Unter Tatsachen versteht man auch hier die konkreten nach Raum und Zeit bestimmten, vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse und Zustände der Außenwelt und des menschlichen Lebens", mithin singuläre Begebenheiten, die, wenn sie unter den Parteien streitig sind, grundsätzlich nur im förmlichen Beweisverfahren festgestellt werden dürfen (vgl. vor § 284 RN 25). Von dem Zwang des förmlichen Beweisverfahrens befreit die Offenkundigkeit (Notorietät) einer Tatsache. Darin liegt die unumstrittene Funktion der Notorietät. Umstritten ist dagegen, ob die Notorietät auch vom Zwang der Behauptung durch die Parteien befreit und dem Gericht eine Einführungskompetenz für tatsächliche Behauptungen gewährt (dafür etwa RoSchwab § 117 I 3; dagegen Grunsky, Grundlagen, § 40 II 3 a; differenzierend nach Haupttatsachen einerseits und Indizien sowie Hilfstatsachen des Beweises andererseits (StJ/Leipold RN 10, 11; BL/Hartmann Anm. 2 B). Mit dem Gebot der möglichst wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion (vgl. vor § 284 RN 9 ff.) verträgt sich nur die uneingeschränkte Einführungskompetenz des Gerichts, wie sie vom BGH implizit befürwortet (BGHZ 31, 43, 45; NJW 1979, 2089), vom BAG dagegen explizit abgelehnt wird (BAG NJW 1977, 695).
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