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Klagehäufung
Klageänderung
Einseitige Erledigung

Streitgegenstand

Bedeutung des Streitgegenstandsbegriffs

Die Lehre vom Streitgegenstand zählt seit Jahrzehnten zu den Lieblingsthemen der deutschen Prozessrechtswissenschaft, ohne dass sich bis heute eine einheitliche Auffassung herausgebildet hätte. Bedeutung hat die Festlegung des Streitgegenstandsbegriffs für die folgenden prozessrechtlichen Fragen und Probleme: die (objektive) Klagenhäufung (§ 260 ZPO), die Möglichkeit von Teilurteilen (§ 301 ZPO), die Klageänderung (§ 263 ZPO), die Rechtshängigkeitssperre (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO). Eine objektive Klagenhäufung liegt nur bei einer Mehrheit von Streitgegenständen vor. Ein Teilurteil kann nur über einen selbständigen Streitgegenstand erlassen werden. Die Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes. Die Rechtshängigkeitssperre gilt nur gegenüber Klagen mit identischem Streitgegenstand. Und in Rechtskraft erwächst ebenfalls nur die Entscheidung über den Streitgegenstand mit der Folge einer Rechtskraftsperre bei identischem Streitgegenstand (so jedenfalls nach der von mir nicht geteilten ne-bis-in-idem-Lehre) und einem Abweichungsverbot, wenn die rechtskräftige Entscheidung ein für einen zweiten Streit präjudizielles Rechtsverhältnis betrifft.

Auslegungsregeln

Die klassischen Auslegungsregeln versagen weitestgehend bei der Festlegung des Streitgegenstandsbegriffs. Die ZPO spricht von "Anspruch" (§§ 260, 322, 301, 306, 307 ZPO), von "Streitsache" (§ 261 ZPO), von "Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs" (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), vom "Wert des Streitgegenstands" (§ 253 Abs. 3 ZPO). In der Häufigkeitsauswertung liegt "Anspruch" vorn. Fragt man nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, kommt der Anspruch des materiellen Rechts zum Vorschein, wie ihn Windscheid geprägt hatte und wie er als Definition in das BGB (§ 194 BGB) eingegangen ist. Für den Gesetzgeber der ZPO war der mit der Klage erhobene materiellrechtliche Anspruch der Streitgegenstand des Zivilprozesses.

Materieller Anspruch

Verstand man Anspruch im Sinne von Anspruchsgrundlage (Schadensersatz aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung als drei Ansprüche) führte das zu prozessualen Unzuträglichkeiten: keine Rechtshängigkeitsperre, wenn aus einem und demselben Geschehen bei dem einen Gericht der Anspruch aus Vertragsverletzung und bei dem anderen Gericht der Anspruch aus Delikt anhängig gemacht wurde; Möglichkeit eines Teilurteils über den vertraglichen Anspruch (positiv) und über den deliktischen Anspruch (negativ) und damit zwei gegenläufige Urteile oder aber beide positiv und damit ein doppelter Leistungsbefehl.

Prozessualer Anspruch

Der prozessualen Unzuträglichkeiten wegen entwickelte die Prozessrechtslehre schon in den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts einen rein prozessualen Anspruchsbegriff, bei dem alle auf dasselbe Ziel gerichteten materiellrechtlichen Ansprüche in einen einheitlichen prozessualen Anspruch eingingen, der dann den Streitgegenstand des Zivilprozesses bildete. Dieser prozessuale Anspruchs- und Streitgegenstandsbegriff war lange Zeit unangefochten und wird auch heute vor allem von der Rechtsprechung und vom (noch?) überwiegenden Teil der Prozessrechtswissenschaft vertreten. Ein großer Teil der Prozessrechtswissenschaft aber ist zum materiellrechtlichen Anspruchsbegriff zurückgekehrt und sucht die prozessualen Unzuträglichkeiten durch eine neue Anspruchsdefinition im materiellen Recht zu bewältigen: die Anspruchskonkurrenz des Zivilrechts mit den ursprünglich mehreren Ansprüchen wird zu einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz mit nur einem (materiellrechtlichen) Anspruch, der dann zugleich Streitgegenstand der Leistungklage im Prozessrecht sein kann.

Mit der Beschränkung auf die Leistungsklage wird zugleich ein Dilemma der an den materiellrechtlichen Anspruch anknüpfenden neueren Streitgegenstandslehren deutlich: die Feststellungs- und die Gestaltungsklagen wollen sich diesem Schema kaum fügen. Auch gibt es noch Schwierigkeiten für das Verständnis eines einheitlichen Anspruchs mit den unterschiedlichen Verjährungsfristen für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und mit den unterschiedlichen Beweislastverteilungen, Schwierigkeiten, die nicht auftreten, wenn man jede Anspruchsgrundlage als einen materiellen Anspruch versteht. Ich lege deshalb im Folgenden den prozessualen Anspruchsbegriff für die Festlegung des Streitgegenstandsbegriffs zugrunde.

