Die Vorschrift hat schon nach dem traditionellen Verständnis des Geständnisrechts keinen eigenständigen Regelungsgehalt und stellt nur klar, was schon nach § 288 gilt: die Teilbarkeit des Geständnisses (vgl. Joachim P. Schmidt S. 127 ff.). Danach können nur solche Behauptungen zugestanden werden, die der zugestehenden Partei ungünstig sind, und das sind genau die Behauptungen, die in die Beweislast des Gegners fallen. Mit der hier vorgeschlagenen Vermutungswirkung des Geständnisses (vor § 288 RN 5) liegt die Funktionslosigkeit des § 289 noch deutlicher zutage. Da die Vermutung zu einer Umkehr der Beweislast führt (§ 292), ist sie nur dort sinnvoll, wo der Gestehende nicht schon von vornherein die Beweislast hat.
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