Wenn in dem besonderen Beweisverfahren (§ 358) eine Partei zu einem ordnungsgemäß anberaumten Beweistermin, von dem sie unter Beachtung der Ladungsfrist (§ 217) benachrichtigt worden ist, nicht erscheint, ist die Beweisaufnahme soweit durchzuführen, wie das ohne Mitwirkung der nicht erschienenen Partei möglich ist. Das gilt auch dann, wenn im Anschluß an die Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung fortgesetzt und gegen die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil erlassen wird. Dadurch erspart man sich im Falle eines Einspruchs die erneute Ladung von Zeugen und Sachverständigen.
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Gesetzestext |