Elemente des prozessualen Anspruchs

Auch im Rahmen des prozessualen Anspruchsbegriffs herrscht noch Streit über die ihn festlegenden Elemente. Es stehen sich gegenüber der eingliedrige, allein auf den Antrag abhebende Streitgegenstandsbegriff Schwabs und der im Lager des prozessualen Anspruchsbegriffs herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, der durch Antrag und Klagegrund festgelegt sein will. Obwohl auch der eingliedrige Streitgegenstandsbegriff nicht ohne Rückgriff auf den vorgetragenen Klagegrund (zur Auslegung des Antrags und zu seiner Abgrenzung von anderen gleich lautenden Anträgen) auskommt, divergieren die Auffassungen in der praktischen Rechtsanwendung namentlich dann, wenn selbständige Anspruchsgründe auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind. Das ist etwa beim Zusammentreffen von Wechselforderung und Zahlungsforderung aus dem Grundgeschäft der Fall: für Schwab ein prozessualer Anspruch und ein Streitgegenstand, für die herrschende Meinung zwei prozessuale Ansprüche und zwei Streitgegenstände. Schwabs Auffassung hat Vorteile bei der Klagenhäufung, der Rechtshängigkeit und der Klageänderung. Die herrschende Meinung führt bei der Rechtskraft zu angemesseneren Resultaten: ein Argument für die Aufgabe der einheitlichen Festlegung des Streitgegenstandsbegriffs für alle in Betracht kommenden Situationen?

Fallbeispiele

Im Folgenden werden in Anlehnung an die Ausführungen im Lehrbuch von Schellhammer einige Fallbeispiele mit Antworten auf die streitgegenstandsrelevanten Fragenbereiche (objektive Klagenhäufung, Klageänderung, Rechtshängigkeit und Rechtskraft) präsentiert:

Beispiel 1: Darlehensklage mit mehrfachem Klagegrund

Der Kläger fordert vom Beklagten 15.000 € aus Darlehen und behauptet, er habe dem Beklagten am 15.2. und 6.11. je 15.000 € ausgeliehen.

a) Objektive Klagenhäufung

Es könnte sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 260 ZPO handeln. Der Kläger verlangt allerdings nur einmal 15.000 €, sodass es sich jedenfalls nicht um eine kumulative Klagenhäufung handelt. Er stellt zwar nur einen Klageantrag, begründet ihn aber mit zwei selbständigen Lebensvorgängen (Klagegründen). Kumulativ nebeneinander macht er die beiden Darlehensforderungen nicht geltend, denn er fordert die zufällig gleich hohe Darlehenssumme nur einmal. Der Fall sieht nach einer alternativen Klagenhäufung aus. Eine alternative Klagenhäufung aber wäre unzulässig. Der Kläger darf es weder in das Belieben des Beklagten noch in das Belieben des Gerichts stellen, welches Darlehen er einklagt. Es bleibt die eventuelle Klagenhäufung. Der Kläger kann die beiden Darlehen hintereinander mit Haupt- und Hilfsantrag einklagen. Welches Darlehen er an erster, welches er hilfsweise an zweiter Stelle zurückverlangt, muss er selbst bestimmen. Andernfalls ist die Klage unzulässig, weil der Streitgegenstand unbestimmt ist. Darauf ist der Kläger vom Gericht nach § 139 ZPO hinzuweisen.

b) Klageänderung

Der Kläger fordert vom Beklagten 15.000 € aus Darlehen und behauptet, er habe dem Beklagten am 15.2. diesen Betrag geliehen. Der Beklagte bestreitet. Nach erfolgloser Beweisaufnahme begründet der Kläger die Klage mit einer Darlehensgewährung vom 6.11. Der Beklagte verwahrt sich gegen diese Änderung der Klagebegründung und bestreitet auch die neue Behauptung.

Klageänderung und neue Klage sind unzulässig. Der Kläger hat nicht nur die rechtliche Begründung, sondern den Sachverhalt (Klagegrund) ausgewechselt. Das ist eine Klageänderung nach § 263 ZPO. § 264 ZPO ist nicht anwendbar. Der Beklagte stimmt der Klageänderung nicht zu, sie ist auch nicht sachdienlich, sondern verzögert die Prozesserledigung unangemessen, denn die Klage über das Darlehen vom 15.2. ist entscheidungsreif, während über das Darlehen vom 6.11. noch Beweis erhoben werden müsste. Falls der Kläger zum Darlehen vom 15.2. keinen Antrag mehr stellt, die Klage insoweit auch nicht mit Zustimmung des Beklagten zurücknimmt, ist diese Klage auf Antrag des Beklagten  nach §§ 330, 333 ZPO durch Versäumnisurteil als unbegründet abzuweisen.

c) Rechtshängigkeit

Der Kläger fordert vom Beklagten 15.000 € aus Darlehen vom 15.2. Mit einer zweiten Klage verlangt er vom Beklagten weitere 15.000 € aus Darlehen vom 6.11.

