Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 357 Randnummer 1

Abs. 1 normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, der den Parteien, ihren Streithelfern und den Prozeßbevollmächtigten das Recht gibt, auch dann einer Beweisaufnahme beizuwohnen, wenn die Allgemeinöffentlichkeit ausgeschlossen ist: so in den Fällen der §§ 170 bis 172 GVG, bei der Beweisaufnahme vor dem beauftragten (§ 361) oder ersuchten (§ 362) Richter und bei außerhalb des Gerichtsgebäudes durchgeführten Beweisterminen ohne mündliche Verhandlung (§ 219 Abs. 1). Getragen wird der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von der Erwägung, daß die anwesenden Parteien beim Zeugen- und Sachverständigenbeweis und bei der Parteivernehmung durch Vorhaltungen und Fragen (§§ 397, 4O2, 451) aus ihrer Sicht des Sachverhalts, bei der Augenscheinseinnahme und beim Urkundenbeweis durch Hinweise für das Gericht maßgeblich zur wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion beitragen können.


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Gesetzestext