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Culpa in contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Schuldrecht AT, Vertragshaftung, Drittbezug


aus juris entnommen Gericht: BGH 8. Zivilsenat


Titelzeile


Leitsatz


Fundstelle


Rechtszug:


Tatbestand

Am 2. November 1963 begab sich die damals 14 Jahre alte Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale dem Beklagten in Sch. , einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach Aussuchen der Waren noch an der Kasse stand, ging die Klägerin um die Kasse herum zur Packablage, um ihrer Mutter beim Einpacken behilflich zu sein. Dabei fiel sie zu Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguss am rechten Knie zu, der eine längere ärztliche Behandlung erforderlich machte. Mit der Behauptung, sie sei auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, hat die Klägerin die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen und mit ihrer am 5. März 1970 erhobenen Klage u. a. Ersatz des durch den Unfall in Höhe von 701,51 DM entstandenen und des künftig noch entstehenden Vermögensschadens verlangt. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin auf einem Gemüseblatt ausgerutscht sei, hilfsweise ihr Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und sich überdies auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr - und zwar unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu - in Höhe von 497,11 DM stattgegeben und außerdem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 54 des der Klägerin künftig noch erwachsenden Schadens festgestellt. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.


Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass die Klägerin in der Nähe der Packablage auf einem am Boden liegenden Gemüseblatt ausgerutscht ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, die die geltendgemachten Aufwendungen erforderlich gemacht haben und einen Zukunftsschaden nicht ausschließen. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, dass sie hinsichtlich der Verkehrssicherheit in ihrem Ladenlokal alle ihr zuzumutende Sorgfalt beachtet habe und der Unfall nur darauf zurückzuführen sei, dass ein anderer Kunde kurz zuvor ein Gemüseblatt habe zu Boden fallen lassen, nicht geführt. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eines Warenhausinhabers und der insoweit aus § 282 BGB hergeleiteten Umkehr der Beweislast bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss, auf die das Berufungsgericht seine Ent­scheidung stützt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 = NJW 1962,31 = LM BGB § 276 (Fa) Nr.. 13; vgl. auch RGZ 78,239).

III. Die Beklagte hafte daher - so führt das Berufungsgericht weiter aus - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin auf 3/4 des eingetretenen und künftig noch zu erwartenden Schadens, - und zwar nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie die mit Eröffnung des Selbstbedienungsladens der Klägerin selbst gegenüber übernommene vertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt habe. Überdies ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil deren Mutter während des Unfalls in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten gestanden habe und die Klägerin als Hilfsperson in den Schutzbereich dieses vertragsähnlichen Schuldverhältnisses einbezogen gewesen sei. Für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gelte aber die dreißigjährige Verjährungsfrist, so dass die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen sei.

IV. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Allerdings bestehen gegen die Haupterwägung des Berufungsgerichts Bedenken, die Beklagte hafte, auch ohne dass es der Heranziehung des Gesichtspunktes eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedürfe, der Klägerin unmittelbar aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo). Die Haftung aus culpa in contrahendo, die den Geschädigten in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - etwa im Hinblick auf die verschärfte Gehilfenhaftung (§ 278 BGB gegenüber § 831 BGB), die längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB gegenüber § 852 BGB) und die Umkehr der Beweislast (§ 282 BGB) - wesentlich günstiger stellt, beruht auf einem in Ergänzung des geschriebenen Rechtes geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis, das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt und vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist (BGHZ 6,330,333; ständige Rechtsprechung; vgl. Larenz Schuldrecht, 11. Aufl. Bd. I S. 94,96f mit weiteren Nachweisen). Die aus diesem Schuldverhältnis hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten findet bei Fällen der vorliegenden Art ihre Rechtfertigung darin, dass der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teiles begeben hat und damit redlicherweise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. Januar 1960 - VIII ZR 1/59 = NJW 1960,720 = WM 1960,582; Larenz aaO sowie MDR 1954,515; Nirk in Festschrift für Möhring 1965, S. 385 ff, 392). Das bestätigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Mutter der Klägerin zum Zwecke des Kaufab­schlusses die Verkaufsräume der Beklagten aufsuchen und sich damit einer Gefährdung, wie sie erfahrungsgemäß der verstärkte Publikumsverkehr vor allem in der Kassenzone eines Selbstbedienungsladens mit sich bringt, aussetzen musste. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber stets, dass der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch der Anbahnung »geschäftlicher Kontakte« (so Larenz, Schuldrecht aaO 5.94 ff und MDR 1954,515) - also als zumindest möglicher Kunde, wenn auch vielleicht noch ohne feste Kaufabsicht - in die Verkaufsräume begeben hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 aaO; Nirk aaO, S. 392).

