Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 252 Randnummer 4

Mit dem bloßen Wahrscheinlichkeitserfordernis trägt das Gesetz der Erkenntnis Rechnung, daß im wirtschaftlich-sozialen Bereich ausnahmslos geltende Gesetzmäßigkeiten so gut wie unbekannt, andere als Wahrscheinlichkeitsschlüsse mithin auch gar nicht möglich sind. Die Rechtsprechung setzt die Anforderungen aber zum Teil sehr niedrig an (BGH 62, 103 für Geschäftsbanken).


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Gesetzestext