Gesetzliche Fälle der Haftung für inadäquate Schäden enthalten §§ 287 S. 2 und 848. Für adäquate Verluste müßte der im Verzug befindliche Schuldner bereits aus § 286 und der wegen Entzuges einer Sache Verantwortliche bereits nach § 823 haften (vgl. Lange JZ 1976, 198 ff., 200).
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