2. Keine Beschränkung auf den geldlich-gegenständlichen Bereich
Nach einer Begründung für die einseitige Bevorzugung des geldlich-gegenständlichen Vermögensbereichs sucht man vergeblich. Die Gefahr der Grenzverschiebung oder -beseitigung zwischen Vermögenswerten und immateriellen Werten trägt sie jedenfalls nicht. Wer sich auf sie zur pauschalen Abwehr von Kommerzialisierungstendenzen beruft, verkennt, daß auch er zu Zwecken der Geldkompensation im gegenständlichen Bereich auf nichts anderes als den Marktwert des Gegenstandes zurückgreifen kann und damit die über das Nachfrageverhalten in den Preis einfließenden Wertpräferenzen schadensrechtlich honoriert. Sie werden honoriert, weil es einen Preis für sie gibt, der als Rechnungsfaktor in die Schadensermittlungsbilanzen eingesetzt werden kann.
Der in Geldeinheiten ausdrückbare Tauschwert eines Gutes ist die differentia specifica zwischen materiellen und immateriellen Gütern . Diese Sichtweise hat der Trennung der Vermögens- von den Nichtvermögensschäden durch den Gesetzgeber zugrunde gelegen (Motive II S. 21 ff.). Mangels anderer Indikatoren für die Grenzziehung besteht auch heute kein Anlaß, von ihr abzurücken.
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