Schuldner- und Gläubigermehrheiten Alternativkommentar BGB
§ 424 Randnummer 2
Der Gläubiger kann den Annahmeverzug durch Bereiterklärung
aufheben - gegenüber dem Anbietenden mit Gesamtwirkung, gegenüber
anderen Gesamtschuldnern nur mit Einzelwirkung.