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ProzessvoraussetzungenIm Folgenden wollen wir die sog. Prozessvoraussetzungen näher charakterisieren und Hinweise für die praktische Prüfung geben. Wir unterscheiden Prozesseröffnungsvoraussetzungen, Sachurteilsvoraussetzungen und auf Einrede zu berücksichtigende Zulässigkeitshürden, die so genannten prozesshindernden Einreden. Die Prozesseröffnungsvoraussetzungen und Sachurteilsvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft. Das bedeutet nicht, dass das Gericht das Tatsachenmaterial für jede dieser Voraussetzungen von Amts wegen in den Prozess einführt, also eine Amtsermittlung durchführt. Für den Tatsachenstoff bleiben die Parteien verantwortlich. Das Gericht wird aber dort, wo es Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen von Prozessvoraussetzungen gibt, die Parteien darauf hinweisen und um ergänzende Informationen bitten, um seiner Pflicht zur Amtsprüfung nachkommen zu können. Auch für die Anfertigung von Gutachten im Studium und im Examen gilt: Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage oder eines Rechtsmittels werden nur untersucht, wenn die Aufgabenstellung dazu Anlass gibt. Das automatenhafte Herunterbeten von Zulässigkeitsfragen aus dem Zulässigkeitskatalog ist verpönt und zeigt, dass der Bearbeiter kein Gespür für Schwerpunktsetzungen hat. Man gewinnt mit solcher Art nutzloser Wissenspräsentation nichts. ProzesseröffnungsvoraussetzungenDie besondere Bedeutung der Prozesseröffnungsvoraussetzungen liegt darin, dass bei ihrem Fehlen die Klage nicht zugestellt und deshalb erst gar kein Prozessrechtsverhältnis als Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, dem Gericht und dem Beklagten begründet wird. Es kommt allenfalls ein zweiseitiges Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Gericht in Betracht. Selbst das dürfte fehlen, wenn es um die Frage geht, ob das, was dem Richter auf den Tisch gelegt wird, überhaupt ein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht ist. Rechtsschutzbegehren gegenüber dem GerichtAn einem Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht fehlt es etwa, wenn der muntere Sohn des Richters den gemeinsamen Wochenendausflug oder das lang ersehnte Fahrrad "einklagt". Auch eine lediglich als Anlage zu einem Prozesskostenhilfegesuch eingereichte Klageschrift ist kein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht. Dieses muss sich mit dem Prozesskostenhilfegesuch nicht aber mit der Klage befassen. Bei einer Klageschrift ohne Unterschrift ist zu unterscheiden. Es könnte sich um einen bloßen Entwurf handeln. Dann läge kein Rechtsschutzbegehren vor. Es könnte sich aber auch um ein bloßes Versäumnis handeln. Dann läge eine Klage vor, die zugestellt werden müsste. Sie wäre allerdings als nicht ordnungsgemäß zu behandeln (§ 253 ZPO) und für den Fall, dass die Unterschrift nicht nachgeholt würde, als unzulässig abzuweisen. Deutsche GerichtsbarkeitDie deutsche Gerichtsbarkeit bezeichnet eine personengebundene Prozessvoraussetzung, bei der danach gefragt wird, ob der Beklagte der deutschen Gerichtshoheit als Teil der staatlichen Gewaltausübung unterliegt. Grundsätzlich unterliegen alle natürlichen und juristischen Personen auf dieser Welt der deutschen Gerichtsbarkeit, so dass das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist. Diese Ausnahmen bilden kraft Völkergewohnheitsrechts ausländische Staaten und Staatsoberhäupter sowie kraft Völkervertragsrechts die diplomatischen und konsularischen Vertreter ausländischer Staaten. Die letzteren sind in den §§ 18 und 19 GVG mit den einschlägigen Vertragswerken angesprochen. Von der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden ist die deutsche internationale Zuständigkeit. Sie kann durchaus fehlen, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Folgen des Fehlens sind unterschiedlich. Beim Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit wird nicht zugestellt und die Klage dem Kläger zurückgereicht. Beim Fehlen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird zugestellt und die Klage nach mündlicher Verhandlung durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. SachurteilsvoraussetzungenDie