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Ein Fall
Vollstreckung
Erkenntnisverfahren
Klagearten
Normalverlauf
Kosten des Rechts
Richter und Kosten

Ziel der Vorlesung ist es, Sie mit der Feststellung und Durchsetzung materieller Rechte in einem Zivilprozess vertraut zu machen. Die Vorlesung umfasst das Erkenntnisverfahren, in dem die Rechte für die Parteien verbindlich festgestellt werden, ebenso wie das Vollstreckungsverfahren, in dem es darum geht, titulierte Ansprüche zwangsweise gegen einen leistungsunwilligen Schuldner durchzusetzen. Wir beginnen mit einem Überblick über das Vollstreckungsverfahren und das Erkenntnisverfahren einschließlich der Kosten der Rechtsdurchsetzung und werden uns hernach der Feinanalyse einzelner Verfahrensabschnitte und Rechtsinstitute des Zivilprozessrechts zuwenden.

Gesetzliche Grundlagen des Zivilprozessrechts finden wir zunächst in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 (GG), im Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 (GVG) und in der Zivilprozessordnung vom 30.1.1877 (ZPO). Die Verfassung enthält in den Art. 92 ff. einen Abschnitt über die Rechtsprechung im allgemeinen. Das Gerichtsverfassungsgesetz ist das Organisationsgesetz der sog. Ordentlichen Gerichtsbarkeit, das den Aufbau dieser Gerichtsbarkeit und Zuständigkeitsregeln normiert. Die Zivilprozessordnung ist das Verfahrensgesetz im engeren Sinne, das sich in zwei große Regelungsbereiche aufteilen lässt: den Bereich der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) und den Bereich des Erkenntnisverfahrens (§§ 1 bis 703d ZPO). Der Bereich der Zwangsvollstreckung wird um ein weiteres Gesetz ergänzt: das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 20.5.1898 (ZVG).

Weitere Gesetze spielen für das Zivilprozessrecht eine nicht unwesentliche Rolle. Ich nenne für den nationalen Bereich das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969 (RPflG), das Gerichtskostengesetz vom 5.5.2004 (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (RVG). Im Rechtspflegergesetz wird eine Vielzahl von Aufgaben des Gerichts, die an sich Richter wahrnehmen müssten, (vorläufig) in die Zuständigkeit von Rechtspflegern gegeben, gegen deren Entscheidungen mit einem Erinnerung genannten Rechtsbehelf (§ 11 RPflG) der Richter angerufen werden kann. Die beiden anderen Gesetze zeigen, wie teuer das Recht ist. Darauf werden wir noch gesondert zu sprechen kommen.

Für den internationalen Bereich, dessen praktische Bedeutung bei der Ausweitung des internationalen Wirtschafts- und Urlaubsverkehrs immer größer wird, gibt es das sog. Internationale Zivilprozessrecht. Es beschäftigt sich mit Fragen der Internationalen Rechtshilfe (für Rechtshandlungen jenseits der nationalen Grenzen: Zustellungen, Ladungen, Beweisaufnahmen), der Internationalen Zuständigkeit (Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Konflikte mit internationalem Einschlag), der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Inland und anderen Fragen mehr. Die wichtigsten gesetzlichen und (völker-)vertragsrechtlichen Grundlagen sind - auch für Studierende erschwinglich - bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 12. Aufl. 2004, zusammengestellt.


© Prof. Dr. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Helmut Rüßmann.
Letzte Änderung am 14. January 2005
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