Dabei mag dahinstehen, ob es angesichts der Besonderheiten des Kaufes in einem Selbstbedienungsladen bereits ausreicht, wenn der Kunde beim Betreten der Verkaufsräume zunächst lediglich die Absicht hat, sich einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen und sich dadurch möglicherweise zum Kauf anregen zu lassen, oder wenn er vorerst nur einen vorbereitenden Preisvergleich mit Konkurrenzunternehmen vornehmen will. Jedenfalls fehlt es für eine über die deliktische Haftung hinausgehende vertragliche Haftung aus culpa in contrahendo dann an einer hinreichenden Rechtfertigung, wenn die den Selbstbedienungsladen betretende Person von vornherein gar keine Kaufabsicht hatte, - etwa weil sie, abgesehen von dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall des Ladendiebes, die Geschäftsräume ausschließlich als Schutz vor Witterungseinflüssen aufsuchen oder als Durchgang zu einer anderen Straße oder überhaupt nur als Treffpunkt mit anderen Personen benutzen wollte. Die Abgrenzung mag im Einzelfall vor allem deswegen schwierig sein, weil sie auf eine innere und somit nur schwer beweisbare Willensrichtung abstellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die Klägerin von vorneherein nicht die Absicht hatte, selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten abzuschließen, vielmehr lediglich ihre Mutter begleitete und diese bei ihrem Kauf unterstützen wollte. Eine unmittelbare Anwendung der Haftung aus Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss der Klägerin gegenüber scheidet mithin aus.

V. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig, weil die Hilfserwägung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt.

1. Wäre die Mutter der Klägerin auf dieselbe Weise wie ihre Tochter zu Schaden gekommen, so bestünden gegen die Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo - davon geht ersichtlich auch die Revision aus - keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob in einem Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag dadurch zustandekommt, dass der Käufer das ihm mit der Aufstellung der Waren gemachte Angebot durch Vorweisen der aus gesuchten Ware an der Kasse - sich bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung vorbehaltend - annimmt, oder ob in dem Aufstellen der Ware lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes liegt, das der Kunde seinerseits mit dem Vorweisen gegenüber der Kassiererin abgibt und das letztere durch Registrieren für den Selbstbedie­nungsladen annimmt (vgl. zum Meinungsstand Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Rdn. 55 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in diese Richtung fehlt, erkennen, dass im Unfallzeitpunkt zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin, die die zum Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig ausgewählt hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigendes gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6,330,333) bestand.

2. (Zur Schutzwirkung der cic auf Dritte)

Auf dieses gesetzliche Schuldverhältnis kann sich auch die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer vertraglichen Schadensersatzansprüche berufen. Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats, dass unter besonderen Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluss selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind mit der Folge, dass ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung der primären Vertragspflicht, wohl aber auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und dass sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen können (Senatsurteile vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33, vom 23. Juni 1965 - VIII ZR 201/63 = WM 1965,871 = NJW 1965,1757, vom 10. Januar 1968 - VIII ZR 104/65 = WM 1968,300 = LM BGB § 328 Nr. 33; BGHZ 49,350; 56,269; 61,227). Die rechtsdogmatische Frage, ob sich ein derartiger »Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter« (s. Larenz, Schuldrecht aaO S. 183f und NJW 1960,77 f) - wovon bisher die Rechtsprechung ausgegangen ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften Vertrages herleitet (§§ 133,157 BGB), oder ob sich unmittelbare vertragsähnliche Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem Maße angenommen wird, aus vom hypothetischen Parteiwillen losgelösten Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - ergeben, bedarf hier keiner Vertie­fung und Entscheidung (vgl. zur letztgenannten Ansicht etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 35. Aufl. § 328 Anm. 2 b; Larenz, Schuldrecht aaO S. 185 f; Gernhuber, Festschrift für Nikisch 1958 S. 249 ff und JZ 1962,553; Es­ser, Schuldrecht, 4. Aufl. Teil I S. 399; Canaris, JZ 1965,475). Nach beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend darauf an, dass der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und die eine Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar - redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGHZ 51,91,96; 56,269; BGH Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 = NJW 1959,1676). Kaufverträge generell von dieser rechtlich möglichen Ver­tragsgestaltung auszunehmen, besteht - das zeigen insbesondere Käufe in Ladenlokalen, bei denen sich der Käufer u. U. mit dem Dritten in den Einflussbereich des Verkäufers begeben muss - kein rechtfertigender Anlass. Das nimmt auch der VI. Zivilsenat in der o. g. Entscheidung BGHZ 51,91(96) nicht an.

