Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 1

I. Allgemeines

Zusammen mit § 376 Abs. 4, den in § 376 Abs. 1 und 2 in Bezug genommenen Vorschriften und Art. 47 GG sowie den entsprechenden Bestimmungen in den Länderverfassungen regeln §§ 383 - 385 abschließend, wer unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang von der Zeugnispflicht entbunden ist. Mit der Einräumung des Zeugnis- oder Antwortverweigerungsrechts sucht der Gesetzgeber den Zeugen von dem Konflikt zu befreien, der sich aus der Pflicht zur Wahrheit einerseits und der verständlichen oder gebotenen Rücksicht auf eigene Interessen oder die Interessen anderer ergeben kann. Die anderen sind dabei entweder solche Personen, die dem Zeugen besonders nahestehen (Angehörige im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), oder solche, die sich dem Zeugen anvertraut und so Einblick in Bereiche gewährt haben, die dem Zeugen ohne das ihm entgegengebrachte Vertrauen verschlossen geblieben wären. Zur Wahrung eigener Interessen gewährt das Gesetz regelmäßig bloße Antwortverweigerungsrechte auf spezielle Fragen (§ 384).


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Gesetzestext