Sachurteilsvoraussetzungen sind dadurch gekennzeichnet, dass ohne ihr Vorliegen ein Urteil in der Sache selbst nicht ergehen kann. Wir unterscheiden gerichtsbezogene, parteibezogene und streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen. Gerichtsbezogene SachurteilsvoraussetzungenZuständigkeitsordnung in DeutschlandBei der internationalen Zuständigkeit geht es darum, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, bei der Rechtswegzuständigkeit darum, ob der Rechtsweg in die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit oder die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist, bei der funktionellen Zuständigkeit darum, welches der etwa im Zivilrechtsweg möglichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) als Eingangsgericht, Rechtsmittelgericht oder Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen ist, bei der sachlichen Zuständigkeit darum, welches der verschiedenen Eingangsgerichte (Amtsgericht, Landgericht) mit der Klage zu befassen ist, bei der örtlichen Zuständigkeit schließlich darum, welches der an den unterschiedlichsten Orten residierenden Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte angerufen werden muss. Es ist Aufgabe des Klägers oder Rechtsmittelführers, das nach diesen Regeln zuständige Gericht ausfindig zu machen. An es muss er seine Klage oder sein Rechtsmittel adressieren. Welche Abteilung oder welcher Spruchkörper gerichtsintern zur Entscheidung berufen ist, müssen nicht mehr der Kläger oder Rechtsmittelführer herausfinden, sondern wird durch den Präsidialgeschäftsverteilungsplan (§ 21e GVG) bestimmt. Den Präsidialgeschäftsverteilungsplan ergänzt bei Spruchkörpern mit mehreren Richtern der spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG. Wird eine Klage bei irgendeinem Gericht anhängig gemacht, trifft das Bild vom Trichter nicht mehr zu. Dieses Gericht muss ja noch über die verschiedenen externen Zuständigkeiten entscheiden. Da auch diese Entscheidung unter dem Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht, treten die internen Geschäftsverteilungspläne in Funktion, bevor überhaupt feststeht, ob der Weg zum angerufenen Gericht eröffnet ist. Die internationale ZuständigkeitAnlass zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit besteht für ein deutsches Gericht immer dann, wenn der Rechtsstreit eine Auslandsberührung aufweist. Diese kann sich aus der Tatsache ergeben, dass Kläger und/oder Beklagter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder dass der Ort des rechtsrelevanten Geschehens (Vertragsverhandlungen, Leistungserbringung, unerlaubte Handlung) im Ausland liegt. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Prüfungsmaßstab sind entweder bilaterale oder multilaterale zwischenstaatliche Vereinbarungen oder das supranationale Recht im Bereich der europäischen Union oder das sogen. autonome Recht des Staates, dessen Gerichte angerufen werden, für alle die Fälle, in denen supranationales Recht oder zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht eingreifen. Das deutsche autonome Recht der internationalen Zuständigkeit kennt nur wenige ausdrückliche Regelungen (§§ 600a, 640a Abs. 2 ZPO) und muss in allen anderen Fällen zu den Regeln der örtlichen Zuständigkeit als Ersatzordnung greifen. Die §§ 13 ff. ZPO haben deshalb eine Doppelfunktion im Rahmen der Zuständigkeitsordnung. Sie bestimmen einmal darüber, ob überhaupt die deutschen Gerichte zur Entscheidung eines Konflikts berufen sind, und zum anderen darüber, an welchem Ort in Deutschland die Klage erhoben werden muss. Fragen der internationalen Zuständigkeit können sich dem erkennenden Gericht als Sachurteilsvoraussetzung für das bei ihm anhängige Verfahren stellen. Sie sind aber auch noch in anderer Hinsicht von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Sie haben eine Funktion bei der Anerkennung und Vollstreckung eines in einem ausländischen Staate ergangenen Urteils. Man spricht dann von der Anerkennungszuständigkeit. Damit hat es Folgendes auf sich. Die Vollstreckung eines Urteils ist ein Staatsakt, der nach den Grundsätzen des Völkerrechts auf das Gebiet zu beschränken ist, über das der betreffende