Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 47

Hier gerät die für den Fixhandelskauf in § 376 Abs. 2 HGB getroffene Sonderregel zur allgemeinen Regel für Kaufgeschäfte überhaupt (so explizit Keuk S. 113 ff.). Jeder Käufer kann als positives Mindestinteresse den Anschaffungspreis (Deckungsgeschäft) abzüglich der ersparten Gegenleistung verlangen, jeder Verkäufer die vereinbarte Vergütung abzüglich des Einkaufspreises. Da dies auch dann noch gelten soll, wenn der Käufer gar kein Deckungsgeschäft vornimmt oder der Verkäufer die nicht abgenommene Sache anderweitig mit Gewinn veräußert, wird Schadensersatz ohne Schaden gewährt und das Bereicherungsverbot des Vermögensschadensrechts verletzt. Dies zeigt schließlich auch die viel diskutierte Entscheidung BGH 49, 56 (bei Keuk S. 121 ff.). Hier war ein Mieter ausgezogen, ohne seiner vertraglich übernommenen Renovierungspflicht zu genügen. Der Vermieter fand einen Nachmieter, der es übernahm, die Räume auf seine Kosten zu renovieren, und dieser Pflicht auch nachkam. Legt man die Differenzhypothese zugrunde, so hat der Vermieter mangels Schaden keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vormieter. Anders Keuk: sie will als Mindestschaden dem Vermieter jedenfalls den Wert der vorenthaltenen Leistung im Erfüllungszeitpunkt vergüten; anders auch der BGH, der - ausgehend von der Differenzhypothese - den Vorteilsausgleich versagt, um den Schädiger nicht unbillig zu entlasten. Warum es aber billig sein soll, den Vermieter am Schadensfall zu bereichern, darauf bleiben beide die Antwort schuldig. Ausgleichsbedürftig ist nicht der Vermieter, sondern der Nachmieter, dessen Ausgleichsberechtigung sich über einen Bereicherungsregreß oder auch einen Gesamtschuldregreß begründen läßt (für den Gesamtschuldregreß Schmudlach NJW 1974, 257 ff.; LG Kassel NJW 1975, 1842; Lange, § 9 V 6; dagegen Gundlach NJW 1976, 787 mit Erwägungen aus einer überholten Gesamtschuldkonzeption).


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