Gesetzliche Vermutungen haben eine Wenn-dann-Struktur. Ihre Dannkomponente enthält ein Tatbestandsmerkmal einer anderen Norm, welches je nach Fassung dieser Norm einen konkreten Sachverhalt (§ 1117 Abs. 3 BGB) oder einen Rechtszustand (§ 891 BGB) bezeichnet. Die Vermutungsnorm befreit die für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der anderen Norm an sich beweisbelastete Partei vom Vortrag und vom Beweise des Tatbestandsmerkmals bzw. eines begründenden Sachverhalts, wenn diese Partei die in der Wennkomponente der Vermutungsnorm enthaltene Voraussetzung vorträgt und gegebenenfalls beweist.
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