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(Unselbständige) Drittbegünstigung durch Regressanordnung

Die Fälle der Gefahrentlastung bilden die erste Gruppe, die die h. M. mit Hilfe der Drittschadensliquidation löst (Palandt/Heinrichs Einf. v. § 249 Rdnr. 117; Larenz SchuldR AT § 27 IV b 1; BGH 40, 91 ff., 100). "Der einem Dritten zur Lieferung einer Sache Verpflichtete wird von seiner Verpflichtung durch den von einem anderen schuldhaft verursachten Untergang der Sache befreit, so etwa, wenn er dem Dritten verpflichtet ist, die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu übersenden, und die Sache an den Frachtführer oder die Bahn ausgeliefert hat. Damit ist die Gefahr nach § 447 BGB auf den Dritten übergegangen, der zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Allein geschädigt ist der Dritte. Der Verkäufer soll berechtigt sein, diesen Schaden gegen den Schädiger geltend zu machen (RGZ 62, 331). Das Gleiche trifft für die Vernichtung einer vermachten Sache vor der Übereignung an den Vermächtnisnehmer zu. Der Erbe ist nach § 275 befreit. Er kann den Schaden des Vermächtnisnehmers gegen den Schädiger geltend machen" (BGH a. a. O.). Dabei muss man allerdings seit der Schuldrechtsreform beachten, dass § 447 BGB im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs ausgeschlossen ist (§ 474 Abs. 2 BGB). So wenig streitig das Ergebnis in diesen Fällen der "Schadensverlagerung" ist - der Schädiger soll keinen Vorteil aus dem Auseinanderfallen von Rechtsposition und Risiko ziehen -, so wenig zwingend ist der Weg über die Drittschadensliquidation. Er ist nur einer von drei Wegen zur Durchbrechung eines als zu eng empfundenen Tatbestands- und Verletzungsprinzips. Seine Wahl müsste darum mit den Folgen begründet werden können, die gerade diese Konstruktion zur Problemlösung vorzugswürdig erscheinen lassen.

Regressanordnung und Angehörigenprivileg

Der Regress von Schadenstragungskollektiven ist beschränkt durch das sog. Angehörigenprivileg. Eine gesetzliche Formulierung hat das Privileg allein in § 67 Abs. 2 VVG gefunden. "Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat." Die Rechtsprechung hat das Angehörigenprivileg im Wege der Rechtsfortbildung auf den Regress des Sozialversicherungsträgers nach § 116 SGB X (BGH 41, 79), des öffentlichen Dienstherrn nach § 87 a BBG (BGH 43, 72) und des Arbeitgebers nach § 6 EntgeltfortzahlungsG (BGH 66, 104; dazu Hirschberg JuS 1977, 439) übertragen, beim Regress des Sozialversicherungsträgers aus § 640 RVO dagegen verweigert (BGH 69, 354).  

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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