§ 356 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, ein für die Entscheidung des Rechtsstreits relevantes Beweisangebot zu übergehen und ohne Aufnahme des betreffenden Beweises in der Sache zu entscheiden, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht. Insoweit räumt die Vorschrift dem Interesse an einer zügigen Entscheidung Vorgang vor dem Interesse an einer Entscheidung auf der Grundlage einer möglichst wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion ein. Eine vergleichbare Vorrangbildung liegt den Zurückweisungsmöglichkeiten wegen verspäteten Vorbringens zugrunde (§ 296). Ein verspätet vorgebrachtes Beweismittel unterfällt dem Regelungsbereich des § 296. § 356 gilt nur für rechtzeitig vorgebrachte Beweismittel.
nächste Randnummer | |
Gesetzestext |