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Vertraglicher Drittbezug

Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner - berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.

Dieser Grundsatz folgt aus dem schon erörterten Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.

Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses ein Vertrag "zwischen den Beteiligten" erforderlich ist.

Wie jeder Grundsatz hat jedoch auch der genannte Grundsatz einige Ausnahmen, die unten erläutert werden. Bevor jedoch im Einzelnen darauf eingegangen wird, wann ein vertraglicher Drittbezug ausnahmsweise möglich ist, muss zunächst der Begriff des Dritten eindeutig geklärt werden. "Dritter" im Sinne dieser Fragestellung ist jede Person, die nicht Vertragspartner ist.

Kein vertraglicher Drittbezug liegt demgemäß bei der schon erläuterten Stellvertretung vor. Hier wird zwar nicht der beim Vertragsschluss Handelnde (der Vertreter), sondern ein anderer (der Vertretene) berechtigt und verpflichtet. Der Vertretene ist jedoch im Hinblick auf den Vertrag nicht "Dritter", denn er ist selbst Vertragspartei.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Stellvertretung und vertraglichem Drittbezug allerdings problematisch sein.

Beispiel: Die Eltern rufen für ihr krankes Kind einen Arzt. Hier kann sowohl Stellvertretung wie auch ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegen. Wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes (§ 1629 I 1 BGB) handeln, kommt ein Arztvertrag zwischen dem Kind und dem Arzt zustande. Es ist aber auch denkbar, dass die Eltern selbst Vertragspartner des Arztes werden und mit diesem vereinbaren, dass dieser seine Leistung an das Kind als Dritten erbringt (Vertrag zugunsten Dritter, s. unten). Die Entscheidung, welche Konstellation im Einzelfall vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Eltern die Absicht, in fremdem Namen handeln zu wollen, deutlich machen. Im Zweifel ist eher vom Handeln im eigenen Namen und damit vom Vertrag zugunsten Dritter auszugehen. Für eine solche Zweifelsregelung spricht insbesondere die Interessenlage des Vertragspartners, denn dieser erhält so einen Anspruch gegen die regelmäßig leistungsfähigeren Eltern, die die Arztbehandlung wiederum dem Kind als Unterhalt schulden, §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB.

Drittbelastungen

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.

Wird ein solcher Verpflichtungsvertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen, so hat der Dritte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diesen Vertrag als vollmachtsloses Vertreterhandeln zu genehmigen und damit in die Schuldnerstellung einzurücken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB. Beide Möglichkeiten führen jedoch dazu, dass der Dritte Vertragspartei wird. In diesen Fällen kann man also streng genommen nicht mehr von der Belastung eines "Dritten" sprechen.

Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. Derartige Verfügungen Nichtberechtigter (Abtretungen fremder Forderungen, Übereignungen fremder Sachen) bedürfen in der Regel der Einwilligung bzw. Genehmigung des Berechtigten nach § 185 BGB (beachtenswert ist in diesem Zusammenhang der konstruktive Unterschied zwischen § 185 BGB und den §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB: in den letztgenannten Fällen wird der Dritte selbst Partei des Geschäfts, bei § 185 BGB bleibt er außen vor).

Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verfügungen stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die §§ 891, 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken.

Drittbegünstigungen

Naturgemäß werden Vereinbarungen, von denen der Dritte unmittelbar profitiert, als weniger problematisch angesehen, als Vereinbarungen, die den Dritten belasten. Zwar führen auch Drittbegünstigungen zu einer Art Bevormundung des Dritten, aber diese Einmischung wirkt sich für den Dritten lediglich vorteilhaft aus und ist daher von der Rechtsordnung leichter zu akzeptieren. Ausnahmen vom Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen lediglich für und gegen die Vertragsparteien wirken, sind dementsprechend bei Drittbegünstigungen leichter möglich.

An solchen Ausnahmen besteht auch ein erhebliches Interesse im Rechtsverkehr, wie das Beispiel der Versicherungsverträge zur Absicherung Dritter zeigt. Sehr häufig werden Angehörige durch Lebensversicherungsverträge für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers finanziell abgesichert. Diesen Angehörigen soll ein eigener - unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Versicherungnehmers stehender - Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen, obwohl sie in der Regel nicht dessen Vertragspartei sind. Wäre ein derartiger Vertrag zugunsten Dritter nicht möglich, so wäre eine wichtige und traditionelle Möglichkeit der Absicherung Angehöriger verloren.

