Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 381 Randnummer 4

Folgen der Entschuldigung: Gelingen die Glaubhaftmachung der nicht rechtzeitigen Ladung oder die Entschuldigung des Ausbleibens, so dürfen die Anordnungen gem. § 380 nicht ergehen und die schon ergangenen sind aufzuheben. Das gilt uneingeschränkt auch für die Kosten, die durch eine rechtzeitige Mitteilung der Gründe für das (nicht pflichtwidrige) Ausbleiben hätten vermieden werden können (Bremen OLGZ 1978, 117; OLG Karlsruhe NJW 1972, 589 gegen OLG Düsseldorf MDR 1969, 149; Zöller/Stephan RN 5; a.A. StJ/Schumann/Leipold Anm. II).


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Gesetzestext