte. Es handelt sich vielmehr um eine prozessrechtliche Unterwerfungserklärung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage. Auch das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Anerkenntnisurteil wird nicht verkündet, sondern nur zugestellt, § 310 Abs. 3 ZPO. III. Versäumung der Klageerwiderungsfrist
Folge: Ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ist ausgeschlossen, denn der Beklagte ist nicht säumig. Der Vorsitzende bestimmt vielmehr Haupttermin. Versäumt der Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung auch den Haupttermin, kann Versäumnisurteil ergehen. Das Urteil beruht dann allerdings auf einer mündlichen Verhandlung und wird verkündet. Das Ergebnis sieht so aus, wie das gerade für das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren begründet worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nur zur Hälfte begründet, weil der Kläger sich seinen Beitrag zum Schadensgeschehen anrechnen lassen muss. Bringt der Beklagte nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist doch noch eine Klageerwiderung und lässt er sich im Haupttermin ordnungsgemäß vertreten, gilt § 296 Abs. 1 ZPO: Wenn der Prozess verzögert wird und der Beklagte die Verspätung nicht genügend entschuldigt, weist das Gericht die Klageerwiderung in den Gründen des Urteils als verspätet zurück und gibt der zulässigen, schlüssigen Klage statt, im Beispielsfall also nur zur Hälfte, denn eine unschlüssige Klage erfordert keine Verteidigung. Dieses Urteil ist zur Gänze ein normales streitentscheidendes Urteil, das begründet und verkündet werden muss. IV. Klageerwiderung
1. Zulässigkeitsrügen
Folge: Der Beklagte übersieht § 20 StVG. Selbst wenn es § 20 StVG nicht gäbe, müsste eine teleologische Interpretation des § 32 ZPO ergeben, dass er auch für Gefährdungshaftungen gilt. Der Grund für die Schaffung des besonderen Gerichtsstandes liegt in der Vertrautheit des Gerichts mit den örtlichen Gegebenheiten, die eine sachnähere Entscheidung ermöglicht. Dieser Grund gilt für Unrechtshaftungen und Gefährdungshaftungen gleichermaßen. Erheblich ist dagegen die abweichende Behauptung des Beklagten zum Unfallort. Damit bestreitet er eine zuständigkeitsbegründende Tatsache. Zwar muss das Gericht Zuständigkeitsmängel auch ohne Parteirüge von Amts wegen beachten. Amtsprüfung ist aber noch keine Amtsermittlung. Der Kläger hat die Behauptungs- und Beweislast für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, er ist der richtige Adressat richterlicher Hinweise nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Bestreiten des Beklagten zwingt den Kläger zum Beweis. 2. Geständnis
Folge: Nach dem Geständnis des Beklagten stehen die Behauptungen des Klägers ohne Beweisaufnahme - nach richtiger Ansicht allerdings vorbehaltlich besserer Informationen - fest, § 288 ZPO. Im Gegensatz zum Anerkenntnis, mit dem der Beklagte sich dem Klagebegehren selbst unterwirft, beschränkt sich das Geständnis auf Tatsachenbehauptungen des Gegners und macht sie unstreitig. Deshalb ist eine Schlüssigkeitsprüfung erforderlich. Sie ergibt, dass die Klage trotz des Geständnisses nur zur Hälfte begründet ist. Die (Rechts-)Ansicht des Beklagten, er hafte überhaupt nicht, geht zu weit. Anders als der Tatsachenvortrag bindet sie den Richter ohnehin nicht. 3. Nichtbestreiten
Folge: Der Beklagte begnügt sich mit Rechtsausführungen. Zum Unfallbericht des Klägers sagt er überhaupt nichts, weder gesteht er ihn zu, noch bestreitet er ihn. Nach § 138 Abs. 3 ZPO ist der Klagevortrag unstreitig. Die Klage ist ohne Beweisaufnahme nach Maßgabe der Schlüssigkeitsprüfung zur Hälfte begründet. 4. Schlichtes Bestreiten
Folge: Nachdem der Kläger den Unfall nach Zeit, Ort, Hergang und Beteiligten geschildert hat, darf sich der Beklagte nicht mit pauschalem Bestreiten begnügen; es ist prozessual unwirksam, der Klagevortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Darauf wird der Beklagte nach § 139 ZPO hingewiesen. Bleibt es bei dem prozessual unwirksamen Bestreiten, so ist die Klage ohne Beweisaufnahme nach Maßgabe der Schlüssigkeitsprüfung zur Hälfte begründet. 5. Bestreiten mit Nichtwissen
Folge: Nach § 138 Abs. 4 ZPO darf der Beklagte Tatsachen, die nach der Behauptung des Klägers eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Beklagten, hier seine Beteiligung an dem Unfall, betreffen, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das Bestreiten ist prozessual unwirksam, der Klagevortrag unstreitig. Die Klage ist ohne Beweisaufnahme nach Maßgabe der Schlüssigkeitsprüfung zur Hälfte begründet. 6. Substantiiertes Bestreiten
Folge: Das wirksame Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen für § 7 Abs. 1 StVG (Haltereigenschaft und Beteiligung an dem Unfallgeschehen) zwingt den Kläger zum Beweis. 7. Anspruchshindernde Einwendung
Folge: Die streitige Frage, ob die Ampel zur Zeit des Auffahrunfalls grün oder rot zeigte, berührt nicht die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 1 StVG, dessen tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind, sondern den Haftungsausschluss des § 7 Abs. 2 StVG. Stand die Ampel auf rot, war der Unfall für den Beklagten höhere Gewalt. Der Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ist eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 1 StVG, eine anspruchshindernde Einwendung, die der Beklagte beweisen muss. 8. Anspruchsvernichtende Einwendung