Hinsichtlich der möglichen Drittbegünstigungen sind im Wesentlichen die folgenden zwei Fallgruppen zu beachten:

bulletDrittbegünstigungen auf der Leistungsebene – hier soll die Leistung an einen Dritten erfolgen wie im eben genannten Versicherungsbeispiel. Rechtliches Instrument für derartige Konstellationen ist der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB).
bulletDrittbegünstigungen auf der Schutzebene – hier stehen Dritte in einer engen Verbundenheit zu einer Vertragspartei und sind deshalb den Gefahren pflichtwidriger Vertragsdurchführung ebenso ausgesetzt wie die Vertragspartei selbst. In solchen Fällen wird Integritätseinbußen des Dritten durch die Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte entgegengewirkt. Eine gesetzliche Grundlage kann man heute in § 311 Abs. 3 BGB finden.

Neben diesen beiden Fallgruppen ist weiterhin noch die Möglichkeit, vertragliche Haftungsbeschränkungen zugunsten Dritter zu vereinbaren, von einiger praktischer Bedeutung.

Vertrag zugunsten Dritter

Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Leistung vom Schuldner nicht an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten erbracht werden soll.

Beispiel: Eine Tochter kauft für ihre Mutter, die im Krankenhaus liegt, Blumen und vereinbart mit dem Floristen, dass dieser die Blumen direkt an die Mutter liefern soll. Ein weiteres Beispiel bildet der schon erwähnte Lebensversicherungsvertrag zur finanziellen Absicherung von Angehörigen.

Die Beteiligten und ihre Rechtsverhältnisse im Überblick

Die üblichen Bezeichnungen für die Beteiligten ergeben sich schon aus dem BGB selbst:

bullet"Versprechender" = derjenige, der die Leistung an den Dritten erbringen soll.
bullet"Versprechensempfänger" = der Vertragspartner des Versprechendem, dem die Leistung von letzterem versprochen wird.
bullet"Dritter" = der Leistungsempfänger.

Die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten haben im BGB keine eigene Bezeichnung. Die folgenden Termini sind allerdings üblich:

bullet"Deckungsverhältnis" = das Rechtsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Der Name ist damit zu erklären, dass die Leistung, die der Versprechende an den Dritten erbringt, im Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger seine "Deckung" findet. Diese Deckung besteht meist in einem entgeltlichen Vertrag. So findet die Lieferung der Blumen an die Mutter im oben genannten Beispiel ihre Deckung in dem Kaufvertrag zwischen der Tochter und dem Blumenhändler.
bullet"Valutaverhältnis" = das Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und dem Dritten. Von manchen Autoren wird dieses Verhältnis auch "Zuwendungsverhältnis" genannt, was sich aber aus sogleich zu erläuternden Gründen nicht anbietet.
bullet"Zuwendungs-, Dritt- oder Vollzugsverhältnis" = das Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten.
Bezüglich der Bezeichnung dieses Verhältnisses besteht leider keine völlige Übereinstimmung. Sinnvoll ist die Bezeichnung "Zuwendungsverhältnis", da sich dieser Ausdruck für das vergleichbare Verhältnis bei Dreiecksverhältnissen im Bereicherungsrecht allgemein durchgesetzt hat. Leider verwenden viele Autoren aber gerade diese Bezeichnung im Rahmen des echten Vertrags zugunsten Dritter für das Valutaverhältnis. Wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, kann man sich im vorliegenden Zusammenhang am besten mit dem Ausdruck "Drittverhältnis" behelfen.

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Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vertrag zugunsten Dritter

Man unterscheidet den echten und den unechten Vertrag zugunsten Dritter. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte aus dem Vertrag einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner (§ 328 Abs. 1 BGB).

Ein Beispiel hierfür bildet der schon genannte Lebensversicherungsvertrag zur finanziellen Absicherung Angehöriger, bei dem letztere einen aufschiebend bedingten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft erhalten sollen.

Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Versprechende zwar ebenfalls ermächtigt oder verpflichtet, an einen Dritten leisten, letzterer soll aber keinen eigenen Anspruch auf die Leistung haben. Der Versprechende wird gemäß § 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB durch Leistung an den Dritten von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger befreit.

Beispiel: Die Kundin K kauft beim Fachhändler C einen neuen Laptop, den dieser aber gerade nicht vorrätig hat. Deshalb bestellt C bei seinem Großhändler G einen entsprechenden Computer. C und G vereinbaren, dass das Gerät direkt an K geliefert werden soll. In diesem Fall soll G den Leistungsgegenstand zwar an K übergeben, diese hat aber keinen eigenen Anspruch auf die Lieferung des Geräts. Lediglich C kann von G Lieferung an K verlangen.

Ob im Einzelfall ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Diese Auslegung hat gemäß § 328 Abs. 2 BGB die gesamten Umstände des Vertrages und dabei vor allem dessen Zweck zu berücksichtigen.

Konkrete Auslegungsregeln geben die §§ 329, 330 BGB. Nach § 329 BGB ist eine Erfüllungsübernahme im Zweifel ein unechter Vertrag zugunsten Dritter.

Beispiel: Der Onkel verspricht seinem Neffen, dessen Schulden zu begleichen. Hier will der Onkel in der Regel dem Neffen helfen, ohne aber zusätzlicher Schuldner der Bank werden zu wollen. Anders in den Fällen des § 330 BGB. Die in dieser Norm genannten Verträge, allen voran der praktisch sehr wichtige Lebensversicherungsvertrag, gewähren dem begünstigten Dritten im Zweifel einen eigenen Anspruch.

Der echte Vertrag zugunsten Dritter

Auch der echte Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigener Vertragstyp wie etwa Kauf oder Miete. Vielmehr kann jeder typische und atypische Vertrag als Vertrag zugunsten Dritter geschlossen werden. Dementsprechend ist § 328 Abs. 1 BGB auch keine selbstständige Anspruchsnorm.

Beispiel: Kauft der Onkel für seinen Neffen ein Auto und vereinbart mit dem Händler, dass der Neffe selbst einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung haben soll, so ergibt sich der Anspruch des Neffen aus dem Kaufvertrag gemäß §§  433 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB.

Gegenstand der Drittbegünstigung kann jede zulässige, selbstständig einklagbare Leistung sein.

Bedachter Dritter kann jeder Rechtsträger sein. Aus § 331 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass auch für einen nasciturus oder eine noch nicht gezeugte Person oder eine geplante juristische Person Rechte bedungen werden können. Die Person des Dritten braucht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch nicht bestimmt zu sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bestimmbar ist.

Beispiel: Hersteller und Einzelhändler vereinbaren eine Garantie zugunsten des noch nicht bestimmten Endabnehmers.

Die einzelnen Rechtsbeziehungen beim echten Vertrag zugunsten Dritter
Das Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis bestimmt die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter und damit die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Anspruch des Dritten.

Für die Form des Vertrags zugunsten Dritter gelten ausschließlich die Regeln des Deckungsverhältnisses, d.h. er ist grundsätzlich formfrei, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Dies gilt auch dann, wenn er geschlossen wird, um ein formbedürftiges Geschäft im Valutaverhältnis zu decken.

Beispiel: Der Onkel kauft das Auto im oben genannten Beispiel für seinen Neffen, weil zwischen ihm und dem Neffen ein Schenkungsversprechen existiert. Das Schenkungsversprechen ist dann zwar gemäß § 518 BGB formbedürftig. Dies ändert jedoch nichts an der Formfreiheit des Kaufvertrages zwischen dem Onkel und dem Kfz-Händler.

