Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 355 Randnummer 1

Mit der Anordnung, daß die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht zu erfolgen habe, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, gerade die Richter den Rechtsstreit entscheiden zu lassen, die die zur Prüfung der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung herangezogenen Beweismittel aus eigener Anschauung kennen (Unmittelbarkeitsprinzip). Demselben Ziel dienen die §§ 278 Abs. 2, 309 und 370. Das Ziel kann verfehlt werden, wenn eine Sache mehrere Termine erfordert und das Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung in anderer Besetzung sitzt als in den vorangegangenen Terminen, in denen auch Beweisaufnahmen stattgefunden haben. Darum sollte ein Besetzungswechsel in einer Sache tunlichst vermieden und bei seiner Unvermeidbarkeit erwogen werden, ob nicht die Beweisaufnahme vor dem Gericht in neuer Besetzung soweit zu wiederholen ist, wie es auf den persönlichen Eindruck von einem Beweismittel ankommt (vgl. Kommissionsbericht S. 118 f).


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Gesetzestext