Staat die Staatsgewalt hat (Territorialitätsprinzip). Deshalb kann ein ausländisches Urteil in Deutschland (und umgekehrt ein deutsches Urteil im Ausland) nicht ohne weiteres vollstreckt werden. Für die Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland richtet sich das Verfahren, wenn keine speziellen völkerrechtlichen Übereinkommen oder Verordnungen der EG eingreifen (siehe dazu das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19.2.2001, BGBl. I S. 288 - AVAG), nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 722 Abs. 1 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil nur zu, wenn ihre Zulässigkeit durch ein (deutsches) Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Ein solches Vollstreckungsurteil ist nach § 723 Abs. 2 ZPO nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, denen das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Damit ist die internationale Zuständigkeit als Anerkennungszuständigkeit angesprochen. Für einen Kläger, der erwägt, einen ausländischen Beklagten zu verklagen, müsste das zu folgenden Überlegungen führen:
Die RechtswegzuständigkeitAls Rechtswegzuständigkeit kann man die Zulässigkeit des Rechtswegs bezeichnen. Die einschlägigen Normen sind für die ordentliche Gerichtsbarkeit §§ 13 GVG, 1 FGG, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit § 40 VwGO, für die Sozialgerichtsbarkeit § 51 SGG, für die Finanzgerichtsbarkeit § 33 FGO und für die Arbeitsgerichtsbarkeit §§ 2, 2a, 3 ArbGG. Kriterien für die RechtswegbestimmungKriterien für die Rechtswegbestimmung sind ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen (vgl. etwa Art. 14 Abs. 3 Satz 4, 34 Satz 3 GG) oder die "Natur des streitigen Anspruchs (Rechtsverhältnisses)". Nach der Natur des streitigen Anspruchs gehören vor die ordentlichen Gerichte alle "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten", für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG). Funktionelle, sachliche und örtliche ZuständigkeitFunktionelle und sachliche Zuständigkeit sind in §§ 23, 23a, 23b, 71, 72, 94, 95, 119 und 133 GVG geregelt. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit enthalten die §§ 12 ff. ZPO. Regeln für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten sind in den §§ 11 und 36 ZPO enthalten. Von funktioneller Zuständigkeit spricht man, wenn verschiedene Justizorgane zur Mitwirkung an ein- und demselben Verfahren berufen sind. Bei diesen Justizorganen kann es sich um Rechtspfleger und um Gerichte unterschiedlicher Instanzen handeln. Ein Rechtsmittel eröffnet kein neues Verfahren, sondern setzt das Verfahren in höherer Instanz fort (§ 525 ZPO). Deshalb ist die Rechtsmittelzuständigkeit eine funktionelle Zuständigkeit. Da eine Berufung beim "Berufungsgericht" einzulegen ist, ist eine bei einem anderen als dem konkret funktionell zuständigen Gericht eingelegte Berufung unzulässig. Bei fehlender Verweisungsmöglichkeit wahrt schließlich nur die beim funktionell zuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist. Die Regeln der sachlichen Zuständigkeit bestimmen, welches von mehreren möglichen Eingangsgerichten zur Entscheidung berufen ist. In der Zivilgerichtsbarkeit kommen als Eingangsgerichte die Amtsgerichte, die Familiengerichte und die Landgerichte in Betracht. Die Grundzuständigkeit liegt beim Landgericht. Amtsgerichte und Familiengerichte sind immer nur kraft ausdrücklicher Aufgabenzuweisung zur Entscheidung berufen (§§ 71, 23, 23a, 23b GVG). Bei der örtlichen Zuständigkeit unterscheidet man den allgemeinen Gerichtsstand (bei natürlichen Personen der Wohnsitz, § 12 ZPO), Wahlgerichtsstände (zB § 35 iVm §§ 20 bis 24 mit Ausnahme von §§ 24, 29a ZPO) und ausschließliche Gerichtsstände (etwa §§ 24, 29a ZPO). Die Ausschließlichkeit einer Zuständigkeit (örtlich oder sachlich) bildet eine Grenze für Gerichtsstandsvereinbarungen und für die Möglichkeit, eine Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung zu begründen (§ 40 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation und Derogation) bestimmt § 38 ZPO. Hat man den maßgeblichen Ort für die örtliche Zuständigkeit bestimmt, weiß man immer noch nicht, welches Gericht denn das örtlich