Die zweite Klage ist zulässig. Die Rechtshängigkeit der ersten Klage ist kein Prozesshindernis nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, denn die beiden Streitgegenstände sind verschieden.

d) Rechtskraft

Die Klage aus dem Darlehen vom 15.2. wird rechtskräftig zugesprochen (oder aberkannt). Daraufhin fordert der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Darlehens vom 6.11.

Die Klage ist zulässig. Das Prozesshindernis der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen. Die Streitgegenstände sind nicht identisch.

Nicht anders ist es, wenn der Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht oder zunächst aus eigenem, dann aus abgetretenem Recht klagt. Auch Klagen aus Vertrag und aus Verschulden bei Vertragsschluss haben einen unterschiedlichen Streitgegenstand.

Beispiel 2: Schadensersatzklage mit mehrfacher rechtlicher Begründung

Die Parteien sind mit ihren Autos in einen Unfall verwickelt. Der Kläger fordert vom Beklagten 15.000 € Ersatz für den Sachschaden an seinem PKW. Er begründet dies mit unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB (Vorfahrtsverletzung) und Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.

a) Objektive Klagenhäufung

Dies ist keine objektive Klagenhäufung. Trotz der doppelten rechtlichen Begründung erhebt der Kläger nur einen prozessualen Anspruch. Nach seinem Vortrag stehen ihm zwar zwei selbständige materiellrechtliche Ansprüche zu. Prozessual fordert er die 15.000 € aber nur einmal und nur aus einem Klagegrund: dem Verkehrsunfall. Der prozessuale Anspruch wird durch Klagantrag und Klagegrund, nicht durch die rechtliche Begründung bestimmt.

b) Klageänderung

Der Kläger begründet seine Schadensersatzklage zunächst mit unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte innerorts mit 70 km/h bei rot in die Kreuzung eingefahren sei. Als der Kläger feststellt, dass er dies nicht beweisen kann, stützt er die Klage auf Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.

Die Änderung der rechtlichen Begründung ist keine Klageänderung nach § 263 ZPO. Den Streitgegenstand hat der Kläger nicht geändert, weder den Klagantrag noch den Klagegrund. Die Anspruchsgrundlagen darf er jederzeit austauschen. Die Rechtsanwendung ist ohnehin Sache des Gerichts. Dieses wird über die behauptete Geschwindigkeitsüberstreitung und Vorfahrtsverletzung zwar Beweis erheben, aber nicht wegen § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur wegen § 17 Abs. 2 StVG. Von § 823 Abs. 1 BGB hängt die Entscheidung nicht ab. Die für den Kläger günstigere Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 1 StVG reicht aus. All dies überlegt der Richter auch ohne Anregung der Parteien von sich aus.

c) Rechtshängigkeit

Der Kläger klagt zunächst aus § 823 Abs. 1 BGB. Mit einer weiteren selbständigen Klage verlangt er Ersatz desselben Schadens aus demselben Verkehrsunfall nach § 7 Abs. 1 StVG.

Die zweite Klage ist unzulässig. Ihr steht das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Die prozessualen Ansprüche beider Prozesse sind identisch. Der Kläger stellt denselben Klagantrag und begründet ihn mit demselben Verkehrsunfallgeschehen. Dass er die beiden Klagen unterschiedlich rechtlich begründet, ist belanglos.

d) Rechtskraft

Die mit unerlaubter Handlung begründete Schadensersatzklage wird rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe ein Verschulden des Beklagten nicht beweisen können. Daraufhin klagt der Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG.

Die Klage ist unzulässig. Über ihren Streitgegenstand ist bereits rechtskräftig entschieden, § 322 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Ansprüche beider Klagen sind nach Klagantrag und Klagegrund identisch. Das klagabweisende Urteil stellt ein für allemal fest, dass der Beklagte dem Kläger aus diesem Unfallereignis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatz schuldet. Dass der Richter des Vorprozesses die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 1 StVG übersah, ändert nichts. Diesen Fehler hätte der Kläger mit der Berufung rügen müssen.

Dasselbe gilt auch im Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und unerlaubter Handlung.