3. Allerdings erfordert die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages - soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestal­tung von Vertrags- und deliktischer Haftung nicht aufgegeben oder verwischt werden - eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle (BGH, Urteil vom 25. April 1956 - VI ZR 34/55 = NJW 1956,1193 mit Anmerkung von Larenz; Se­natsurteil vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 = WM 1968,1354 = NJW 1969,41; BGH Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR 254/67 = WM 1969,1358 = NJW 1970,38; BGHZ 51,91,96 und 61,227,234). Ob insoweit der bloße Umstand, dass der Kunde sich bei der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages in einem Selbstbedienungsladen eines Dritten bedient, für die Annahme einer Schutzwirkung ausreichen würde, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Mutter der Klägerin im In­nenverhältnis »für Wohl und Wehe« ihrer Tochter verantwortlich war (BGHZ 51,91,96) und damit - auch für die Beklagte erkennbar - allein schon aus die­sem Grunde redlicherweise davon ausgehen durfte, dass die sie begleitende Tochter denselben Schutz genießen würde wie sie selbst. In einem derartigen engen familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von ) eher eine Rechtfertigung für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (BGH Urteil vom 8. Mai 1965 - VI ZR 58/55 = LM BGB § 254 [E] Nr. 2; Se­natsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33; BGHZ 61,227,234).

4. Dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war, ist im Ergebnis ohne entscheidende rechtliche Bedeutung. Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, dass der Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß schuldet, ist die Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Larenz, Schuldrecht aaO S. 188). Es würde im übrigen auch an jedem vernünftigen rechtfertigenden Grund dafür fehlen, die vertragliche Haftung vom reinen Zufall abhängig zu machen, ob die Vertragsverhandlungen im Zeitpunkt der Schädigung schon zum endgültigen Vertragsabschluß geführt hatten; das zeigt eindringlich der vorliegende Fall, in dem die »Kaufverhandlungen« im wesentlichen abgeschlossen waren und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar bevorstand. Die Meinung der Revision, eine Kumulation von Haftung aus »culpa in contrahendo« und »Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages« führe zu einer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Risikos für den Verkäufer, wendet sich im Grunde gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt. Der insoweit in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer Ausuferung hat die Rechtsprechung jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von jeher dadurch Rechnung getragen, dass sie an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages strenge Anforderungen gestellt hat. Im Rahmen lediglich vorvertraglicher Rechtsbeziehungen mag hierbei möglicherweise besondere Zurückhaltung geboten sein. Aber auch bei noch so enger Grenzziehung bestehen jedenfalls dann gegen die Erstreckung der Schutzwirkung keine Bedenken, wenn - wie hier der Schädiger sich dem Ansinnen der die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später zu Schaden gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen können. Soweit schließlich die Revision meint, die lange Verjährungsfrist - verbunden zudem mit einer Umkehr der Beweislast - verschlechtere in derartigen Fällen die Beweissituation für den als Schädiger in Anspruch Genommenen in unerträglicher Weise, bietet sich als Korrektiv die Verwirkung an, für deren Vorliegen es hier allerdings an jedem Anhalt fehlt.

VI. Da somit der Klägerin unmittelbare und im Hinblick auf § 195 BGB nicht verjährte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.