Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat in Augsburg - vom 17. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger erbrachte während des Sommers 1980 im Zuge verschiedener Renovierungsmaßnahmen am Anwesen K straße in A Spenglerarbeiten. Eigentümerin des Hauses war damals die Firma M-Bau GmbH in T, die sich durch die Firma Immobilien P GmbH vertreten ließ. Diese Firma wiederum beauftragte die Beklagte mit der Hausverwaltung und gab ihr dabei auch auf, sich um die Renovierungsarbeiten zu kümmern. Der damit verbundene Vollmachtsumfang ist unter den Parteien streitig.
Der Kläger hatte zunächst von der Firma M-Bau GmbH Bezahlung der - unstreitigen - Werklohnforderung von 6.758,74 DM verlangt, war von der früheren Eigentümerin des Anwesens aber an die Beklagte als Auftraggeberin verwiesen worden, da sie die Arbeiten weder selbst in Auftrag gegeben noch der Beklagten entsprechende Vollmacht erteilt habe. Daraufhin nimmt der Kläger jetzt die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch und fordert von ihr die Zahlung von 6.758,74 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte behauptet, durch die Vertreterin der damaligen Eigentümerin zum Abschluß des Reparaturauftrages bevollmächtigt worden zu sein. Zumindest müsse die Firma M-Bau GmbH den Vertrag aufgrund Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen, so daß sie - die Beklagte - nicht gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden könne.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
I.
1. Das Berufungsgericht geht - wie das Landgericht - davon aus, daß es der Beklagten nicht gelungen sei, ihre rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nachzuweisen. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
2. Soweit sich die Beklagte auf Anscheinsvollmacht beruft, ist ihr das nach Ansicht des Berufungsgerichts versagt. Die Wirkungen der Anscheinsvollmacht seien nämlich streng auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsgegner und dem Vertretenen zu begrenzen und berührten das Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner nicht. Das folge aus § 179 Abs. 1 BGB, nach dem der Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen habe. Deshalb müsse der Geschäftsgegner auch nicht zuerst gegen den Vertretenen klagen; er dürfe vielmehr von vornherein wahlweise auch gegen den Vertreter vorgehen. Dieses Wahlrecht entspreche dem durch § 179 BGB bezweckten Schutz des Geschäftsgegners.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Frage nach dem Verhältnis der Anscheinsvollmacht zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist umstritten. Nach der einen Ansicht liegt es allein in der Hand des Geschäftsgegners, auf welchen der beiden Vertrauenstatbestände (Anscheinsvollmacht oder § 179 Abs. 1 BGB) er sich berufen wolle (so Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht, S. 518/ 520; ihm folgend Thiele in MünchKomm., BGB, § 167 Rdn. 72). Dagegen lehnt die herrschende Meinung die Anwendung der §§ 177 ff BGB (und damit auch des § 179 Abs. 1 BGB) ab, wenn sich der Vertretene den Vertrag nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muß (vgl. BGHZ 61, 59, 68 f zu Art. 8 WG für den Fall, daß der Gläubiger den angeblich Vertretenen kraft Rechtsscheins tatsächlich in Anspruch nehmen kann, mit Anmerkung v. G. Fischer, NJW 1973, 2188 ff, Ziff. II; OLG Hamm, BauR 1971, 138; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 167 Rdn. 19 und § 179 Rdn. 2; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 167 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., Anm. 1 a Vorbemerkung zu §§ 177 - 180 BGB bei § 178; Soergel/Leptien, BGB, 11. Aufl., § 179 Rdn. 3; Erman/Brox, BGB, 7. Aufl., § 179 Rdn. 3).
2. Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht an.
a) Der Bestimmung des § 179 Abs. 1 BGB liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß es dem Verkehrsinteresse entspricht, jeden, der als bevollmächtigter Vertreter auftritt, grundsätzlich voll dafür einstehen zu lassen, daß er die Vertretungsmacht hat oder daß der Vertretene den Vertrag genehmigt (vgl. Mugdan, Motive zum BGB, I, S. 487).
