Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 370 Randnummer 1

Jeder Beweistermin vor dem Prozeßgericht ist von Gesetzes wegen zugleich ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Eine Durchbrechung dieses Automatismus ist nur dann angezeigt, wenn die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im unmittelbaren Anschluß an die Beweisaufnahme das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzen würde (vgl. BGH MDR 1978, 46). In einem solchen Fall muß das Gericht die Verhandlung vertagen.


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Gesetzestext