RAT

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Februar 1990

zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

(90/88/EWG)

Autor RAT
Typ RICHTLINIE
Vertrag EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
TITEL 90/88/EWG: RICHTLINIE DES RATES vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
Diverse Informationen SYN 132; RICHTLINIE ZUR ÄNDERUNG
FUNDSTELLE AMTSBLATT NR. L 061 VOM 10/03/1990 S. 0014
FINNISCHE SONDERAUSGABE.....: T 15 BAND 9 S. 174
SCHWEDISCHE SONDERAUSGABE.....: T 15 BAND 9 S. 174
ZUSTELLUNG 01/03/1990
INKRAFTTRETEN 01/03/1990
ENDE GÜLTIGKEIT 99/99/9999
UMSETZUNG 31/12/1992; SPÄTESTENS SIEHE ART 2
INKRAFTN (Inkrafttreten der nationalen Bestimmung) 01/01/1991 DK1; 01/01/1991 DK2; 21/10/1991 PT1; 01/01/1992 NL1; 01/01/1993 DE1; 01/01/1991 GR1; 01/01/1992 GR2; 01/04/1991 GR3; 01/01/1993 BE1; 01/01/1993 DK1; 13/01/1993 DK2; 15/07/1993 BE2; 19/05/1985 UK1; 01/09/1985 UK2; 19/05/1985 UK3; 30/06/1989 UK4; 28/04/1980 UK5; 25/05/1995 ES1; 01/01/1993 SV01; 01/01/1993 SV02
ABSENDN (Mitteilung an die Kommission über die nationale Bestimmung) 00/08/1990 DK1-2; 00/10/1991 GR1; 21/02/1992 IT2; 11/12/1991 NL1; 11/10/1991 PT1; 04/05/1992 DE1; 05/02/1992 GR2-4; 20/01/1993 BE1; 22/02/1993 DK3-4; 30/06/1993 BE2; 22/10/1993 UK1-5; 03/03/1994 LU1; 02/05/1994 LU2; 11/04/1995 ES1; 15/02/1996 IR1; 31/05/1996 IR02; 23/09/1996 IR03; 23/09/1996 IR04; 23/09/1996 IR05; 21/11/1995 AU01; 03/03/1995 SV01; 03/03/1995 SV02
Vorarbeiten VORSCHLAG KOMMISSION; KOM 88/0201 ENDG; ABL. C 155/88 P 10
VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT; STELLUNGNAHME EUROPÄISCHES PARLAMENT; ABL. C 96/89 P 87
VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT; BESCHLUSS EUROPÄISCHES PARLAMENT; ABL. C 291/89 P 50
STELLUNGNAHME WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS; ABL. C 337/88 P 1

Text

DER RAT DR EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 der Richtlinie 87/102/EWG (4) ist die Einführung einer Methode oder von Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des effektiven Jahreszinses des Verbraucherkredits vorgesehen.

Zur Förderung der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes und im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Verbraucher sollte gemeinschaftsweit nur eine Methode für die Berechnung des effektiven Jahreszinses verwendet werden.

Im Hinblick auf die Einführung einer solchen Methode und im Einklang mit der Definition der Gesamtkosten des Verbraucherkredits ist es angezeigt, eine einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erarbeiten und die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kreditkostenfaktoren durch die Angabe der nicht einzubeziehenden Kosten festzulegen.

Während eines Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten, in den vor Bekanntgabe dieser Richtlinie Rechtsvorschriften bestanden, nach denen eine andere mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses verwendet werden kann, diese Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.

Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen faßt der Rat vor Ablauf des Übergangszeitraums anhand eines Vorschlags der Kommission einen Beschluß, der die Verwendung einer gemeinschaftsweit einheitlichen mathematischen Formel ermöglicht.

Erforderlichenfalls sind bestimmte Möglichkeiten zur Berechnung des effektiven Jahreszinses festzulegen.

Aufgrund der besonderen Merkmale der durch Grundpfandrechte gesicherten Kredite sollten diese Kredite auch weiterhin teilweise von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden.

Die Informationen, die dem Verbraucher in dem schriftlichen Vertrag zwingend mitzuteilen sind, müssen umfassender sein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 87/102/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 erhalten die Buchstaben d) und e) folgende Fassung:

"d) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher': sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen und sonstigen Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

e) ,effektiver Jahreszins': die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und gemäß Artikel 1a ermittelt werden."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1a

(1) a) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (Darlehen, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Darlehensgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang II dargestellten mathematischen Formel berechnet.

b) In Anhang III werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) mit Ausnahme folgender Kosten maßgebend:

i) Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;

ii) Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt;

iii) Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;

iv) Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;

v) Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstige Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

(3) a) Unterliegen Kreditgeschäfte, die unter diese Richtlinie fallen, einzelstaatlichen, am 1. März 1990 geltenden Rechtsvorschriften, die Höchstgrenzen für den effektiven Jahreszins dieser Geschäfte festlegen, und ist es aufgrund dieser Bestimmungen zulässig, in bezug auf diese Höchstgrenzen andere Pauschalkosten als die in Absatz 2 Ziffern i) bis v) genannten unberücksichtigt zu lassen, so können die Mitgliedstaaten diese Kosten ausschließlich für diese Geschäfte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lassen, sofern in den in Artikel 3 genannten Fällen und im Kreditvertrag verlangt wird, daß der Verbraucher über ihre Höhe und ihre Einbeziehung in die von ihm zu leistenden Zahlungen unterrichtet wird.

b) Die Mitgliedstaaten dürfen Buchstabe a) nicht mehr anwenden, sobald für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in der Gemeinschaft die einheitliche mathematische Formel gemäß Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft tritt.