zuständige ist. Das wird in Landesgesetzen festgelegt, die das Land in Gerichtssprengel aufteilen. Im Internet gibt es Datenbanken, die die Informationen aus den Landesgesetzen so umsetzen, dass mit der Postleitzahl des nach Bundesrecht maßgeblichen Orts das zuständige Gericht herausgefunden werden kann. Die Folgen der Anrufung eines unzuständigen GerichtsDie Folgen der Anrufung eines unzuständigen Gerichts sind ganz unterschiedlich geregelt, je nachdem, um welche Art der Zuständigkeit es geht und in welchem Rechtsweg man sich bewegt. Sachliche Gründe für die Unterschiede in den verschiedenen Rechtswegen gibt es nicht. Die Unterschiede verdanken sich politischen Zufallsentscheidungen. Internationale ZuständigkeitRuft jemand ein deutsches Gericht an, obwohl die deutschen Gerichte international nicht zuständig sind, so wird sein Gesuch (Klage oder Antrag) als unzulässig abgewiesen. Das bedeutet in der Regel, dass der erfolglose Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat. Dass in dieser Situation kein anderer Weg als der der Abweisung gangbar ist, wird deutlich, wenn man die Alternative zur Abweisung ins Auge fasst. Das wäre eine Abgabe oder Verweisung an das zuständige Gericht. Abgabe und Verweisung sind im grenzüberschreitenden Verkehr nicht möglich, weil damit Souveränitätsrechte eines anderen Staates berührt würden. RechtswegzuständigkeitDie maßgebliche Norm findet sich in § 17a Abs. 2 GVG. Wer den falschen Rechtsweg wählt, den leitet das Gericht durch eine Verweisung von Amts wegen zum zuständigen Gericht. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dem Kläger werden die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auch dann auferlegt, wenn er am Ende obsiegt (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG). Funktionelle ZuständigkeitMit der funktionellen Zuständigkeit ist die Verteilung der Aufgaben auf erstinstanzliche Gerichte und Rechtsmittelgerichte einerseits und zwischen Richtern und Rechtspflegern andererseits gemeint. Im erstgenannten Bereich kann es zu (formlosen) Abgaben wie zu förmlichen Zurückweisungen kommen, im zweitgenannten Bereich erfolgt immer eine formlose Abgabe. Die formlose Abgabe ist nicht mit Kostennachteilen verbunden. Allerdings werden im Verhältnis der Instanzenzüge Rechtsmittelfristen erst gewahrt, wenn die Sache beim zuständigen Gericht eingeht. Sachliche Zuständigkeit und örtliche ZuständigkeitFür die sachliche und örtliche Zuständigkeit haben sich unterschiedliche Regelsysteme in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit einerseits und der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit andererseits herausgebildet. Die letzteren behandeln die Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit durch eine Verweisung auf § 17a GVG wie die Rechtswegzuständigkeit und verweisen die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht (§§ 83 VwGO, 98 SGG, 70 FGO). Die ersteren machen die Verweisung von einem Antrag abhängig (§ 281 ZPO). Wird kein Verweisungsantrag gestellt, so bleibt nichts anderes, als die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Folgen der Verletzung der Zuständigkeitsregeln durch das GerichtAuch die Folgen der Verletzung der Zuständigkeitsregeln und damit der Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht sind höchst unterschiedlich ausgestaltet. Internationale Zuständigkeit Wenn ein Gericht zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, so kann diese Entscheidung mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde) angegriffen werden. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, ist sie für den innerstaatlichen Bereich bindend. Im Ausland aber könnte ihr die Anerkennung versagt werden, weil das ausländische Gericht für die Anerkennung prüft, ob das deutsche Gericht zur Entscheidung berufen war. RechtswegzuständigkeitDie zu Unrecht angenommene Rechtswegzuständigkeit kann nur dann (mit der Beschwerde) angegriffen werden, wenn diese Entscheidung in einem besonderen Beschluss getroffen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Einen solchen Beschluss können die Parteien erzwingen. Wird dagegen die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen einer zur Sache ergehenden Entscheidung zu Unrecht angenommen, bleibt der Fehler des Gerichts ohne Sanktion. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 5 GVG. Funktionale ZuständigkeitFür das Verhältnis des Richters zum Rechtspfleger regelt § 8 Rechtspflegergesetz die Folgen der zu Unrecht angenommen Zuständigkeit. Bei einem Übergriff des Richters in den Aufgabenbereich des Rechtspflegers bleibt die Entscheidung wirksam und kann nicht angegriffen werden (Abs. 1. Der Übergriff des Rechtspflegers in den Aufgabenbereich des Richters macht die Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die dem Rechtspfleger nicht übertragen werden kann (Abs. 4). Andere Verletzungen der funktionalen Zuständigkeit können mit den normalen Rechtsmitteln angegriffen werden. Sachliche und örtliche ZuständigkeitMit Blick auf die sachliche und die örtliche Zuständigkeit kommt es im Ergebnis nicht zu divergierenden Regelungen zwischen den Rechtswegen. In den Verwaltungsgerichtsbarkeiten werden Beschlüsse zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für unanfechtbar erklärt (§§ 83 VwGO, 98 SGG, 70 FGO). In der Zivilgerichtsbarkeit können die Berufung (§ 513 Abs. 2 ZPO) und die Revision (§ 545 Abs. 2 ZPO) weder mit der Verletzung der sachlichen noch mit der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit begründet werden. Ich stelle noch einmal fest, dass es für die unterschiedliche Behandlung der Sachfragen in den verschiedenen Rechtswegen keinen sachlichen Grund gibt. Es ist an der Zeit, die Regelsysteme zu harmonisieren. Parteibezogene ZulässigkeitsvoraussetzungenBevor man sich mit den parteibezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen auseinandersetzen kann, muss man zunächst bestimmen, wer überhaupt Partei des Verfahrens ist. Dies geschieht mit Hilfe des formellen Parteibegriffs. Formell heißt dieser Begriff einmal deshalb, weil mit ihm keinerlei Beziehung zum geltend gemachten materiellen Recht hergestellt wird. Es wird nur bestimmt, wer Partei, nicht aber, wer die richtige Partei im Hinblick auf das streitige Recht ist. Die Frage nach der richtigen Partei spielt erst bei der Klage- oder Prozessführungsbefugnis eine Rolle. Formell heißt der Begriff zum weiteren aber auch deshalb, weil er der einfachen Regel folgt: "Partei ist, wer in der Klageschrift als Partei - Kläger oder Beklagter - bezeichnet wird." Hat man so bestimmt, wer Partei des Rechtsstreits ist, dann muss wegen dieser "Person" nach den parteibezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen gefragt werden. Es sind dies die Existenz der Partei, die Parteifähigkeit, die Prozessfähigkeit, die Postulationsfähigkeit und die Prozessführungsbefugnis. Die Existenz einer natürlichen Person als Partei wird durch die Geburt und den Tod bestimmt, die Existenz künstlicher Gebilde durch die Entstehungs- und Erlöschensvoraussetzungen des betreffenden Gebildes. Praktisch wird diese Voraussetzung eigentlich nur, wenn im Laufe eines Rechtsstreits eine zunächst existente Partei ihre Existenz verliert. Mit einer schon zuvor nicht existenten Partei könnte schon gar kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden, weil an etwas nicht Existierendes auch keine Zustellung erfolgen kann. Regeln für den Wegfall der Existenz im Laufe des Verfahrens enthalten die §§ 239, 246, 619 ZPO). Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit bezeichnen Prozesshandlungsvoraussetzungen, die - wie auch die Prozessführungsbefugnis - ein materiellrechtliches Gegenstück in den personengebundenen Voraussetzungen für die rechtsgeschäftliche Herbeiführung von Rechtsfolgen haben, auf die die Vorschriften der ZPO zum Teil ausdrücklich verweisen. In einer Gegenüberstellung gewinnt man folgendes Bild:
