Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 370 Randnummer 3

Kommt es zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, so gelten die normalen Verfahrensregeln. Insbesondere ist es jetzt möglich, gegen eine nicht erschienene Partei auf Antrag ein Versäumnisurteil zu erlassen. Auf Antrag oder auch von Amts wegen kann es auch zu einer Entscheidung nach Aktenlage kommen (§§ 251a, 331a). Bei der Entscheidung nach Aktenlage ist das Ergebnis der vorherigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen. Für ein Versäumnisurteil gilt das nur insoweit, als das Versäumnisurteil gegen den Beklagten beantragt wird und die Beweisaufnahme die klare Überzeugung des Gerichts begründet, daß der klägerische Vortrag nicht der Wahrheit entspricht. Im letzteren Fall ist die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen.


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Gesetzestext