VI. Konkurrenzen
Nach verbreiteter Auffassung wird § 254 durch Anrechnungs- und Abwägungsvorschriften in Spezialgesetzen (etwa § 17 StVG) verdängt (Palandt/Heinrichs Anm. 2 e). Bei Licht besehen wiederholen die spezialgesetzlichen Vorschriften lediglich die Regelung des § 254, die - um Betriebs- und Stoffgefahren ergänzt - sämtliche spezialgesetzlichen Regelungen überflüssig macht.
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