Das Prozeßgericht darf die Ausführung eines Beweisbeschlusses nur in den gesetzlich bestimmten Fällen einem anderen Gericht übertragen (vgl. § 355 RN 2). Die Übertragung erfolgt entweder im ursprünglichen Beweisbeschluß oder durch eine Änderung dieses Beschlusses (§ 360). Als anderes Gericht kommt nur ein Amtsgericht in Frage (§ 157 GVG). Das Ersuchen um Rechtshilfe kann grundsätzlich nicht abgelehnt werden (§ 158 GVG).
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Gesetzestext |