3. Die Anvertrauenstatbestände
Geistliche dürfen die Aussage über dasjenige verweigern, was ihnen als Seelsorgern anvertraut ist. Dazu gehören alle Wahrnehmungen, die der Geistliche im Zusammenhang mit seiner seelsorgerischen Tätigkeit macht. Das Geistlichenprivileg ist nicht auf die Religionsdiener der staatlich anerkannten Glaubensgemeinschaften beschränkt (a. A. Zöller/Stephan § 383 RN 11). An sich wird das Weigerungsrecht der Geistlichen aufgehoben, wenn der durch die Verschwiegenheitspflicht Geschützte den Geistlichen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbindet (§ 385 Abs. 2). Katholische Geistliche sind indessen gem. Art. 9 des Reichskonkordats vom 20.7.1933 auch in einem solchen Fall zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt die Erstreckung dieses Privilegs auch auf die Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften.
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Gesetzestext |