Die Ausgleichspflicht entsteht als selbständige Verpflichtung mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Vor der Befriedigung des Gläubigers bestehen selbständig einklagbare Mitwirkungspflichten der Gesamtschuldner untereinander (BGH 23, 361; BGH LM § 278 Nr. 24); nach der Befriedigung des Gläubigers entsteht die eigentliche Ausgleichspflicht. Sie verhindert, daß der Gläubiger durch seinen Zugriff endgültig bestimmen kann, welcher Schuldner die Last der Gesamtschuld zu tragen hat.
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