Folge: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist nach §§ 422, 426, 362 BGB durch Erfüllung nachträglich erloschen. Die Beweislast für diese anspruchsvernichtende Einwendung hat der Beklagte. 9. Anspruchshemmende Einrede
Folge: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist nach §§ 14 StVG, 195 BGB verjährt und gegen den Willen des Beklagten nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Die Klage ist schon nach dem unstreitigen Sachverhalt unbegründet. 10. Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Folge: Die Klage ist nur in Höhe von 5.000 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG schlüssig. Ob sie in dieser Höhe auch begründet ist, hängt davon ab, ob die Ampel grün oder rot zeigte. Es gibt drei Möglichkeiten: Zeigte sie rot, ist der Beklagte nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet. Die streitige Behauptung erfordert eine Beweisaufnahme. Die Beweislast hat der Beklagte. Kann er beweisen, dass die Ampel rot zeigte, ist die Klage abzuweisen. Der Einwand der Hilfsaufrechnung erledigt sich, denn die Bedingung, unter der er steht, fällt aus. Stattdessen ist über die Hilfswiderklage zu entscheiden, denn die Bedingung, unter der sie erhoben wurde, ist eingetreten. Die Hilfswiderklage ist zulässig und aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG in voller Höhe begründet. Dem Beklagten steht als Geschädigtem aus dem Unfallgeschehen (der Kläger fuhr auf sein Fahrzeug auf) ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Für den auffahrenden Kläger war der Unfall keine höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Seine Haftung bleibt. Mit Blick auf den Eigenbeitrag des Beklagten zu seinem Schaden ergibt die nach § 17 Abs. 2 und 3 StVG erforderliche Abwägung, dass dieser Beitrag (unabwendbares Ereignis für den Beklagten) völlig hinter dem Beitrag des Klägers zurückbleibt und nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Beklagten führt. Danach ist die Klage abzuweisen und auf die Widerklage der Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 6.000 € Schadensersatz zu leisten. Ergibt die Beweisaufnahme, dass die Ampel grün zeigte, ist die Klage zur Hälfte begründet. Vom Sachverhalt her stehen wir vor derselben Situation, die schon der Schlüssigkeitsprüfung zugrunde lag. Jetzt muss der hilfsweise geltend gemachte Aufrechnungseinwand geprüft werden. Er greift durch, da auch die Gegenforderung des Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG zur Hälfte begründet ist. Der Klage ist demnach in Höhe von 2.000 € stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen. Über die Hilfswiderklage wird nicht entschieden. Da die Gegenforderung des Beklagten durch die Aufrechnung voll verbraucht ist, fällt die Bedingung, unter der die Widerklage steht, aus. Kann die Beweisaufnahme nicht klären, ob die Ampel rot oder grün zeigte, haftet der Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG. Dass er den Unfall nach § 7 Abs. 2 StVG nicht verhindern konnte, hat er nicht bewiesen. Für das Weitere kommt alles auf die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und 3 StVG an. Der Beklagte muss die tatsächlichen Umstände beweisen, aus denen sich der dem Kläger anzurechnende Eigenbeitrag ergibt. Rot hat er nicht bewiesen. Dies hätte ihn von der Haftung völlig freigestellt. Fest steht aber, dass der Kläger von hinten auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren ist. Die Betriebsgefahr des von hinten auffahrenden Fahrzeugs ist höher als die eines stehenden Fahrzeugs. Das stehende Fahrzeug bekommt nur dann eine über die einfache Betriebsgefahr hinausgehende Betriebsgefahr zugerechnet, wenn im Stehenbleiben ein gefahrerhöhender Umstand begründet liegt. Das wäre bei einer grünen Ampel der Fall. Von ihr kann aber nach dem Beweisergebnis nicht ausgegangen werden. Deshalb kommt es zu einer Verteilung der Verursachungsbeiträge, die dem Beklagten die einfache Betriebsgefahr und dem Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr anlastet. Dies führt zu einer Quotelung von eins zu vier. Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von nur einem Fünftel seines Schadens. Das sind 2.000 €. Für den Anspruch des Beklagten gilt Folgendes. Auch er ist aus § 7 Abs. 1 StVG begründet. Die rechtshindernde Einwendung höheren Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG kann der auffahrende Kläger nicht beweisen. Es bleibt der Eigenbeitrag des Beklagten. Dessen Umstände muss wiederum der Kläger beweisen. Dass die Ampel grün gezeigt habe (Anteil des Beklagten von 50%) kann er nicht beweisen. Ein Verschulden des Beklagten steht nicht fest. Unstreitig ist allein die Beteilung des Beklagten am Unfall. Diese als Betriebsgefahr bezeichnete Beteiligung führt zu einem Eigenbeitrag des Beklagten in Höhe von 20%. Der Beklagte hat danach einen Anspruch in Höhe von 4.800 €. Damit wird im Wege der Aufrechnung die gesamte Klageforderung vernichtet. Es bleibt ein Rest von 2.800 €. Die bekommt der Beklagte über die Hilfswiderklage. Das Gesamtergebnis lautet daher: Die Klage wird abgewiesen, der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.800 € verurteilt. Der Beklagte kann die verschiedenen Verteidigungsmittel auch beliebig kombinieren. Die rechtliche Lösung kompliziert sich entsprechend. |
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