Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 71

4. Echte hypothetische Kausalität und doppelte (reale) Kausalität

Einen neuen Akzent (mit zum Teil schon von Bydlinski S. 65 ff. vorgeschlagenen Rechtsfolgen) hat Schulin in die Diskussion um die Berücksichtigung alternativer Kausalverläufe gebracht (S. 170 ff.). Schulin unterscheidet zwischen echter hypothetischer Kausalität und doppelter (realer) Kausalität. Echte hypothetische Kausalität nimmt er an, wenn eine weitere Kausalkette nur deshalb die Zustandsveränderung nicht herbeigeführt hat, weil diese schon aufgrund einer anderen Kausalkette eingetreten war. Die echte hypothetische Kausalität entlastet den aus der anderen Kausalkette an sich Haftpflichtigen, soweit die weitere Kausalkette nicht einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten ausgelöst hätte. Dies entspricht der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese. Von doppelter Kausalität spricht Schulin, wenn zwei voneinander unabhängige Kausalketten gleichzeitig hinreichende Bedingungen für den Eintritt einer nachteiligen Zustandsveränderung sind. In solchen Fällen sollen die haftpflichtigen Urheber der unabhängigen Kausalketten als Gesamtschuldner haften (so schon Bydlinski S. 114). Löst dagegen eine der unabhängigen Kausalketten keine Haftpflicht aus, soll der aus der anderen Kausalkette Haftpflichtige nicht frei ausgehen, sondern lediglich vermindert (seinem Anteil entsprechend) haften.


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