Beispiel 3: Kaufpreis- und Wechselklage

Der Kläger fordert vom Beklagten 15.000 € mit der Behauptung, der Beklagte habe für diesen Preis Waren bezogen und ein Dreimonatsakzept unterschrieben.

a) Objektive Klagenhäufung

Es handelt sich nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (Antrag und Klagegrund) um eine objektive Klagenhäufung nach § 260 ZPO. Der Kläger stellt zwar nur einen Klageantrag, begründet ihn aber mit zwei selbständigen Lebensvorgängen: einem Kaufabschluss und einem Wechselakzept. Kaufpreis- und Wechselforderung sind nicht lediglich unterschiedliche rechtliche Schlussfolgerungen aus ein und demselben Sachverhalt, sondern beruhen auf verschiedenen Lebensvorgängen. Dies springt ins Auge, wenn zwischen Kaufabschluss und Wechselunterschrift Wochen oder gar Monate liegen, gilt aber auch dann, wenn sie gleichzeitig vollzogen werden. Kauf und Wechsel sind auch im Geschäftsverkehr zwei selbständige Geschäfte. Dass dem Kläger die 15.000 € wirtschaftlich (und rechtlich) nur einmal zustehen, ändert daran nichts. Eine kumulative Klagenhäufung scheidet aus diesem Grunde allerdings aus. Eine alternative Klagenhäufung wäre unbestimmt und deshalb unzulässig. Der Kläger kann die beiden prozessualen Ansprüche aber hintereinander mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgen, muss aber die Reihenfolge der Anträge festlegen.

Bei dieser Festlegung wird er durch materiellrechtliche Zusammenhänge der Wechselforderung und der Kaufpreisforderung geleitet. Sie bestehen in Folgendem.

Der Zweck der Wechselhingabe liegt darin, dem Schuldner der Kaufpreisforderung eine sofortige Zahlung zu ersparen. Bis zur Fälligkeit der Wechselforderung muss daher auch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung hinausgeschoben sein. Diese der Stundungseinrede vergleichbare Einrede gegen die Kaufpreisforderung nennt man die Einrede der Wechselhingabe.

Die Einrede der Wechselhingabe tritt aber noch in einer weiteren Gestalt auf. In dieser sorgt sie nicht für die Einhaltung des Zahlungsziels, sondern sucht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu verhindern. Das geschieht dadurch, dass der Schuldner der Kaufpreisforderung diese nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels erfüllen muss. Man könnte auch von einer Einrede der Wechselrückgabe sprechen.

Beide Einreden führen zur Erfolglosigkeit der Kaufpreisklage, solange der Schuldner noch mit einer Klage aus der Wechselforderung rechnen muss. Deshalb ist es ein Gebot der Vernunft, dass der Kläger im Hauptantrag die Wechselforderung verfolgt und hilfsweise (für den Fall, dass die Wechselforderung keinen Erfolg haben sollte) die Kaufpreisforderung geltend macht.

b) Klageänderung

Der Kläger klagt zunächst aus dem Wechsel. Als Gegner und Gericht Bedenken gegen die Formgültigkeit des Wechsels äußern, geht der Kläger zur Kaufpreisklage über.

Damit hat der Kläger nicht nur die Anspruchsgrundlage, sondern auch den Klagegrund (Sachverhalt) ausgewechselt, anstelle des alten einen neuen prozessualen Anspruch erhoben. Die Zulässigkeit der Klageänderung richtet sich nach §§ 263 ff ZPO.

c) Rechtshängigkeit

Der Kläger klagt aus dem Wechsel. Mit einer weiteren selbständigen Klage fordert er den Kaufpreis.

Die zweite Klage ist nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zulässig. Die Rechtshängigkeit der Wechselklage begründet kein Prozesshindernis nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, denn die prozessualen Ansprüche der beiden Klagen sind verschieden. Der Kläger begründet jede Klage mit einem anderen Sachverhalt.

Die zweite Klage ist jedoch zur Zeit unbegründet. Der Kläger darf die Kaufpreisforderung erst einklagen, nachdem er erfolglos aus dem Wechsel geklagt hat. Den Akzeptanten muss man davor schützen, dass er zweimal zur Kasse gebeten wird. Hat der Verkäufer und Wechselaussteller den Wechsel diskontiert, den Gegenwert also erhalten, darf er vom Käufer und Akzeptanten nicht auch noch den Kaufpreis fordern. Erst wenn er im Wege des Wechselrückgriffs den Wechsel hat einlösen müssen, oder wenn die Wechselklage erfolglos bleibt, darf er auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen.

Klagt im umgekehrten Falle der Kläger zuerst aus dem Kaufvertrag und dann aus dem Wechsel, ist die zweite Klage wiederum zulässig; hier ist bereits die erste Klage aus dem Kaufvertrag zur Zeit unbegründet.

d) Rechtskraft

Die Klage aus dem Wechsel wird auf Bereicherungseinrede des Beklagten rechtskräftig abgewiesen, weil die gesicherte Kaufpreisforderung nicht bestehe. Daraufhin klagt der Kläger den Kaufpreis ein.

