Abs. 2 enthält eine an keine Voraussetzungen gebundene und deshalb rechtspolitisch bedenkliche Möglichkeit, das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 355) zu durchbrechen (vgl. Kommissionsbericht S. 116). Von der Möglichkeit sollte deshalb nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz verfolgten Ziele nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
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