(4) a) Die Berechnung des effektiven Jahreszinses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 über die Werbung und die Werbeangebote zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird.

b) Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und daß der Darlehensgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

(5) a) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten, in denen vor dem 1. März 1990 Rechtsvorschriften über die Verwendung einer anderen mathematischen Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses als der in Anhang II wiedergegebenen Formel bestanden haben, diese Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet während eines Zeitraums von drei Jahren - vom 1. Januar 1993 an gerechnet - weiter anwenden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in ihrem Hoheitsgebiet nur eine mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses angewendet wird.

b) Die Kommission wird dem Rat sechs Monate vor Ablauf der in Buchstabe a) genannten Frist einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag vorlegen, der es im Lichte der gesammelten Erfahrung ermöglicht, eine gemeinschaftsweit einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses anzuwenden.

c) Anhand des Vorschlags der Kommission beschließt der Rat vor dem 1. Januar 1996 mit qualifizierter Mehrheit.

(6) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Zinssatz und der Betrag oder die Höhe sonstiger Kosten, die in dem effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt ihrer Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

(7) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden Annahmen ausgegangen werden:- Für den Fall, daß im Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, entspricht der Betrag des gewährten Kredits dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Betrag, wobei der Betrag von 2 000 ECU nicht überschritten werden darf;

- ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

- vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist."

3. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Artikel 1a und die Artikel 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind."

4. In Artikel 4 Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"c) eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muß; ferner den Gesamtbetrag dieser Zahlungen, wenn dies möglich ist;

d) eine Aufstellung der in Artikel 1a Absatz 2 enthaltenen Kostenelemente - ausgenommen die bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten -, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen worden sind, jedoch vom Verbraucher unter bestimmten Umständen getragen werden müssen; ferner eine Aufstellung, in der diese Umstände spezifiziert werden. Ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so wird er angegeben; anderenfalls ist entweder eine Berechnungsmethode oder eine möglichst realistische Schätzung vorzulegen, soweit dies möglich ist."

5. Artikel 5 wird aufgehoben.

6. Der Anhang wird Anhang I. Unter Nummer 1 wird folgende Ziffer hinzugefügt:

"ix) etwaige Verpflichtung, daß der Verbraucher bestimmte Ersparnisse bilden muß, die auf ein Sonderkonto einzuzahlen sind."

7. Die Anhänge II und III im Anhang zur vorliegenden Richtlinie werden hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. C 155 vom 14. 6. 1988, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 87, und ABl. Nr. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 50.

(3) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48.

ANHANG

"ANHANG II

GRUNDGLEICHUNG

MIT FOLGENDER GLEICHUNG WIRD DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DARLEHEN EINERSEITS UND TILGUNGSZAHLEN UND KOSTEN ANDERERSEITS AUSGEDRÜCKT

Hierbei ist:

K die laufende Nummer eines Darlehens
K' die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten
AK der Betrag des Darlehens mit der Nummer K
A'K' der Betrag der Tilgungszahlung oder der Zahlung von Kosten mit der Nummer K',
å das Summationszeichen,
m die laufende Nummer des letzten Darlehens
m' die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der Kosten
tK der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der späteren Darlehen mit der Nummer 2 bis m
tK' der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m'
i der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.

Anmerkungen:

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe.

c) Die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt.

ANHANG III

BERECHNUNGSBEISPIELE

Erstes Beispiel

Darlehenssumme: S = 1000 ECU.

Diese Summe wird in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1200 ECU nach 18 Monaten, d. h. 1½ Jahre nach der Darlehensaufnahme, zurückgezahlt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Dieser Betrag wird auf 12,9 % oder 12,92 % abgerundet, je nachdem, ob der Staat oder die Usancen einen Toleranzspielraum von einer oder zwei Dezimalstellen erlauben.

Zweites Beispiel

Die Darlehenssumme beträgt S = 1000 ECU, jedoch behält der Darlehensgeber 50 ECU für Nachforschungs- und Bearbeitungskosten ein, so daß sich das tatsächliche Darlehen nur auf 950 ECU beläuft; die Tilgung der 1 200 ECU erfolgt wie im ersten Beispiel 18 Monate nach der Darlehensaufnahme.

Es ergibt sich folgende Gleichung:

Dieses Ergebnis wird auf 16,9 % aufgerundet bzw. auf 16,85 % abgerundet.

Drittes Beispiel

Die Darlehenssumme beträgt 1000 ECU, die in zwei Tilgungsraten von jeweils 600 ECU nach einem bzw. nach zwei Jahren zurückzuzahlen ist.

Hieraus ergibt sich folgende Gleichung:

Die Gleichung ist algebraisch lösbar und führt zu dem Ergebnis i = 0,1306623, das auf 13,1 % bzw. 13,07 % aufgerundet wird.

Viertes Beispiel

Die Darlehenssumme beträgt 1000 ECU: der Darlehensgeber hat folgende Raten zurückzuzahlen:

nach drei Monaten (ein Vierteljahr) 272 ECU
nach sechs Monaten (ein halbes Jahr) 272 ECU
nach zwölf Monaten (ein Jahr) 544 ECU
Insgesamt   1 088 ECU
Es ergibt sich folgende Gleichung:

Mit dieser Gleichung kann i durch schrittweise Annäherungen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können, errechnet werden.

Man gelangt zu:

i = 0,1321. Das Ergebnis wird auf 13,2 bzw. 13,21 % aufgerundet."