Die Kaufpreisklage ist zulässig. Die materielle Rechtskraft des Urteils, das die Wechselklage abweist, steht nicht entgegen. Die prozessualen Ansprüche beider Klagen sind verschieden. Die Wechselklage begründet der Kläger mit einem anderen Lebensvorgang als die Kaufpreisklage. Das Urteil des Vorprozesses stellt lediglich fest, dass der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt (Wechselakzept) vom Beklagten keine Zahlung verlangen kann. Dass Gericht und Parteien sich im Vorprozess auch mit dem Kaufvertrag befassten, ist belanglos. Der Kläger allein bestimmt den Streitgegenstand. Klagt er aus dem Wechsel, gehört der Kaufabschluss nicht zum Klagegrund, denn der Kläger verlangt nicht den Kaufpreis. Das Nichtbestehen der Kaufpreisforderung ist ein Begründungselement der Bereicherungseinrede des Beklagten gegen die Wechselforderung. Als solches nimmt es nicht an der rechtskräftigen Feststellung teil. Zum einen beeinflussen die Einwendungen des Beklagten den Streitgegenstand nicht, und nur die Entscheidung über den Streitgegenstand erwächst in Rechtskraft. Zum anderen erwachsen Begründungselemente der Entscheidung generell nicht in Rechtskraft. Obwohl also das klageabweisende Urteil damit begründet wird, dass die Kaufpreisforderung nicht bestehe, nimmt diese Feststellung nicht an der Rechtskraftwirkung teil. Das Urteil entscheidet nur über die Wechsel-, nicht über die Kaufpreisforderung, und die Urteilsbegründung wird nicht rechtskräftig.

Die Kaufpreisklage wird rechtskräftig abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Daraufhin klagt der Kläger aus dem formgültigen Wechselakzept. Der Beklagte erhebt die Bereicherungseinrede.

Die Wechselklage ist zulässig, weil die prozessualen Ansprüche der beiden Klagen verschieden sind. Sie ist jedoch unbegründet. Das klagabweisende Urteil des Vorprozesses stellt ein für allemal fest, dass der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt (Kaufabschluss) die Klagesumme vom Beklagten nicht fordern kann. Damit ist aber auch schon die Bereicherungseinrede des Beklagten aus § 821 BGB begründet (präjudizielle Rechtskraftwirkung). Steht dem Kläger keine Kaufpreisforderung zu, ist er rechtsgrundlos um die abstrakte Wechselforderung auf Kosten des Beklagten bereichert und darf sie nicht mehr geltend machen.

Eine Alternative

Im Vorstehenden habe ich die Lösung des Konflikts durch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entwickelt. Als ich die Gelegenheit bekam, vor den deutschen Zivilprozessrechtslehrern in Leipzig zum Thema "Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH - nationales Recht unter gemeineuropäischem Einfluß?" (abgedruckt in ZZP 111, (1998), 399) vorzutragen, habe ich mich auch mit dem Verhältnis von Wechselklage und der Klage aus dem Grundgeschäft befasst und eine andere Lösung entwickelt, die ich hier nicht unterschlagen möchte:

... die Entscheidung (auch) dieser Streitfrage muss sich an den Folgen und Konsequenzen der zu Gebote stehenden Entscheidungsalternativen im nationalen Recht, seinen Normen und Prinzipien ausrichten. Fragen wir zunächst, welche Folgen und Konsequenzen die von der Rechtsprechung und der herrschenden Streitgegenstandslehre vertretene Annahme zweier Streitgegenstände hat, obwohl der Gläubiger nur einmal Zahlung verlangen kann, er aber die Forderung auf die (bei natürlicher Betrachtung?) verschiedenen Lebenssachverhalte des Grundgeschäfts und des Wechselgeschäfts stützt.

1.  Zwei Streitgegenstände

Nach dieser Annahme ist der Gläubiger nicht aus Gründen der Rechtshängigkeit gehindert, die Forderung aus dem Grundgeschäft und die Forderung aus dem Wechselgeschäft in zwei verschiedenen Prozessen geltend zu machen. Werden die Forderungen in einem Prozess geltend gemacht, zwingt das zur Annahme einer Klagenhäufung, und das Nachschieben der einen oder anderen Forderung in dem Prozess über die jeweils andere ist an den Voraussetzungen der Klageänderung zu messen. Auf der anderen Seite hat die Abweisung der Klage über die Forderung aus dem Wechselgeschäft keine Rechtskraftwirkungen gegen die Forderung aus dem Grundgeschäft. Und auch die Abweisung der Forderung aus dem Grundgeschäft beeinflusst die Forderung aus dem Wechselgeschäft höchstens mittelbar, wenn sie mit dem Nichtbestehen der Forderung aus dem Grundgeschäft ein Präjudizialelement für die Wechselforderung (hier die Bereicherungseinrede aus § 821 BGB) bindend feststellt.