Wegen der Parallele zur Rechtsfähigkeit wirft die Parteifähigkeit regelmäßig keine Schwierigkeiten auf. Eine Besonderheit ist allerdings für die nicht rechtsfähigen Vereine zu beachten. Trotz fehlender Rechtsfähigkeit sind sie doch passiv parteifähig, können also in einem Prozess verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber war den nichtrechtsfähigen Vereinen offenbar nicht wohl gesonnen, wollte sie nur auf der Passivseite, nicht aber auf der Aktivseite eines Prozesses sehen. Die Entwicklung der Praxis ist darüber hinweg gegangen. Zunächst wurde den als nichtrechtsfähige Vereine organisierten Gewerkschaften die aktive Parteifähigkeit zugestanden (BGHZ 50, 325) und dann hat der Bundesgerichtshof den mit Außenwirkung tätigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Rechts- und Parteifähigkeit zugesprochen (Entscheidung vom 29. Januar 2001 Aktenzeichen: II ZR 331/00). Die Prozesshandlungsvoraussetzungen kennen kein Pendant zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, weil der Prozess keine Schwebezustände verträgt; d.h. nur voll geschäftsfähige Personen sind prozessfähig. Zu den voll geschäftsfähigen Personen gehören aber auch die Minderjährigen, denen in §§ 112 und 113 BGB Teilgeschäftsfähigkeit verliehen ist. Für die Teilbereiche sind sie halt voll geschäftsfähig. Personen, die nicht geschäftsfähig sind, müssen im Prozess wie im Rechtsgeschäftsleben gesetzlich vertreten werden. Das sind neben den noch nicht volljährigen natürlichen Personen vor allem alle juristischen Personen und sonstigen Zusammenfassungen, denen Parteifähigkeit verliehen ist (oHG und KG nach § 124 HGB). Die Vertretungsverhältnisse sind in der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und im Urteil (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) so genau zu bezeichnen, dass eine geschlossene Kette von der prozessunfähigen Partei bis zu einer natürlichen Person führt, die prozesshandlungsfähig ist. Am Beispiel einer GmbH & Co KG, bei der die KG Partei ist: Meyer GmbH & Co KG, vertreten durch die Meyer-Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Walter Meyer Im Prozess mit Anwaltszwang (vgl. §§ 78, 79 ZPO) erlaubt die an die Geschäftsfähigkeit geknüpfte Prozesshandlungsfähigkeit nur eine einzige Prozesshandlung: die Bevollmächtigung eines postulationsbefugten Rechtsanwalts. Alle weiteren Handlungen sind dem postulationsbefugten Anwalt vorbehalten. Postulationsbefugt ist ein Anwalt in Zivilsachen mit Anwaltszwang nur, wenn er speziell bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem er auftreten will. Mit der Prozessführungsbefugnis wird die Frage nach der richtigen Partei aufgeworfen und zugleich eine Brücke zur Rechtsinhaberschaft nach materiellen Recht geschlagen. Denn im Normalfall darf man einen Rechtsstreit als Partei nur über eigene Rechte und Pflichten führen. Wegen der Brücke zur Rechtsinhaberschaft wird die Prozessführungsbefugnis häufig begrifflich mit der Rechtsinhaberschaft verwechselt. Man spricht dann von der Aktiv- oder Passivlegitimation, meint aber die aktive oder passive Prozessführungsbefugnis. Das zeigt, dass der Sprecher die Begriffe verkennt. Aktiv- und Passivlegitimation sind Ausdrücke für die materielle Rechts- und Pflichtenträgerschaft. Wenn sie fehlen, erweist sich die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig wie beim Fehlen der Prozessführungsbefugnis. Wenn Aktiv- und Passivlegitimation auf der einen Seite und aktive und passive Prozessführungsbefugnis auf der anderen Seite auseinanderfallen, dann spricht man von einer Prozessstandschaft des dann Prozessführungsbefugten. Es gibt gesetzliche und gewillkürte Prozessstandschaften. Gesetzliche Prozessstandschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhen. Das ist etwa der Fall beim Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), bei der Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung (§§ 835, 836 ZPO), bei der Veräußerung eines streitbefangenen Gegenstands (§ 265 ZPO). Besondere Zulässigkeitsfragen stellen sich schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber diese Prozessstandschaften anordnet. Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft wird versucht, die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft auf jemanden zu übertragen, der sie ohne das Rechtsgeschäft nicht hätte. Im Normalfall will der Rechtsträger einem anderen die Prozessführungsbefugnis übertragen, ohne die Rechtsträgerschaft aufzugeben. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung ist umstritten. