Der bei widerleglichen Vermutungen offene Beweis des Gegenteils ist Hauptbeweis und erst geführt, wenn das Gericht vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung ergibt (vgl. zur Überzeugung als Beweiskriterium § 286 RN 17, 25).
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