Diese Präjudizialitätswirkung scheint auf den ersten Blick unausweichlich zu sein. Bei genauerem Hinsehen muss man indessen die Frage aufwerfen, warum die Klage aus dem Grundgeschäft abgewiesen worden ist. Nehmen wir an, dies sei bei einer Darlehensforderung deshalb geschehen, weil sich im Prozess nicht habe aufklären lassen, ob der Schuldner die Darlehensvaluta erhalten hat. Dann hat der Gläubiger die Klage aus dem Grundgeschäft verloren, weil er die Beweislast für die Auskehr der Darlehensvaluta an den Schuldner trägt. Im Streit um die Wechselforderung kehrt sich die Beweislast um. Hier muss der Wechselschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Bereicherungseinrede beweisen. Es ist an ihm, den Beweis zu führen, dass der Darlehensanspruch nicht besteht, dass er also die Darlehensvaluta nicht erhalten hat. Da er das nicht kann, muss er im Streit um die Wechselforderung unterliegen. Der Gläubiger wird mit seiner Wechselklage durchdringen.

Nun ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass diese Zusammenhänge übersehen und verkannt werden, wenn nicht die Entscheidung über beide Forderungen von vornherein in eine Hand gelegt wird. Schon der Zwang, in die Entscheidungsgründe zu sehen und zu fragen, warum die Forderung aus dem Grundgeschäft abgewiesen worden ist, und diese Frage gar bis zu dem Punkt zu verfolgen, ob bei einer Beweislastentscheidung im angeblichen Präjudizialverhältnis für die zweite Klage eine abweichende Beweislastverteilung gegeben ist, bedeutet einen Bruch im Grundkonzept der Streitgegenstands- und Rechtskraftlehre, die von den Begründungselementen frei sein sollte.

2.  Ein Streitgegenstand

Den Bruch kann man vermeiden, wenn man die Forderung aus dem Grundgeschäft und aus dem Wechselgeschäft wegen der Erfüllungskonnexität zu einem einheitlichen Streitgegenstand zusammenfasst. Dann entscheidet ein Gericht immer über beide Forderungen und kann dabei ohne weiteres unterschiedliche Beweislastverteilungen berücksichtigen, wie das etwa bei Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geschieht, die aus §§ 823 BGB und 7, 18 StVG hergeleitet werden.

Mein Vorschlag zur Lösung des Zusammenspiels von Wechselforderung und Forderung aus dem Grundgeschäft geht deshalb noch über den Vorschlag von Schwab hinaus. Nicht nur soll die Rechtshängigkeit der Klage aus dem Wechselgeschäft auch die Forderung aus dem Grundgeschäft erfassen und die Klage aus dem Grundgeschäft auch die Forderungen erfassen, die mit der Forderung aus dem Grundgeschäft in Erfüllungsgemeinschaft stehen, und damit Überlegungen zur Klagenhäufung und Klageänderung obsolet werden lassen. Ich möchte darüber hinaus die Ausschlusswirkungen einer rechtskräftigen Klageabweisung auf die Forderung aus dem Grundgeschäft und die Wechselforderung erstreckt wissen, auch wenn eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit einer dieser Forderungen nicht stattgefunden haben sollte. Dies scheint mir insgesamt der elegantere Weg und eine Lösung aus einem Guss zu sein, wenn ich auch nicht verhehlen kann, dass die Verfechter zweier Streitgegenstände nicht notwendig zu Fehlentscheidungen gelangen müssen. Sie haben aber bei der Verhinderung von Fehlentscheidungen mit größeren Schwierigkeiten zu kämpfen.

3.  Entscheidung bei Ergebnisgleichheit

Auch den Verfechtern zweier Streitgegenstände muss daran gelegen sein, ein getrenntes Verfahren über die Forderung aus dem Grundgeschäft zu vermeiden, sei es um der Gefahr vorzubeugen, dass die Rechtskraftwirkung für die Forderung aus dem Wechselgeschäft verkannt wird, sei es, um zu verhindern, dass unabhängig von Beweislasterwägungen das Gericht der Wechselforderung die Klage abweist, weil es die Forderung aus dem Grundgeschäft nicht für gegeben hält, während das Gericht der Forderung aus dem Grundgeschäft den Schuldner wegen des Bestehens dieser Forderung zur Zahlung verurteilt. Es gibt prozessuale und materiellrechtliche Vorkehrungen, um solche unerwünschten Ergebnisse zu verhindern.

Prozessual kann man daran denken, dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis an einer weiteren selbständigen Klage abzusprechen, wenn er schon eine der beiden Forderungen im Klagewege verfolgt. Die Erweiterung der schon anhängigen Klage um die Forderung aus dem jeweils anderen Geschäft mag als der einfachere und billigere Weg qualifiziert werden. Materiellrechtlich kann man die Forderung aus dem Grundgeschäft an der Einrede der Wechselhingabe scheitern lassen. Damit hat es Folgendes auf sich.

