3. Gesetzliche Fälle und vertragliche Vereinbarungen
Die abstrakte Schadensberechnung läßt das Gesetz nur ausnahmsweise zu. So verpflichten etwa §§ 288, 291 den Schuldner zur Verzinsung des einem anderen vorenthaltenen Geldbetrags in Höhe von 4 % unabhängig davon, ob der jeweilige Gläubiger nun auch tatsächlich das Geld gewinnbringend angelegt hätte. Der abstrakte Mindestschaden schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht aus (§ 288 Abs. 2). Der höhere Schaden muß dann allerdings konkret errechnet werden. Ähnlich verhält es sich beim Fixhandelskauf über Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben: Für den Schadensersatzanspruch des nicht rechtzeitig bedienten Vertragspartners bestimmt § 376 Abs. 2 HGB, daß der Unterschied des Kaufpreises und des Markt- oder Börsenpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden" könne. Gegenüber einem so berechneten Schaden kann der Verpflichtete nicht einwenden, daß etwa der Ersatzberechtigte die Ware auf Grund besonderer Beziehungen tatsächlich zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis bekommen habe.
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