Die Vorschrift normiert eine Duldungspflicht für Untersuchungen , die im Regelfall nicht vom Gericht, sondern nur von einem Sachverständigen durchgeführt werden können, der auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ein Gutachten zur umstrittenen Abstammungsfrage erstattet. Ihre Einfügung in das Recht des richterlichen Augenscheinsbeweises ist systemwidrig (vgl. § 372 RN 2 ).
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Gesetzestext |