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Ermächtigte ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung habe. Das verneint sie beim bloßen Provisionsinteresse eines Inkassounternehmens und bejaht es bei der Ermächtigung dessen, der sein Recht nur zur Sicherheit einem anderen übertragen hat. In der Literatur macht man sich vereinzelt dafür stark, auf das besondere rechtliche Interesse zu verzichten (Rüßmann, Einziehungsermächtigung und Klagebefugnis, AcP 172 (1972), 520 ff.). Im Streit um das Vorliegen einer der Prozesshandlungsvoraussetzungen wird eine auf diesen Streit beschränkte Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit unterstellt. Streitgegenstandsbezogene ZulässigkeitsvoraussetzungenStatthaftigkeit der KlageIm Gesetz wird der Ausdruck Statthaftigkeit vor allem im Zusammenhang mit Rechtsmitteln und rechtsmittelähnlichen Klagen verwendet. Sie finden halt nur unter bestimmten Voraussetzungen statt (vgl. § 511 ZPO für die Berufung, § 545 Abs. 1 ZPO für die Revision, §§ 579 und 580 ZPO für die Nichtigkeits- und die Restitutionsklage). Doch gibt es auch für normale Leistungsklagen Grenzen der Statthaftigkeit. Das gilt vor allem im Verhältnis der normalen Leistungsklage zu vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen und Klagen. Wird etwa das Eigentum einer Person durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen anderen Schuldner als den Eigentümer betroffen, so muss der Eigentümer sich aufgrund seines Eigentums wehren können. Das kann er auch, aber nicht ohne weiteres mit der normalen Leistungsklage (Herausgabeklage nach § 985 BGB). Die ist ihm nur bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung in sein Eigentum eröffnet. Während des laufenden Vollstreckungsverfahrens ist die normale Leistungsklage unstatthaft und wird durch die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (hier die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) verdrängt. Erst nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung kann es wieder materiellrechtliche Leistungsklagen geben. Dann allerdings kaum mehr als Herausgabeklage nach § 985 BGB, sondern regelmäßig nur noch als Bereicherungsklage aus § 812 BGB. Häufig spricht man auch davon, dass während des laufenden Vollstreckungsverfahrens es am Rechtsschutzbedürfnis für die normale Leistungsklage fehle. Das aber ist nur eine Verlegenheitslösung. Denn die Drittwiderspruchsklage ist keinesfalls ein einfacherer oder kostengünstigerer Weg zum vom Kläger verfolgten Rechtsschutzziel. Die Statthaftigkeit bringt das Verhältnis angemessener zum Ausdruck. Klagbarkeit des behaupteten materiellen AnspruchsEs gibt Rechte, die zwar einen Behaltensgrund für erbrachte Leistungen, nicht aber einen durchsetzbaren Anspruch auf noch nicht erbrachte Leistung geben. Spielschulden (§ 762 BGB) und Ehemäklerlohn (§ 656 BGB) können als Beispiele dienen. Auch dem Anspruch auf Eheschließung aus dem Eheversprechen (Verlöbnis) ist nach unserem Recht die Spitze (=Klagbarkeit) genommen (§ 1297 Abs. 1 BGB). Diese Fälle bekommt man am besten in den Griff, wenn man die fehlende Durchsetzbarkeit mit einer Prozessabweisung bedenkt. Eine Sachabweisung könnte zu Konflikten mit dem Behaltensgrund nach freiwilliger Leistung führen. In meinen Augen ließe sich auch die Wirkung der Verjährungseinrede am besten mit dem Wegfall der Klagbarkeit erläutern. Auch hier gibt es ein Behaltensrecht, und der Anspruch selbst wird durch die Ausübung der Verjährungseinrede nicht vernichtet, wie ausdrückliche Anordnungen namentlich im Zusammenhang mit sog. akzessorischen Sicherungsrechten zeigen (§ 216 BGB). Doch stehe ich wohl mit dieser Auffassung allein. Ich habe sie nicht einmal publiziert, sondern lediglich als Student im Rahmen einer Hausarbeit in einer Übung im Zivilprozessrecht niedergelegt. RechtshängigkeitDie Rechtshängigkeit eines Anspruchs wirkt als Sperre gegen die Geltendmachung dieses Anspruchs vor einem anderen Gericht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Grund für diese Sperre ist einmal ein ökonomischer - es sollen nicht zwei Verfahren über ein- und denselben Anspruch stattfinden - und zum anderen ein in der Staatsräson wurzelnder: Zwei parallele Verfahren bergen die Gefahr sich widersprechender Urteile. Das ist einerseits