Auch solche Nachteile müssen ausgeglichen werden, die im Verlust von Anwartschaften auf Leistungen von öffentlichen oder privaten Versicherungen liegen. Dabei sind die Beiträge zu ersetzen, die zur freiwilligen Fortsetzung der Rentenversicherung aufgebracht werden müssen (BGH 46, 332). Das gilt auch, wenn noch gar nicht feststeht, daß die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung der Rente führen wird. Der Ersatzpflichtige muß in diesem Fall eine vernünftige Entscheidung des Verletzten für eine Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung respektieren (BGH 69, 347).
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