2. Bilanzabschluß
Die Bestimmung des für den Bilanzabschluß maßgeblichen Zeitpunkts ist nicht so leicht zu treffen. Hier liegt in der Tat ein ungelöstes Problem der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese. Denn der Vermögensvergleich läßt sich theoretisch ad infinitum durchführen, und jeder Abbruch bedeutet einen willkürlichen Eingriff, so notwendig er unter praktischen Gesichtspunkten auch sein mag. Dies gilt nicht nur für den im konkreten Prozeß unausweichlichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auch für den Zeitpunkt der zunächst ausgleichenden Anspruchsbefriedigung. Denn es können sich immer noch selbständige Verluste wie selbständige Vorteile einstellen, die den zunächst erreichten Ausgleich wieder zerstören, ohne daß dies den Dispositionsmöglichkeiten des Geschädigten zuzuschreiben wäre. Weder rechtskräftige Urteile noch ausgleichende Zahlungen nehmen denn auch dem Geschädigten die Möglichkeit, später entstehende selbständige Schäden ersetzt zu verlangen. Allein die nach der letzten mündlichen Verhandlung realisierten Vorteile oder die sich erst jetzt zeigenden hypothetischen Kausalverläufe, die vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schadensmindernd in Rechnung gestellt worden wären, bergen ein Problem. Rechtstechnisch könnten diese Entwicklungen nach der Zahlung durch einen Bereicherungsanspruch berücksichtigt werden. Dieser Bereicherungsanspruch ist aber sachlich unangemessen, weil er als Damoklesschwert dem Geschädigten die Disposition über den zum Schadensausgleich gezahlten Betrag unnötig erschwert. Von daher bietet sich folgende Problemlösung an: nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung platzgreifende Entwicklungen, die sich in dieser Verhandlung schadensmindernd ausgewirkt hätten, können nur gegenüber einem noch nicht befriedigten Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden - gegenüber dem ausgeurteilten Anspruch im Wege der Vollstreckungsgegenklage, gegenüber neuen Ansprüchen aus demselben Haftpflichtereignis im dann vom Geschädigten anzustrengenden Prozeß (im Ergebnis ebenso Lemhöfer JuS 66, 337 ff., 343 f.; v. Caemmerer S. 24; MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 86; a. A. Rother S. 121 Fn. 3).
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