Geltendmachung und Beweislast: Aus Abs. 1 wird deutlich, daß zwar die Rechtzeitigkeit der Ladung und die Pflichtwidrigkeit des Ausbleibens Voraussetzungen für den Bestand der Anordnungen gem. § 38O sind, daß aber das Gericht nicht von sich aus Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit der Ladung und die Pflichtwidrigkeit des Ausbleibens vor dem Erlaß der Anordnungen anstellen muß. Es hat vielmehr nur ihm ohnehin bekannte Umstände zu berücksichtigen und braucht im übrigen erst auf eine entsprechende Initiative des Zeugen hin tätig zu werden. Hinsichtlich des nicht rechtzeitigen Zugangs wird vom Zeugen Darlegung und Glaubhaftmachung erwartet. Im Hinblick auf die fehlende Pflichtwidrigkeit muß der Zeuge die Entschuldigung vortragen. Die Beweislast für die Wahrheit einer von ihm schlüssig vorgebrachten Entschuldigung trägt der Zeuge allerdings nicht. Läßt sich nicht genau klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die vom Zeugen vorgetragene Entschuldigung vorliegen, muß der Zeuge als entschuldigt angesehen werden (StJ/Schumann/Leipold Anm. I 3).
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Gesetzestext |