Im Kaufvertrag vom 27. 2. 1975 ist der Verkauf des im Grundbuch von P. Blatt 0914 verzeichneten Grundbesitzes der Bekl. Flur 39 Flurstück Nrn. 31 und 32 an den Kl. notariell beurkundet worden. Der Kl. ist inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch von S. ist die Bekl. als Eigentümerin des auf Blatt 037, Flurstück 30 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen, welcher an das oben näher bezeichnete Flurstück Nr. 32 angrenzt. Die Parteien streiten darüber, ob das Grundstück in S. am 27. 2. 1975 an den Kl. mitverkauft worden ist. Mit seiner Klage hat der Kl. in erster Instanz die Verurteilung der Bekl. zur Abgabe einer den Kaufvertrag vom 27. 2. 1975 ergänzenden Erklärung, derzufolge sie das im Grundbuch von S. eingetragene Grundstück an den Kl. verkaufe, beantragt.Das LG hat dem Antrag stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen und die Abschlußberufung des Kl., mit der er hilfsweise die Feststellung begehrt, das fragliche Grundstück sei bereits an ihn verkauft und aufgelassen worden, zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung wehrt, Erfolg.
I. Das BerGer. hat der Klage den Erfolg versagt, weil hinsichtlich des im Grundbuch von S. Blatt 037 eingetragenen Grundstücks Flur 28, Flurstück 30 ein nach § 313 S. 1 BGB formwirksamer Kaufvertrag mangels Beurkundung des Kaufgegenstandes nicht vorliege. Auch wenn die Parteien bei der Beurkundung des Kaufvertrages übereinstimmend davon ausgegangen seien, der in der notariellen Urkunde bezeichnete Grundbesitz umfasse auch die im Grundbuch von S. eingetragene Parzelle Nr. 30, könne eine irrtümliche Flaschbezeichnung der verkauften Flurstücke nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag über die Parzelle Nr. 30 führen.
II. Soweit sich die Revision gegen die vom BerGer. ausgesprochene Abweisung des Hauptantrages auf Abgabe einer Willenserklärung richtet, ist sie unbegründet. Die Bekl. ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, derzufolge sie die Parzelle Nr. 30 an den Kl. verkaufe. Ist der Kaufvertrag - wie das BerGer. meint - mangels Beurkundung des Kaufgegenstandes nichtig, so besteht eine Verkaufsverpflichtung der Bekl. nicht. Sie braucht dementsprechend keine Verkaufserklärung abzugeben. Ist der Kaufvertrag aber - wie der Kl. meint - auch hinsichtlich der Parzelle Nr. 30 wirksam zustande gekommen, so bedarf es keiner erneuten Willenserklärungen der Bekl. mehr, und der Kl. hat darauf auch keinen Anspruch.
III. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung durch das BerGer. wehrt, ist das Rechtsmittel dagegen begründet. Das BerGer. hat zu Unrecht angenommen, hinsichtlich der Parzelle Nr. 30 liege mangels Beurkundung des Kaufgegenstandes ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht vor. Zwar ist die Parzelle Nr. 30 nicht als Kaufgegenstand im notariellen Vertrag vom 27. 2. 1975 aufgeführt. Andererseits haben die Vertragspartner aber nach den Feststellungen des BerGer. am 27. 2. 1975 einen Kaufvertrag nicht nur über die im Grundbuch von P. Blatt 0914 verzeichneten Grundstücke Flur 39 Flurstücke 31 und 32, sondern auch über das dem Flurstück 32 benachbarte und im Grundbuch von S., Blatt 037 Flurstück 30 eingetragene Grundstück schließen wollen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist die Aufnahme des Flurstücks Nr. 30 in die Vertragsurkunde nur versehentlich unterblieben.
Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. hat im Termin vom 9. 3. 1981 vor dem LG im Beisein der Bekl. ausdrücklich erklärt, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Bekl. den gesamten ihr gehörenden Grundbesitz an der K-Straße zu dem im Kaufvertrag aufgeführten Preis an den Kl. habe verkaufen wollen. Zu diesem Zwecke hätten die Parteien auch den Notar aufgesucht. Durch ein Versehen sei die eine Parzelle, die nicht mit den beiden anderen im Grundbuch von P. eingetragen gewesen sei, nicht in den Vertrag aufgenommen worden. Soweit die Bekl. im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, sie habe - wie im Kaufvertrag beurkundet - lediglich die Flurstücke
Nr. 31 und Nr. 32 an den Kl. verkaufen wollen, ist dieser Vortrag gem. § 288 ZPO ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den erfolgreichen Widerruf eines Geständnisses hat die Bekl. nicht einmal vorgetragen. In der Revisionsinstanz hat die Bekl. zur Frage eines wirksamen Geständnisses ausdrücklich keine Stellungnahme abgegeben.
Haben die Vertragspartner aber entgegen dem beurkundeten Vertragswortlaut neben den Parzellen 31 und 32 zugleich die Parzelle 30 mitverkaufen vollen, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage ab, ob eine derart unrichtige Bezeichnung des von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten (falsa demonstratio) für die Wirksamkeit des Kaufvertrages unschädlich ist. Der Senat hat diese Frage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des RG stets bejaht, wenn das objektiv Erklärte dem Formerfordernis des § 313 BGB genügte (vgl. hierzu RGZ 46, 255 (227); RG, JW 1904, 58 Nr. 13; RGZ 60, 338 (340); 61, 264 (265); 66, 21 (23); 73, 145 (157); 109, 334 (336); 133, 279 (281); BGHZ 74, 116 (119) = NJW 1979, 1350 m. w. Nachw. über die Rechtsprechung des Senats). Das Urteil des Senats vom 23. 3. 1979 (BGHZ 74, 116 = NJW 1979, 1350), weicht von dieser ständigen Rechtsprechung nicht ab. Es läßt vielmehr ausdrücklich die Frage offen, ob eine unschädliche Falschbezeichnung im Bereich des § 313 BGB generell nicht mehr zuzulassen sei, da in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall selbst bei Beurkundung des übereinstimmenden Willens (Teilveräußerung eines Grundstücks ohne ausreichende Teilflächenbezeichnung anstatt der beurkundeten Veräußerung eines Gesamtgrundstückes) der Vertrag mangels genügender Bezeichnung des zu verkaufenden Grundstücksteils im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 8. 11. 1968, NJW 1969, 131, unwirksam gewesen wäre.
Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung zur Unschädlichkeit einer versehentlichen Falschbezeichnung im Rahmen des § 313 S. 1 BGB abzuweichen. Dabei wird nicht verkannt, daß der für formfreie Rechtsgeschäfte unproblematische Vorrang des übereinstimmenden Parteiwillens gegenüber dem objektiv Erklärten im Bereich beurkundungspflichtiger Rechtsgeschäfte im Widerspruch zu den Formzwecken des § 313 BGB stehen kann (vgl. hierzu auch Wieling, AcP 1972, 308 ff.). Die Form soll einmal Veräußerer und Erwerber vor übereilten Verträgen bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung eröffnen (vgl. BGHZ 83, 395 (397) = NJW 1982, 1639). Diese Warn- und Schutzfunktion wird durch t werden (vgl. BGHZ 29, 6 (11) = NJW 1959, 626; Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 3). Dieser Zweck wird im Falle der Anerkennung der Unschädlichkeit der irrtümlichen Falschbezeichnung außer acht gelassen; denn das, was wirklich von den Vertragspartnern gewollt ist, ist gerade nicht oder nicht vollständig beurkundet und kann daher aus der Urkunde weder entnommen noch bewiesen werden. Andererseits darf aber - wie Bernard (in: Formbedürftige Rect werden (vgl. BGHZ 29, 6 (11) = NJW 1959, 626; Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 3). Dieser Zweck wird im Falle der Anerkennung der Unschädlichkeit der irrtümlichen Falschbezeichnung außer acht gelassen; denn das, was wirklich von den