Der Zweck der Wechselhingabe mag sich zunächst einmal darin zeigen, dass dem Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine sofortige Zahlung erspart wird. Bis zur Fälligkeit der Wechselforderung muss daher auch die Fälligkeit der Forderung aus dem Grundgeschäft hinausgeschoben sein. Diese der Stundungseinrede vergleichbare Einrede gegen die Forderung aus dem Grundgeschäft nennt man die Einrede der Wechselhingabe.

Die Einrede der Wechselhingabe tritt aber noch in einer weiteren Gestalt auf. In dieser sorgt sie nicht für die Einhaltung des Zahlungsziels, sondern sucht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu verhindern. Das geschieht dadurch, dass der Schuldner der Kaufpreisforderung diese nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels erfüllen muss. Man könnte auch von einer Einrede der Wechselrückgabe sprechen.

Beide Einreden führen zur Erfolglosigkeit der Kaufpreisklage, solange der Schuldner noch mit einer Klage aus der Wechselforderung rechnen muss. Deshalb ist es auch materiellrechtlich ein Gebot der Vernunft, dass der Kläger nie die Grundgeschäftsforderung ohne die Wechselforderung verfolgt. Für die eingliedrige Streitgegenstandsauffassung tut er das ohnehin. Für die zweigliedrige muss er die Wechselforderung im Hauptantrag verfolgen und hilfsweise (für den Fall, dass die Wechselforderung etwa wegen Nichtbeachtung der Formerfordernisse des Wechselrechts keinen Erfolg haben sollte) die Kaufpreisforderung geltend machen.

Diese Vorkehrungen führen am Ende dazu, dass auch die Verfechter zweier Streitgegenstände zu angemessenen Ergebnissen kommen. Der Weg dorthin ist indessen steiniger als der Weg derjenigen, die nur einen Streitgegenstand annehmen. Da die Annahme nur eines Streitgegenstands auch keine weiteren Nachteile nach sich zieht, gebührt der Einfachheit und Eleganz der Vorzug."

Überzeugt?

Beispiel 4: Streitgegenstandsidentität trotz Antragsdivergenz?

K hat an B für eine Feier 100 Flaschen Sekt geliefert. Nachdem B den Vertrag wegen Irrtums wirksam angefochten hat, aber keinerlei Anstalten macht, den Sekt zurückzugeben oder doch noch zu bezahlen, klagt K gegen B aus § 812 BGB auf Rückgabe des Sekts. Bevor ein Urteil ergeht, erhebt K vor einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Landgericht Klage auf Wertersatz nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB.

Grunsky (Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. 1974, § 5 II 2) will hier Identität der Streitgegenstände annehmen. Er begründet das so:

Obwohl hier das einemal auf Rückübereignung des Sekts und das anderemal auf Geldzahlung geklagt wird, auf den ersten Blick also unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden, wäre es wenig befriedigend, beide Prozesse nebeneinander herlaufen zu lassen. K hätte sonst eine doppelte Chance, sein Recht zu realisieren, mag dieses Recht auch in unterschiedlichen Formen auftreten. Entscheidend muss sein, dass K unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in beiden Prozessen denselben Wert geltend macht. Ob ihm der Sekt oder das Geld zugesprochen wird, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung. Maßgebliches Kriterium darf deswegen nicht der Anspruchsinhalt sein. Trotz unterschiedlichem Inhalt liegt derselbe Streitgegenstand vor, wenn im zweiten Verfahren derselbe wirtschaftliche Wert wie im ersten Prozess geltend gemacht wird. Die zweite Klage des K scheitert also an § 263 Abs. 3 Ziff. 1 (heute § 261 Abs. 3 Nr. 1, Rüßmann) ZPO.

Ich halte die Begründung für unzutreffend. Die Ansprüche schließen einander aus. Wenn der eine Anspruch begründet ist, ist der andere unbegründet und umgekehrt. Das verträgt sich nicht mit der Annahme eines identischen Anspruchs. Bei fehlender Identität ergibt sich Folgendes:

a) Objektive Klagenhäufung

Wenn der Kläger es in einem Verfahren mit beiden Ansprüchen versuchen sollte, läge eine Mehrheit von Steitgegenständen vor. Als kumulative Klagenhäufung wird mindestens eine der Klagen abgewiesen werden. Als alternative Klagenhäufung ist die Klage unzulässig. Der Kläger ist also gut beraten, wenn er die beiden Anträge in ein Eventualverhältnis stellt.

b) Klageänderung

Wenn zu oder anstelle der Herausgabe des Erlangten die Herausgabe des Wertes der Erlangten verlangt wird, liegt im ersten Fall eine Klageerweiterung im Sinne einer nachträglichen Klagenhäufung und im zweiten Fall eine Klageänderung vor.