Das Deckungsverhältnis bestimmt sodann die Rechtsstellung des Dritten gegenüber dem Versprechenden. Aus ihm ergibt sich, ob der Dritte den Anspruch sofort, später oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben soll (vgl. §§ 328 Abs. 2, 331 Abs. 1 BGB). Auch die Frage, ob die Vertragsparteien dem Dritten die erlangte Rechtsposition wieder entziehen können, findet ihre Antwort im Deckungsverhältnis (§§ 328 Abs. 2, 332, 331 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang weiterhin § 334 BGB. Danach kann der Versprechende dem Dritten die Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten. Der Versprechende kann sich also gegenüber dem Anspruch des Dritten insbesondere auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Beispiel: Der Autohändler hat im oben genannten Fall den Kaufvertrag mit dem Onkel wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag deshalb ex tunc nichtig. Diese Nichtigkeit kann der Händler gemäß § 334 BGB auch dem Neffen entgegen halten, wenn dieser zwei Tage später kommt, um den Wagen abzuholen.

Zu beachten ist bezüglich des § 334 BGB, dass mit "Einwendungen" i.S.d. Norm auch Einreden (wie etwa die aus §§ 320, 273 BGB) gemeint sind. So kann beispielsweise der Vermieter V, der mit seiner Vertragspartnerin M einen Wohnungsmietvertrag zugunsten des Sohnes S der P geschlossen hat, dem Sohn, der sein Wohnrecht einfordert, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten, wenn die M die Miete nicht zahlt.

Dagegen soll nach herrschender, wenn auch bestrittener Meinung der Versprechende dem Dritten gegenüber nicht mit einer Forderung, die er gegen den Versprechensempfänger hat, aufrechnen können, da das keine "Einwendung aus dem Vertrag" sei.

Nach dem Deckungsverhältnis bestimmt sich weiterhin, ob neben dem Dritten auch der Versprechensempfänger den Anspruch geltend machen kann. Gemäß § 335 BGB ist er hierzu im Zweifel berechtigt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nur Leistung an den Dritten fordern kann.

Das Valutaverhältnis

Dieses Verhältnis bestimmt den Rechtsgrund, aufgrund dessen der Versprechensempfänger dem Dritten die Leistung durch den Versprechenden zuwendet.

Im Normalfall wird der Versprechensempfänger den Versprechenden zur Leistung veranlassen, weil er hierzu dem Dritten gegenüber verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sowohl auf Vertrag (z.B. Kauf, Schenkung) wie auf Gesetz (z.B. Unterhaltsverpflichtungen) beruhen.

Deckungsverhältnis und Valutaverhältnis sind voneinander abstrakt. Mängel im Valutaverhältnis wirken sich grundsätzlich nur auf den Versprechensempfänger und den Dritten aus. Den Versprechenden hingegen betreffen diese Mängel regelmäßig nicht. So kann beispielsweise der Autohändler, bei welchem der Onkel einen Kaufvertrag über ein Auto zugunsten seines Neffen abschließt, dem Neffen, der das Auto abholen kommt, nicht entgegenhalten, der Schenkungsvertrag zwischen ihm und seinem Onkel sei formnichtig. Nur der Onkel selbst könnte im Falle der Formnichtigkeit des Schenkungsversprechens eventuell den zugewendeten Anspruch vom Neffen nach Bereicherungsrecht herausverlangen. Doch auch er würde mit einem solchen Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus dem Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB ergeben sich keine Probleme, weil schon mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden zugewendet erhält (§ 328 Abs. 1 BGB). Bereits darin und nicht erst in der Erfüllung dieses Anspruchs durch den Versprechenden liegt der Schenkungsvollzug des Versprechensempfängers an den Dritten. Darum ist damit bereits der etwaige Formmangel eines vorher abgegebenen Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Wird das Schenkungsangebot aber erst mit oder nach Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter abgegeben, so liegt eine formfrei eingeleitete Handschenkung gemäß § 516 BGB vor (Sefrin in: jurisPK Zivilrecht, § 518 Rdnr. 25).

Hat der Dritte die Leistung vom Versprechenden schon erhalten, ohne dass im Valutaverhältnis eine entsprechende Verpflichtung zur Zuwendung des Anspruchs bestanden hatte, so kann der Versprechensempfänger das Geleistete vom Dritten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB herausverlangen.

