Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 14

Lange, Larenz und Esser/Schmidt lehnen die Rechtsprechung aus übereinstimmenden Gründen ab und unterbreiten übereinstimmende Entscheidungsvorschläge. Testfälle sind das Zusammentreffen einer deliktischen Schädigung mit einer Schädigung durch den vom Geschädigten eingesetzten „Bewahrungsgehilfen" einerseits und mit einer Schädigung durch den gesetzlichen Vertreter (mangelnde Aufsicht) andererseits. Der Beitrag des Bewahrungsgehilfen soll angerechnet, der des gesetzlichen Vertreters außer acht gelassen und der deliktische Schädiger damit auf den Regreß gegen den gesetzlichen Vertreter des Geschädigten (§ 426) verwiesen werden. Larenz erreicht das technisch durch die Rechtsfolgenverweisung, von der der gesetzliche Vertreter ausgenommen wird (§ 31 I d; ähnlich Lange § 10 VI 6 b). Esser/Schmidt möchten die Schaffung des Bewahrungsrisikos als anrechenbaren Umstand i.S. des § 254 Abs. 1 verstanden wissen und benötigen deshalb keine Verweisung mehr (§ 35 III 1). Die Außerachtlassung der deliktischen Mitbeteiligung des gesetzlichen Vertreters legitimieren die Schuldrechtslehrer mit der fehlenden Haftung des Vertretenen für die Schäden, die der Vertreter Dritten zufügt (Larenz § 31 I d; Esser/Schmidt § 35 III 2 und 3) und halten damit der Rechtsprechung das ihr eigene Konstruktionsprinzip vor (verletzt durch OLG Düsseldorf NJW 1973, 1801).


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Gesetzestext