c) Rechtshängigkeit

Es steht der zweiten Klage entgegen der Auffassung von Grunsky nicht die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen. Da der Erfolg der zweiten Klage aber vom Ausgang der ersten Klage abhängt, sollte das Gericht die Entscheidung bis zur Entscheidung der ersten Klage aussetzen (§ 148 ZPO).

d) Rechtskraft

Ist über die erste Klage rechtskräftig entschieden worden, steht einer zweiten Klage auch nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen. Bei einer Klagabweisung liegt das auf der Hand, wenn die Klage deshalb abgewiesen worden ist, weil der Wein verbraucht worden ist. Dann muss der Kläger die Möglichkeit haben, den Wertersatzanspruch durchzusetzen. Aber auch wenn die Klage Erfolg hatte, steht der Wertersatzklage nicht die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen. Die Wertersatzklage bleibt zulässig. Sie ist aber unbegründet, wenn nicht die herauszugebenden Sachen inzwischen untergegangen sind.

Beispiel 5: Eigentumsfeststellungsklage mit mehrfacher Begründung

A klagt gegen B auf Feststellung seines Eigentums an einer Sache. Er begründet die Klage damit, dass B ihm die Sache übereignet habe. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen. In einem weiteren Verfahren stützt A seinen Eigentumstitel darauf, dass er die Sache geerbt habe.

Hier verhält es sich ähnlich wie im Beispiel 2). Streitgegenstand ist das Eigentum des A. Die verschiedenen Erwerbsgründe für das Eigentum bilden keine je eigenen Streitgegenstände. Deshalb haben wir bei der Einführung neuer Erwerbsgründe keine Klagenhäufung, keine Klageänderung, wohl aber Rechtshängigkeits- und Rechtskraftsperre.

Beispiel 6: Zahlungsklage mit sich ausschließenden Anspruchsbegründungen

B kauft bei K eine Kiste Wein, den er verbraucht. Als K den Kaufpreis einklagt, wendet B ein, der Kaufvertrag sei nichtig. Ist der Streitgegenstand einer auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) gerichteten Klage mit dem der Kaufpreisklage identisch?

In diesem Beispiel verhält es sich ähnlich wie im Beispiel 4). Die dort gemachten Bemerkungen gelten analog.

Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage

Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so schreibt ihm das Kündigungsschutzgesetz die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor, für die in § 4 KSchG als Antrag vorgesehen ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst ist. Von diesem Antrag nimmt die herrschende Lehre an, dass er punktuell auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser einen Kündigung gerichtet sei. Kommt es zu einer weiteren Kündigung, so muss diese selbständig angegriffen werden, will man keine Nachteile (etwa aus einer nicht fristgerechten Klageerhebung) erleiden. Daneben kennt die ZPO in § 256 ZPO die allgemeine Feststellungsklage. Ein an ihr ausgerichteter Antrag müsste lauten: festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den ... hinaus fortbesteht. Hier ist der Streitgegenstand der Bestand des Arbeitsverhältnisses und umfasst die Begründung, das Fortbestehen und das Fehlen jeglicher Aufhebungs-, Anfechtungs- oder Kündigungswirkungen auch wegen solcher Gründe, die im Laufe des Rechtsstreits entstehen.

Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten (vgl. zuletzt den Beitrag von Prütting, Der Streitgegenstand im Arbeitsgerichtsprozeß, in: Festschrift für Gerhard Lüke, 1997, S. 617). Das belegen zum Beispiel die in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.6.1986 - 2 AZR 426/85 und 21.1.1988 - 2 AZR 581/86 behandelten Fälle. Im ersten Fall hätte schon das Arbeitsgericht sich der zweiten Kündigungsschutzklage nicht in einem weiteren selbständigen Verfahren annehmen dürfen, weil in der ersten Klage ein umfassender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO gestellt war, der auch Folgekündigungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfasste. Nachdem aber das Arbeitsgericht diesen Fehler gemacht hatte, unterliefen dem LAG und dem BAG noch gröbere Fehler im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung bei Zugrundelegung der punktuellen Streitgegenstandstheorie. Statt die Rechtskraftwirkung auf die Unwirksamkeit der punktuell angegriffenen Kündigung zu beschränken, dehnten sie sie auf das allenfalls als Begründung dienende Element "Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt" aus.

Die zweite Entscheidung findet das Bundesarbeitsgericht auf der richtigen Spur der umfassenden Streitgegenstandslehre für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Hier hatte das LAG die Spur verfehlt.

Die vorläufig letzte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Komplex ist vom 7.12.1995 - 2 AZR 772/94. Mit ihr befasst sich der Beitrag von Prütting.


© Prof. Dr. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Helmut Rüßmann.
Letzte Änderung am 14. January 2005
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