Das Dritt- bzw. Vollzugsverhältnis

Das Drittverhältnis wird vom Deckungsverhältnis bestimmt. Besonders zu beachten ist bzgl. des Drittverhältnisses allerdings § 333 BGB. Oben wurde erläutert, dass Drittbegünstigungen - und hier vorweg der Vertrag zugunsten Dritter - vom Gesetzgeber ermöglicht wurden, weil an ihnen ein erhebliches Interesse im Rechtsverkehr besteht, dem auch entsprochen werden kann, da der Dritte lediglich bevorteilt wird. Gleichwohl ist anzuerkennen, dass auch in der Drittbegünstigung eine unerwünschte Bevormundung stecken kann. Dies berücksichtigt § 333 BGB, der dem Dritten die Möglichkeit einräumt, das Recht aus dem Vertrag zurückzuweisen. Nimmt der Dritte diese Möglichkeit wahr, so gilt das Recht rückwirkend als nicht erworben.

Leistungsstörungen beim echten Vertrag zugunsten Dritter

Besondere Probleme können sich beim echten Vertrag zugunsten Dritter hinsichtlich der Behandlung von Leistungsstörungen ergeben, da hierbei neben den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern auch der Dritte berücksichtigt werden muss.

Keine besonderen Schwierigkeiten ergeben sich allerdings hinsichtlich der Leistungsstörungen, die vom Versprechensempfänger ausgehen. Diese geben dem Versprechenden die allgemeinen Rechte etwa aus §§ 280 ff. BGB, die er sowohl dem Versprechensempfänger wie auch dem Dritten entgegenhalten kann.

Bei Leistungsstörungen durch den Versprechenden ist hingegen zu differenzieren.

Soweit der Versprechende wegen der Leistungsstörung zum Schadensersatz verpflichtet ist, können sowohl der geschädigte Dritte wie auch der Versprechensempfänger den Anspruch geltend machen (§ 335 BGB). Zu beachten ist dabei lediglich, dass der Versprechensempfänger nur Schadensersatzleistung an den Dritten verlangen kann.

Strittig ist die Frage, ob der Dritte auch solche Rechte ausüben kann, die sich auf den Vertrag als ganzen auswirken. Solche Rechte stellen etwa die Rücktrittsrechte nach §§ 323, 326 BGB dar. Die herrschende Meinung verneint diese Frage und begründet dies damit, dass der Dritte eben nicht Vertragspartner ist. Die in Frage stehenden Rechte kann also nur der Versprechensempfänger ausüben, wobei er hierfür nach die Zustimmung des Dritten benötigt, wenn dieser bereits eine nicht mehr entziehbare Forderung erworben hat.

Gehen die Leistungsstörungen vom Dritten aus, indem er etwa eine Abnahmepflicht verletzt oder die Unmöglichkeit der Leistung verschuldet, so muss der Versprechensempfänger sich das Verhalten des Dritten anrechnen lassen. Der Versprechende kann die sich aus der Leistungsstörung ergebenen Befugnisse gegenüber dem Versprechensempfänger geltend machen.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war früher anders als der Vertrag zugunsten Dritter im BGB nicht geregelt. Er beruhte auf einer Rechtsfortbildung der Rechtsprechung. Der Grund für diese Rechtsfortbildung lässt sich am folgenden Beispielsfall des Reichsgerichts (RGZ 87, 289) illustrieren:

Im Winter 1914 wurde in einem Kloster ein Arzt benötigt. Der Beklagte schloss mit dem Kloster einen Beförderungsvertrag, nach welchem er verpflichtet war, den klagenden Arzt gegen Entgelt zum Kloster zu befördern. Der Anspruch aus diesem Vertrag stand lediglich dem Kloster, nicht hingegen dem Arzt zu (=unechter Vertrag zugunsten Dritter). Auf der Fahrt wurde der Arzt dann durch ein Verschulden des Knechts des Beklagten verletzt. Der Beklagte konnte sich für diesen Knecht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Daher kamen nur vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Solche hatte das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe vertragliche Bindungen nur gegenüber dem Kloster gehabt. Der klagende Arzt habe also keinen vertraglichen Leistungsanspruch und folgerichtig auch keinen vertraglichen Schutzanspruch gegen den Beklagten gehabt. Diesen Ausführungen ist das Reichsgericht mit der Argumentation entgegengetreten, dass die Ersatzpflicht des Beklagten nicht davon abhängen dürfte, ob der Kläger einen eigenen Anspruch auf Beförderung gehabt hat.

