III. Ausübung des Verweigerungsrechts und Beweiswürdigung
Es gibt keine Rechtsnorm, die dem Gericht verbieten würde, die Tatsache, daß ein Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt wurde, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (RoSchwab § 123 V 4). Vielmehr gehört diese Tatsache mit zum gesamten Verhandlungsinhalt (§ 286). Nur fehlt es in der Regel an hinreichend gesichertem Erfahrungswissen, das einen Schluß in bestimmter Richtung allein aus der Zeugnisverweigerung rechtfertigen könnte. Die möglichen Motive für eine Zeugnisverweigerung sind außerordentlich vielschichtig. Unter ihnen können ohne weiteres solche sein, die mit dem durch die Aussage aufzuklärenden Geschehen in gar keinem Zusammenhang stehen. Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung auf das aufzuklärende Geschehen sind darum nur dann erlaubt, wenn über eine Motivanalyse solche Motive ausgeschlossen werden können. Die Schwierigkeit eines solchen Unterfangens läßt Vorsicht angezeigt sein. Ohne Anhaltspunkte außerhalb der Zeugnisverweigerung wird man deshalb nur selten auf das aufklärungsbedürftige Geschehen schließen dürfen (BGHZ 26, 391, 399 f.).
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