Die Vorschrift legt fest, in welcher Art dem Geschädigten im Falle der Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung wegen seines Verdienst- oder Erwerbsausfalls einerseits und wegen der Vermehrung seiner Bedürfnisse andererseits Ersatz zu leisten ist: durch eine jeweils drei Monate im voraus (§ 760) zu zahlende Geldrente. Verdienstausfall und Bedürfnisvermehrung sind zwei selbständige Faktoren einer insgesamt und einheitlich festzusetzenden Rente.
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