Der vorgestellte Fall zeigt deutlich, dass der Grundsatz, dass vertragliche Ersatzansprüche nur dem Vertragspartner selbst zustehen, insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn die Leistung von vornherein (auch) dritten Personen zugute kommen soll. Würde der genannte Grundsatz in diesen Fällen nicht durchbrochen, so wären die betroffenen Dritten allein auf deliktische Ansprüche verwiesen. Diese bieten dem Dritten jedoch oft nur unzureichenden Schutz (insbesondere im Hinblick auf § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hier hilft der heute auch durch den Gesetzgeber in § 311 Abs. 3 BGB anerkannte Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Bei diesem erhält der begünstigte Dritte zwar keinen Erfüllungsanspruch auf die vertragliche Leistung; er hat jedoch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner bestimmte Sorgfalts- und Schutzpflichten verletzt.

Die Voraussetzungen des Drittschutzes

Der Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte darf natürlich nicht einfach jedem Dritten gewährt werden, der durch mangelhafte Erfüllung vertraglicher Pflichten beeinträchtigt wird. Andernfalls würde die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung völlig verwischt und der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zum Ersatz für eine deliktische Generalklausel. Das vertragliche Haftungsrisiko würde unkalkulierbare Ausmaße annehmen. Die Ausweitung der vertraglichen Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus kommt dementsprechend nur in engen Grenzen in Betracht, die die Vertragsparteien natürlich aufgrund der Vertragsfreiheit durch Vereinbarung ausweiten können.

Für den Regelfall, in dem die Parteien nichts vereinbart haben, zieht die Rechtsprechung die notwendigen Grenzen, indem sie die Einbeziehung des Dritten an die folgenden Voraussetzungen knüpft:

  1. Der Dritte muss typischerweise den Gefahren der Schlechtleistung ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (="Leistungsnähe"). Ein zufälliger Leistungskontakt genügt nicht. In Leistungsnähe des Mietvertrages befinden sich beispielsweise alle Personen, die ständig mit einem Mieter in dessen Wohnung zusammenwohnen, nicht hingegen der eigentlich woanders wohnende Besuch des Mieters. Im oben genannten Klosterfall konnte der Schaden überhaupt nur beim Arzt eintreten, weswegen bei ihm die Leistungsnähe ohne weiteres bejaht werden kann.
  2. Der Vertragsgläubiger muss ein eigenes, berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. Zunächst ist die Rechtsprechung von einem solchen Interesse nur dann ausgegangen, wenn der Gläubiger für das "Wohl und Wehe" des Dritten mitverantwortlich war, weil ihn diesem gegenüber eine Fürsorge- bzw. Obhutspflicht traf. Paradebeispiel für eine solche Verantwortlichkeit bildeten die Kinder, die in den Schutzbereich der durch ihre Eltern abgeschlossene Schuldverträge einbezogen waren. Heute wird das Interesse auch dann bejaht, wenn der Dritte mit der im Vertrag versprochenen Leistung bestimmungsgemäß in Kontakt kommen soll oder wenn sonstige Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen bestehen. Diese Beurteilung nach der Drittbezogenheit der Leistung berücksichtigt besser, dass Sonderverbindungen auch im rein wirtschaftlichen Bereich für den Dritten einen besonderen sozialen Kontakt und eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen können. Beispiel: Schließt der Verkäufer mit einem Sachverständigen einen Vertrag über die Begutachtung des Kaufgegenstandes und soll dieses Gutachten Grundlage der Kaufentscheidung sein, so soll der Käufer bestimmungsgemäß mit dem Gutachten in Kontakt kommen und ist somit in den Schutzbereich einbezogen.
  3. Die Leistungsnähe des Dritten und das berechtigte Gläubigerinteresse am Schutz des Dritten müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein, damit dieser seine Risiken abschätzen kann.
  4. Der Dritte muss schutzbedürftig sein. An dieser Schutzbedürftigkeit fehlt es, wenn der Dritte durch eigene vertragliche Ansprüche bereits voll abgedeckt ist. Beispiel: Der Untermieter hat einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Mieter, denn dieser ist wiederum sein Untervermieter, und muss dementsprechend nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen Mieter und Hauptvermieter einbezogen werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, insbesondere zur "Schutzbedürftigkeit" den "Gasuhr - Fall")
Rechtsfolge des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogene Dritte hat gegen den Schuldner einen eigenen Ersatzanspruch wegen der durch die schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schäden. Geschützt sind dabei alle Rechtsgüter des Dritten, die bei einer schuldhaften Verletzung drittbezogener Sorgfaltspflichten verletzt werden können.

