Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 376 Randnummer 5

Es ist Aufgabe des Gerichts, und zwar des Prozeßgerichts, die Genehmigung einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen (Abs. 3). Bei unübersichtlichen Behördenzuständigkeiten erweist es sich häufig als praktikabel, den in Aussicht genommenen Zeugen selbst zu bitten, bei seinem Vorgesetzten unter Vorlage der Ladung um eine Aussagegenehmigung nachzusuchen und diese zum Termin mitzubringen. Man hat dann allerdings keine Handhabe gegen den Zeugen, der ohne Genehmigung oder gar nicht zum Termin erscheint.


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Gesetzestext