Die Anordnung der Vorschußleistung steht im Ermessen des Gerichts. Kriterien für die Ermessensentscheidung sind auf der einen Seite das Bedürfnis nach Beschleunigung des Verfahrens, auf der anderen Seite das Interesse der Staatskasse, bei Beweiserhebung auf Antrag des Beklagten auch das Interesse des Klägers an der Sicherstellung der Kosten wegen seiner Haftung nach § 49 Satz 1 GKG.
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Gesetzestext |