Vertraglicher Haftungsausschluss für Dritte

Eine begünstigende Drittwirkung eines Vertrages kann auch darin bestehen, dass die Parteien einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter vereinbaren. Diese Möglichkeit ist allgemein anerkannt, wenn auch die dogmatische Rechtfertigung umstritten ist. Erhebliche praktische Bedeutung hat diese Möglichkeit für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen.

Beispielsfall: In einem Bewachungsvertrag zwischen G und S wird die Haftung des S für bestimmte Schäden an den zu bewachenden Maschinen des G ausgeschlossen. Nachdem ein solcher Schaden entstanden ist, nimmt G den Wachmann W der S auf Schadensersatz aus Delikt in Anspruch. Im diesem Fall hat der BGH (NJW 1962, 388) einen vertraglichen Haftungsausschluss im Wege der ergänzender Vertragsauslegung angenommen, denn der Wortlaut der Freistellungsklausel umfasste zunächst nur die Parteien selbst. Der BGH hat hier aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers S gegenüber seinem Arbeitnehmer W die Verpflichtung des S zur Vereinbarung der Freistellung des W gezogen, und angenommen, dass der S mit der mit G vereinbarten Freistellungsklausel dieser Verpflichtung nachkommen wollte.

Verfügungen zugunsten Dritter

§ 328 Abs. 1 BGB regelt unmittelbar nur die Möglichkeit von Verpflichtungsgeschäften zugunsten Dritter. Fraglich und umstritten ist daher, ob analog dieser Norm auch Verfügungsgeschäfte zugunsten Dritter zulässig sind.

Diese Frage stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Schuldrecht geregelten Verfügungsgeschäfts der Abtretung (§ 398 BGB) und hinsichtlich sachenrechtlicher Verfügungen wie z.B. Übereignungen gemäß §§ 873, 929 BGB.

Abtretung zugunsten Dritter?

Die überwiegende Meinung lässt Abtretungen mit unmittelbarer Wirkung zugunsten Dritter nicht zu. Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 398 BGB ausdrücklich einen Vertrag zwischen Gläubiger und Erwerber voraussetzt. Weiterhin wird gegen die analoge Anwendung des § 328 BGB auf Abtretungen zugunsten Dritter vorgebracht, dass durch die Möglichkeit des Dritten nach § 333 BGB, die Abtretung rückwirkend wieder zu vernichten, eine unerträgliche Schwebelage herbeigeführt würde.

Diese überwiegende Meinung lässt aber folgende Gestaltungen zu, die zu einer der Abtretung vergleichbaren Wirkung führen: Entweder der Schuldner verpflichtet sich durch ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter, nunmehr mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten, oder es wird zugunsten des Dritten eine neue Forderung gleichen Inhalts neu begründet und die alte Forderung gleichzeitig erlassen.

Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter?

Auch die Möglichkeit der dinglichen Einigung zugunsten Dritter wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur abgelehnt.

Begründet wird diese Ablehnung insbesondere damit, dass der zwingende und ausschließliche Charakter der Sachenrechte mit dem im Sachenrecht geltenden Typenzwang den unmittelbaren Rechtserwerb zugunsten eines Dritten ausschließen würde. Zudem könnten andernfalls zwingende erbrechtliche Regeln umgangen werden. Weiterhin würde das Zurückweisungsrecht des Dritten aus § 333 BGB der Rechtsklarheit und Bestimmtheit im Sachenrecht widersprechen, da es zu einer zeitlich nicht begrenzten Schwebelage führen würde. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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