nicht schön und birgt andererseits eine Gefahr für den Rechtsfrieden, da jede Seite sich für ihr Verhalten auf ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Urteil stützen kann. Wie weit die Sperre wirklich reicht, hängt vom Anspruchsbegriff und damit vom Begriff des Streitgegenstands ab. Davon wird später genauer die Rede sein. RechtskraftDie (materielle) Rechtskraft verlängert die durch die Rechtshängigkeit bewirkte Sperre über die Rechtshängigkeit hinaus. Die Rechtshängigkeit endet mit der formellen Rechtskraft. Mit der formellen Rechtskraft beginnt die Wirkung der materiellen Rechtskraft. Letztendlich bedeutet die materielle Rechtskraft, dass die Entscheidung über den Anspruch in einem späteren Verfahren nicht in Frage gestellt werden darf. Auch hier fällt die Bedeutung des Anspruchs (=Streitgegenstands) ins Auge. Nicht immer muss die Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Feststellung als Prozesssperre wirken. Ist die rechtskräftige Feststellung in einem anderen Verfahren eine bloße Vorfrage, ein bloßes Begründungselement, so liegt auf der Hand, dass nicht das andere Verfahren insgesamt gesperrt sein kann. Das liefe ja auf eine Rechtsschutzverweigerung hinaus. Gesperrt kann lediglich die Abweichung von der rechtskräftigen Feststellung sein. Die rechtskräftige Feststellung wirkt präjudiziell. Sie bindet die Entscheidung in der Vorfrage. In den anderen Fragen ist die Entscheidung frei. Von einer Prozesssperre kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn der Streitgegenstand des neuen Verfahrens völlig in dem des rechtskräftig entschiedenen Verfahrens aufgeht. Der Beklagte ist zur Zahlung verurteilt worden und klagt nun auf Feststellung, dass er den ausgeurteilten Betrag nicht schulde und dies nicht etwa wegen späterer Entwicklungen, sondern aus Gründen, die schon vor der letzten mündlichen Verhandlung lagen (vgl. § 767 ZPO). Doch ist auch in diesem Bereich nicht für alle Fälle klar, wie man die Prozesssperre kraft rechtskräftiger Vorentscheidung begründen sollte. Die herrschende Meinung steht auf dem Standpunkt, dass die rechtskräftige Vorentscheidung eine eigenständige (negative) Prozessvoraussetzung bilde. Sie kommt in Schwierigkeiten, wenn jemand etwa kurz vor Ablauf von 30 Jahren seit der Rechtskraft die Forderung noch einmal einklagen will, weil sie immer noch nicht beglichen ist und nun die Verjährung droht. Hier ist die herrschende Meinung zu einer Ausnahme gezwungen. Eine andere Deutung könnte diese Konstellation ohne weiteres integrieren. Nach ihr wird die Prozesssperre über das Rechtsschutzbedürfnis bewirkt. Man hat normalerweise kein Bedürfnis an einer nochmaligen (inhaltlich ja an die rechtskräftige Entscheidung gebundenen) Feststellung desselben Anspruchs. Des fehlenden Bedürfnisses wegen ist deshalb die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Dies gilt aber nicht mehr, wenn ausnahmsweise doch ein Bedürfnis besteht, weil das Urteil verloren gegangen ist und nicht mehr beschafft werden kann oder weil die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs droht. RechtsschutzbedürfnisWozu das Rechtsschutzbedürfnis gut sein kann, haben wir soeben schon gesehen. Als Klagevoraussetzung wird es im Gesetz nur im Zusammenhang mit der Feststellungsklage erwähnt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es ist aber Voraussetzung einer jeden Klage und fehlt immer dann, wenn dem Kläger ein leichterer oder kostengünstigerer Weg zu seinem Rechtsschutzziel eröffnet ist. Will ein Rechtsanwalt etwa seine gesetzlichen Gebühren gegen seinen Mandanten einklagen, so wird er mit seiner Klage in der Zulässigkeitsstation am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, weil das Kostenfestsetzungsverfahren ihm den Vollstreckungstitel schneller und billiger verschafft. Leider dient das Rechtsschutzbedürfnis häufig als Verlegenheitslösung für prozessual nicht richtig durchdachte Problemkonstellationen, wie wir zum Beispiel bei der Erörterung der Statthaftigkeit gesehen haben. Vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit dieser Klageerfolgsvoraussetzung sei deshalb ausdrücklich gewarnt. |
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