Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 362 Randnummer 4

Das Protokoll über die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter ist der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zu übersenden. Die Geschäftsstelle hat die Parteien von dem Eingang unverzüglich zu benachrichtigen. Die Parteien können dann die Protokolle einsehen und sich Abschriften anfertigen lassen (§ 299).


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Gesetzestext