Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 62

3) Eine weitere Fallgruppe läßt sich dadurch kennzeichnen, daß durch das haftungsbegründende Ereignis eine dem Verletzten schädliche Folge ausgelöst wird, die der Verletzer aber auch ohne das haftungsbegründende Ereignis hätte auslösen dürfen. Solche Folgen braucht der Verletzer dem Verletzten nicht abzunehmen: Ein Autofahrer hat eine geringe Menge Alkohol getrunken. Er wird schuldlos in einen Unfall verwickelt, bei dem er verletzt wird. Der Röhrchentest fällt positiv aus. Sein Führerschein wird einbehalten, bis das gerichtsmedizinische Institut die Blutprobe ausgewertet hat und sich seine Unschuld herausstellt (Beispiel nach Huber FS Wahl S. 322). Der infolge des zeitweiligen Führerscheinverlustes eingetretene Vermögensschaden kann nicht beim Unfallverantwortlichen liquidiert werden. Denn er hätte auch ohne den Unfall auf den Alkoholgenuß mit den entsprechenden Folgen aufmerksam machen dürfen. Diese Erwägung trägt auch die grundlegende Entscheidung des BGH zur Schutzbereichslehre (JZ 1969, 702): Einem Schrankenwärter der Bundesbahn war die Vorfahrt genommen worden. Dies führte zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Bundesbahnbedienstete eine Kopfverletzung erlitt. Die Behandlung seiner Kopfverletzung ergab, daß er - unfallunabhängig - an Hirnsklerose litt. Der Dienstherr pensionierte ihn daraufhin vorzeitig. Der Verletzer kann nicht auf Ausgleich der Mindereinnahmen in Anspruch genommen werden, weil die Entdeckung von Krankheiten ein allgemeines Lebensrisiko ist, das der Verletzer hier sogar vorsätzlich hätte realisieren dürfen.


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