Schuldner- und Gläubigermehrheiten Alternativkommentar BGB
§ 423 Randnummer 3
Im Verhältnis Gesellschaftsschuld-Gesellschafterschuld ist ein
Erlaß der Gesellschaftsschuld mit Einzelwirkung (= Fortbestehen der
Gesellschafterschuld) nicht möglich (BGH 47, 376).