Dieser "Schutzzweck" begrenzt aber zugleich den Umfang dieser Vertrauenshaftung auf Fälle, in denen der Geschäftsgegner ein berechtigtes Interesse daran hat, sich an den Vertreter halten zu können. Deshalb kann der Vertragspartner etwa den Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB nicht erfolgreich durchsetzen, solange er nicht darlegt, daß der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert hat (§ 179 Abs. 1 l.Hs. BGB). Ebenso, wie sich der Vertreter somit gegenüber dem Geschäftsgegner mit der Behauptung verteidigen kann, der Vertretene habe den Vertrag nachträglich genehmigt und somit das Rechtsgeschäft bestandskräftig werden lassen, muß es ihm auch möglich sein, die Wirksamkeit des Vertrages auf eine Anscheinsvollmacht zu stützen.
b) Wie allgemein anerkannt ist, muß sich der Vertretene bei Vorliegen einer Vollmacht kraft Rechtsscheins so behandeln lassen, wie wenn er eine echte (Außen-) Vollmacht erteilt, bzw. ein vollmachtsloses Auftreten genehmigt hätte. Er haftet dem Geschäftspartner daher nicht nur für den Vertrauensschaden, sondern wird durch das Vertretergeschäft gebunden (Steffen in BGB-RGRK, aaO, § 167 Rdn. 19 m.N.).
Steht aber die Bindungswirkung einer Vollmacht kraft Rechtsscheins der einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich, besteht kein hinreichender Grund, dem Vertreter das Recht abzusprechen, sich gegenüber dem Geschäftsgegner auf eine Rechtsscheinshaftung des Vertretenen zu berufen. Auch § 179 Abs. 1 BGB stellt dem Gläubiger - wie Art. 8 WG (dazu BGHZ 61, 59, 68 f) - nur für den Fall, daß die Begründung einer Vertragsverpflichtung an einem Vertretungsmangel scheitert, in der Person des als Vertreter Aufgetretenen einen anderen Schuldner bereit. Hierfür besteht aber kein Bedürfnis, wenn der Gläubiger den angeblich Vertretenen, sei es auch nur kraft Rechtsscheins, tatsächlich in Anspruch nehmen kann (BGHZ 61, 59, 69).
c) Bei alledem geht es nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Begrenzung eines etwaigen "Wahlrechts" des Geschäftsgegners. Dieser, hier der Kläger, bleibt durchaus frei in der Entscheidung, ob er sich zunächst an den Vertretenen oder an den Vertreter halten will. Um sich gegen die mit jeder dieser "Wahlmöglichkeiten" verbundenen, vor allem vom jeweiligen Fall abhängigen Prozeßrisiken abzusichern, wird er, wie immer er sich entscheidet, dem jeweils nicht in Anspruch genommenen Gegner den Streit verkünden (BGHZ 61, 59, 70).
d) Allerdings setzt eine Haftung kraft Rechtsscheins voraus, daß der Geschäftsgegner auf den Rechtsschein (bei der Anscheinsvollmacht: auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung) vertraut hat (vgl. dazu Steffen, aaO, § 167 Rdn. 10 ff). Daraus ergibt sich aber nur, daß es Aufgabe des gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommenen Vertreters ist, die Umstände darzulegen, aus denen er die Haftung des Vertretenen kraft Rechtsscheins herleiten will. Da er sich dabei (im Gegensatz zu der im Gesetz ausdrücklich geregelten Frage nach der Genehmigung des Vertrags) auf einen Ausnahmetatbestand beruft, trägt er für seine Behauptung nach den üblichen Beweisregeln auch die Beweislast. Das entspricht im übrigen der grundsätzlichen Zuweisung des § 179 Abs. 1 BGB, wonach der Vertretene stets seine Vertretungsmacht (also hier: die in ihrer Wirkung dieser Vertretungsmacht gleichzusetzende Begründung eines Rechtsscheins durch den Vertretenen) zu beweisen hat. Zugleich wird damit dem Verkehrsinteresse Rechnung getragen, nach dem es nur dann gerechtfertigt ist, den Vertreter nicht haften zu lassen, wenn der Geschäftsgegner den angeblich Vertretenen tatsächlich in Anspruch nehmen kann (BGHZ 61, 59, 69).
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird sich nun mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, aufgrund Anscheinsvollmacht sei zwischen dem Kläger und der M-Bau GmbH ein Werkvertrag zustandegekommen.