Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§§ 249, 250 Randnummer 13

Zu den Herstellungskosten rechnen auch Kosten, die für die Herstellung vorbereitende Maßnahmen aufgewendet werden: Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich und zumutbar ist (BGH 61, 346); auch Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, ohne das nicht über die Reparaturmöglichkeit befunden werden kann. Allgemeine Rechtsverfolgungskosten sollten dagegen erst dann ersetzt werden, wenn der Schädiger mit seiner Leistung in Verzug gekommen ist, und nur dann, wenn die prozeßrechtlichen Kostenregeln nicht eingreifen. Die Praxis ist hier weniger streng (vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs §249 Anm. 2 e).


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Gesetzestext