Vertragspartnern gewollt ist, ist gerade nicht oder nicht vollständig beurkundet und kann daher aus der Urkunde weder entnommen noch bewiesen werden. Andererseits darf aber - wie Bernard (in: Formbedürftige Rechtsgeschäfte, Schriften zum Bürgerlichen Recht, Bd. 55, S. 71 ff.) zutreffend hervorhebt - nicht überschätzt werden, was die Beurkundung wirklich zu leisten vermag. Entsteht zwischen den Vertragspartnern Streit über den Inhalt des beurkundeten Vertrages, so kann er, da auch ausdrückliche Formulierungen unklar, mißverständlich und mehrdeutig sein können, nicht aus der Urkunde allein entschieden werden. Es müssen vielmehr auch außerhalb der Urkunde liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände herangezogen werden. Dieser Notwendigkeit trägt die für die Auslegung von beurkundeten Willenserklärungen entwickelte sogenannte Andeutungsformel Rechnung. Nach ihr sind auch Urkunden über formbedürftige Rechtsgeschäfte nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei dürfen aber außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 63, 359 (362) = NJW 1975, 536 m. w. Nachw.; BGHZ 74, 116 (119) = NJW 1979, 1350; sowie auch kritisch gegenüber der Andeutungsformel Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften, 1966, S. 186 ff., und Häsemeyer, Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, 1971, S. 140 ff.). Müssen aber im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien zur Erforschung des wirklichen Inhalts der Vereinbarung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen und berücksichtigt werden, und kommt damit der ausdrücklichen Urkundenerklärung nur eine Indizwirkung zu, so kann der Beweiszweck der Urkunde der Anerkennung der Unschädlichkeit der irrtümlichen Falschbezeichnung nicht entscheidend entgegengehalten werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zum Beweis des Urkundeninhalts jedes außerurkundliche Beweismittel unzulässig wäre, also nur das objektive Erklärte als Urkundeninhalt in Betracht käme. Eine solche Konsequenz würde aber der allgemeinen Auslegungsregel, wonach der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist ( § 133 BGB), in nicht vertretbarer Weise widersprechen und zudem die Problematik in sich unverständlicher und widersprüchlicher Urkundenerklärungen nicht in überzeugender Weise lösen. Der denkbare Widerspruch zwischen den Beurkundungszwecken einerseits und der Forderung nach Geltung des übereinstimmenden, aber nicht beurkundeten Parteiwillens andererseits, hat vom Beginn der Rechtsprechung zur Unschädlichkeit der irrtümlichen Falschbezeichnung an bestanden und ist auch nicht übersehen worden. § 313 BGB ist dennoch von Anfang an so angewendet worden, daß nicht das objektiv Erklärte sondern das übereinstimmend Gewollte gelte, wenn nur das objektiv Erklärte dem Formerfordernis genüge. Da der Richter nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen ist, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden (BVerfGE 34, 269 (287) = NJW 1973, 1221), kommt der Auslegung insbesondere älterer Gesetzesbestimmungen, die im Laufe der Zeit durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Wie der Große Senat für Zivilsachen des BGH im Beschluß vom 4. 10. 1982 (NJW 1983, 228) ausdrücklich hervorgehoben hat, treten im Falle der durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen. Derartige Gründe, die zuletzt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung unumgänglich machen und damit dem übereinstimmenden Parteiwillen bei beurkundungsbedürftigen Geschäften gegenüber dem davon abweichenden objektiv Erklärten keine Geltung mehr verschaffen können, sind den Senat aber nicht ersichtlich.Ist daher im notariellen Vertrag vom 27. 2. 1975 die Parzelle 30 mitverkauft worden und umfaßt die gleichzeitig erklärte Auflassung den gesamten verkauften Grundbesitz (vgl. hierzu BGH, MDR 1967, 701), so mußte dem vom BerGer. rechtsfehlerfrei zugelassenen Hilfsantrag auf Feststellung stattgegeben werden.